Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165769/11/Bi/Kr

Linz, 18.04.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 1. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz, vom 24. Jänner 2011; S-14768/10-3, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 6. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 106 Abs.2 iVm 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil er am
8. März 2010 um 20.50 Uhr in Linz, A7 Mühlkreisautobahn in Fahrtrichtung Süd bei Strkm 11, das Kfz mit dem Kennzeichen X gelenkt und als Lenker eines Kraftfahrzeuges, dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet gewesen sei, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicher­heits­gurtes nicht erfüllt habe, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 


2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. April 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Sowohl die Vertreterin der Bw als auch die beiden Zeugen, X (RI C) und Meldungslegerin X (Ml), waren entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei immer angegurtet gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­­lichen Berufungsverhandlung, bei der Der Bw gehört wurde, die Aus­führ­ungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkennt­nisses berück­sichtigt wurden, die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten verlesen wurden und das vom Bw zur Vorfallszeit gelenkte Kraftfahrzeug, ein VW Trans­porter, besichtigt wurde.

 

Unbestritten ist, dass der Bw am 8. März 2011 gegen 20.50 Uhr den auf seinen Arbeitgeber zugelassenen Lkw auf der A7 in Richtung Süden gelenkt hat, vom von RI C gelenkten Polizeifahr­zeug, in dem die Ml Beifahrerin war, überholt und bei der Ausfahrt Prinz Eugen Straße abgeleitet und kurz danach angehalten wurde. Aus der Zeugenaussage der Ml lässt sich erschließen, dass der Bw bei der Amtshandlung den Gurt verwendet hatte ("Ob er sich im Lauf des Anhalte­vorgangs ... nachträglich den Sicherheitsgurt angelegt hat, kann ich heute nicht mehr sagen."), wie er auch selbst bestätigt.

 

Der Bw gab bei der Berufungsverhandlung an, er habe sich damals beim Lenken seitlich am unteren Fensterrand angelehnt. Ihm sei das Polizeifahrzeug erst aufgefallen, als es eine Zeitlang neben ihm gefahren sei. Er sei überholt und bei der Ausfahrt Prinz Eugen Straße abgeleitet worden, wo dann bei einem Lager­platz die Amtshandlung stattgefunden habe. Er trage im Winter meist einen Kapuzenpulli und habe seine dunkelgrüne Winter­jacke angehabt.

 

Die Besichtigung des Lkw ergab, dass der VW Transporter X hinten oben zwei Heckfenster hat, durch die man bis zur Frontscheibe durchsieht. Der Lkw hat vorne zwei Sitze und dahinter zwei Sitze. Wenn der Lenker aufrecht sitzt, sieht man von hinten durch das Heckfenster bei besten Lichtverhältnissen eine kurze seitliche Verbindung zwischen Seitenholm und Rückenlehne des Fahrer­sitzes, wobei sich aber der Gurt durch eine leichte Drehung so legt, dass von hinten letztlich nur ein kurzer Strich zu sehen ist. Von der Seite gesehen ist eine Aussage zur Verwendung des Gurtes nicht möglich, außer wenn sich dieser aufgrund eines Kontrastes des schwarzen Gurtes von der Kleidung abhebt.   

Beide Zeugen haben inhaltlich übereinstimmend ausgesagt, sie hätten beim Hinter­einanderfahren und beim Überholen sowie beim von der Ml gegebenen Anhalte­zeichen gesehen, dass der Bw den Gurt nicht verwendet habe.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu bedenken, dass es zur Vorfallszeit (8. März, 20.50 Uhr) ohne jeden Zweifel dunkel war, wobei der Fahrzeuginnenraum von hinten bei der Nachfahrt gesehen aufgrund der eingeschalteten Scheinwerfern im oberen Bereich einsehbar war. Wenn aber bei der Fahrzeugbesichtigung im Rahmen der Berufungsver­handlung bei Tages­licht ein angelegter Gurt aufgrund der leichten Drehung nur als kurze schmale Ver­bindung zu sehen war, bestehen insofern Zweifel an der Wahrnehm­barkeit unter den bei der damaligen Nachfahrt bei Dunkelheit herrschenden Licht­verhältnissen, als eine zur Bestätigung eines subjektiven Eindrucks erfor­derliche Kontrolle von der Seite schon aufgrund des geringen Farbunterschiedes des Gurts auf der Kleidung des Bw nicht eindeutig möglich gewesen sein kann. Auch wenn sich die Ml als Beifahrerin beim Neben­einanderfahren eine Zeitlang nahe am vom Bw gelenkten Fahrzeug befunden hat, war ihr aus diesem Blickwinkel, wie sich bei der Fahrzeugbesichtigung eindeutig ergeben hat, keine Sicht auf eine Verbindung zwischen Fahrersitz und Seitenholm möglich. Von vorne bestand aber kein Lichteinfall auf den Lenker und auch beim Überholen wurde von beiden beteiligten Fahrzeugen nur der vor ihnen liegende Bereich ausgeleuchtet und nicht die Person des Lenkers. Wenn daher der Lenker bei der Anhaltung den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß verwendet hat – diesbe­züglich schweigt die Anzeige und lässt sich solches nur aus dem oben zitierten Satz im Zeugenproto­koll der Ml erschließen – widerspricht dies den aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates den letztlich nicht mit der für ein Verwaltungsstraf­verfahren erfor­der­lichen Sicherheit mögli­chen Beobach­tungen der Zeugen. Wenn nämlich bei der tatsächlichen Anhaltung festgestellt wurde, dass der Bw den Gurt ohnehin verwendet hatte, ist aufgrund der oben zusammengefassten Umstände auch nicht auszuschließen, dass er ihn bei der gesamten Fahrt verwendet hatte.  

In rechtlicher Hinsicht war daher unter all diesen Überlegungen im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskostenbeiträge fallen naturgemäß nicht an.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Verwendung des Gurtes bei Dunkelheit -> im Zweifel Einstellung

 

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