Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-120081/2/Ki/Ga

Linz, 13.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von 1. x, x, 2. x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, vom 26. April 2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 5. April 2011, GZ.: 0032522/2009, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat die unter 1. bezeichnete Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x (Sitz: Gemeinde St. Pölten) zur Last gelegt, er habe folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2.12.2002, AZ. Verk-420.401/7-2002-Kfm/Re wurde der x die Bewilligung zur Errichtung einer schwimmenden Schifffahrtsanlage in Linz am rechten Donauufer oberhalb der Nibelungenbrücke im Bereich obere Donaulände zwischen Strom-km 2135,3 + 18m bis Strom-km 2135,5 Ländelänge 177m erteilt.

Auflagenpunkt 11) dieses Bewilligungsbescheides lautet:

Die Anlage ist mit einer Elektroinstallation, Fäkalentsorgung und Trinkwasserversorgung auszurüsten. Die Elektroinstallation ist derart zu dimensionieren, dass bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich ist. Da derzeit eine derartige Infrastruktur auf der Anlage nur mit großem Kostenaufwand möglich ist und die Fahrgastschiffe in unterschiedlicher Bauweise ausgeführt sind, wird eine sofortige Installation einer Elektro-, Fäkal- und Trinkwasserversorgung als nicht notwendig gesehen, jedoch müssen diese Versorgungseinrichtungen bis spätestens 31. Dezember 2008 errichtet sein.

Die x hat diese von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Auflage in der Zeit vom 1.1.2009 bis 18.11.2009 nicht eingehalten, da die genehmigte Schifffahrtsanlage nicht mit einer Elektroinstallation ausgerüstet wurde."

 

Er habe dadurch § 72 Abs. 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz iVm. Auflagenpunkt 11) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 2002, AZ. VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re, verletzt.

 

Gemäß § 72 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz iVm. §§ 9, 16 und 19 VStG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro (10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 26. April 2011 Berufung erhoben, es wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, in eventu dass eine geringere Strafe festgesetzt wird, beantragt.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Auflagenpunkt Nummer 11) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2.12.2002, Zahl: VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re (auch in seiner im Jahr 2008 geänderten Fassung) nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der behördlichen Erzwingbarkeit entspricht. Es sei nämlich für einen objektiven redlichen Bescheidadressaten nicht nachvollziehbar, wie die dort unter anderem vorgeschriebene "Elektroinstallation" beschaffen sein müsse, damit sie den intendierten Anforderungen genüge. Es würden eindeutige Vorgaben, aus denen sich für den bzw. die Verpflichteten ableiten lassen würde, welcher Art, Beschaffenheit die geforderte "Elektroinstallation" sein und vor allem welche Leistung diese aufweisen müsse, fehlen. Es sei unklar, was überhaupt unter dem Begriff "Elektroinstallation" zu verstehen sei, um welche elektrotechnischen Einrichtungen es überhaupt gehe und außerdem wo und wie genau diese überhaupt konkret errichtet werden müsse.

 

Weiters wird bemängelt, dass im nämlichen Bescheid nur davon die Rede sei, dass die Elektroinstallation so dimensioniert sein müsse, dass bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich sei. Welches aber nun die in Auflagenpunkt Nummer 11) angesprochenen derzeit eingesetzten Fahrgastschiffe gewesen seien, lasse sich dem Spruch des Bescheides aber nicht entnehmen und sei selbst bei bestem Willen auch sonst nicht zu ermitteln bzw. zu rekonstruieren. Derzeit stelle eindeutig auf einen bestimmten, konkreten Zeitpunkt ab. Welcher, sei aber fraglich.

 

Vorgelegt wurde ein E-Mail vom 19.7.2010 des Herrn Ing. x, Geschäftsführer unter anderem der x für Energieerzeugung, -handel, -dienstleistungen und Telekommunikation. Dem nämlichen E-Mail bzw. der Stellungnahme vom 19.7.2010 wären, wie aus der Einleitung hervorgehe, Korrespondenzen bzw. Vorgespräche einerseits eben jener Unternehmen, die in Linz im Bereich der sogenannten Nibelungenbrücke Schiffsanlagestellen betreiben, sowie andererseits der zuständige Behördenvertreter und vor allem eben auch der x bzw x zur gegenständlichen Thematik der in Rede stehenden Auflage bzw. der dortigen Vorschreibungen betreffend eine Elektroinstallation vorangegangen. Zusammenfassend sei seitens Herrn Ing. x auf entsprechender fachlicher Ebene wie folgt Stellung genommen worden:

"Wie aus der oa. Aufzählung leicht erkennbar ist sind derzeit viele Punkte ungeklärt, welche jedoch vor Umsetzung weiterer Schritte abzustimmen sind. Seitens Linz Strom wird daher zusammenfassend festgehalten, dass der von der Behörde angegebene "Stand der Technik" für Schiffsanlegestellen sich auf keine normierte Basis bezieht. Es wird daher vorgeschlagen, dass vor weiteren Schritten durch einen Sachverständigen der Landesregierung die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen festgelegt werden. Jedenfalls wird eine Errichtung der Anschlussstelle auf der Anlegestelle auf Grund der derzeit nicht erkennbaren Vorschriften für die Errichtung aus heutiger Sicht abgelehnt.

