Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100777/2/Sch/Kf

Linz, 07.09.1992

VwSen - 100777/2/Sch/Kf Linz, am 7. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der Frau U S vom 20. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Juni 1992, St. 13.160/91-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. Juni 1992, St. 13.160/91-Hu, über Frau U S, G, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 3. Jänner 1992 - bis zum 17. Jänner 1991 Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. Dezember 1991 um 10.45 Uhr gelenkt hat.

Überdies wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der HÖhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Berufungswerberin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist ersichtlich, daß die Berufungswerberin mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Jänner 1992 zur Erteilung der Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde. Dieses Schreiben wurde laut im Akt befindlichen Rückschein am 8. Jänner 1992 zugestellt. Da die Auskunft im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen zu erteilen ist, ist die Frist zur Auskunftserteilung am 22. Jänner 1992 abgelaufen. Der entsprechende Sachverhalt wurde der Berufungswerberin im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens in der Niederschrift vom 18. März 1992 zutreffend vorgehalten. Im angefochtenen Straferkenntnis ist aber eine völlig andere Tatzeit enthalten. Hierin wird behauptet, daß die Aufforderung am 3. Jänner 1992 zugestellt worden sei und der Auskunftserteilung daher bis 17. Jänner 1991 (gemeint wohl 1992) erteilt hätte werden müssen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen diese Diskrepanz zwischen dem Akteninhalt und den Ausführungen im Straferkenntnis zustande gekommen ist.

Es ist nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz, Ausführungen in einem Spruch eines Straferkenntnisses im Nachhinein durch entsprechende Korrekturen und Ergänzungen in Einklang zum Akteninhalt zu bringen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben. Ob und inwieweit das Verfahren weitergeführt werden kann, ist von der Erstbehörde zu beurteilen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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