 

Abschließend darf ich noch festhalten, dass wir erst nach Abklärung der oa. Punkte mit einer Errichtung beginnen können und ersuche sie die dafür erforderliche Zeit bei ihrer Planung zu berücksichtigen. Aus heutiger Sicht ist mit Lieferfristen von mindestens 6 Monaten nach Auftragserteilung zu rechnen."

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Auflage im Tatzeitraum in Wirklichkeit nicht mehr in der im angefochtenen Bescheid zitierten Stammfassung, sondern nur in der Fassung laut Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.11.2008, Zahl: 0006998/2004, bestanden habe, mit welchem die Auflage Nummer 11) des ursprünglichen schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsbescheides geändert worden sei.

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Mai 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die hiesige Berufungsentscheidung vom 24. Februar 2009, VwSen-590199/8/Ki/Jo. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil in der Berufung lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z 1 VStG). 

 

2.5. Dem gemäß ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002, VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re, hat der damals zuständige Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz der x die gegenständliche schifffahrtsrechtliche Bewilligung erteilt und unter anderem nachstehende Auflage erteilt (Punkt 11)):

"Die Anlage ist mit einer Elektroinstallation, Fäkalentsorgung und Trinkwasserversorgung auszurüsten. Die Elektroinstallation ist derart zu dimensionieren, dass bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich ist. Da derzeit eine derartige Infrastruktur auf der Anlage nur mit großem Kostenaufwand möglich ist und die Fahrgastschiffe in unterschiedlicher Bauweise ausgeführt sind, wird eine sofortige Installation einer Elektro-, Fäkal- und Trinkwasserversorgung als nicht notwendig gesehen, jedoch müssen diese Versorgungseinrichtungen bis längstens 31. Dezember 2008 errichtet sein."

 

Einem Antrag auf Verlängerung dieser Auflage wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2008, GZ.: 0006998/2004, nur teilweise stattgegeben, nämlich hinsichtlich Fäkalentsorgung und Trinkwasserversorgung, dem Antrag auf Verlängerung für die Ausrüstung der Anlage mit einer Elektroinstallation wurde nicht stattgegeben.

 

Einer Berufung gegen diese Ablehnung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. Februar 2009, VwSen-590199/8/Ki/Jo, keine Folge gegeben.

 

Offensichtlich und unbestritten wurde die gegenständliche Schifffahrtsanlage jedoch auch noch nach Ablauf des 31. Dezember 2008 während des vorgeworfenen Tatzeitraumes weiterbetrieben bzw. wurde die geforderte Anlage bisher nicht errichtet.

 

2.6. Dieser unter 2.5. dargestellte Sachverhalt wird der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt. Was den Beweisantrag um Einvernahme des Herrn Ing. x als Sachverständigen Zeugen anbelangt, so war die Aufnahme dieses Beweises nicht erforderlich, zumal den zusammen mit der Berufung vorgelegten Ausführungen des Herrn Ing. x nicht entgegen getreten wird.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 der Schifffahrtsgesetz begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72,-- Euro bis zu 3.633,-- Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung insbesondere, wer als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2).

 

Zunächst als unstrittig festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Auflage mit dem schifffahrtsrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 2002, AZ.: VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re, vorgeschrieben wurde und weiters, dass diese Auflage während des konkreten verwaltungsstrafrechtlichen Zeitraumes vom 1. Jänner 2009 bis 18. November 2009 nicht eingehalten wurde, da die Schifffahrtsanlage nicht mit einer Elektroinstallation ausgerüstet war. Unstrittig ist weiters, dass der Erstberufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der x während des Tatzeitraumes war und somit ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG gegeben ist bzw. dass die Anlage auch bisher benützt wurde.

 

Dem Vorbringen in der Berufung, die in Rede stehende Auflage habe im Tatzeitraum in Wirklichkeit nicht mehr in der im angefochtenen Bescheid zitierten Stammfassung, sondern nur in der Fassung laut Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.11.2008, Zahl: 0006998/2004, bestanden, zumal mit diesem die Auflage Nummer 11) des ursprünglichen schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2.12.2002, VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re, geändert worden sei, wird widersprochen. Wie bereits in der hiesigen Berufungsentscheidung vom 24. Februar 2009, VwSen-520199/8/Ki/Jo, klargestellt wurde, wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2008 über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung einer wesentlichen Änderung der bestehenden und genehmigten schwimmenden Schifffahrtsanlage abgesprochen. Über diesen Antrag wurde bezogen auf die Ausrüstung mit einer Elektroinstallation negativ entschieden und es hat dieser Umstand zur Folge, dass natürlich der ursprüngliche Bewilligungsbescheid samt den nicht geänderten Auflagen nach wie vor Rechtsgrundlage für die Bewilligung bzw. die noch bestehenden Auflagen ist. Von einer nicht mehr existenten bzw. nicht mehr geltenden bescheidmäßigen Vorschreibung bzw. Verpflichtung kann daher nicht die Rede sein. Der Berufungswerber argumentiert weiters, dass die gegenständliche Auflage nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der behördlichen Erzwingbarkeit entsprechen würde bzw. diese nicht hinreichend präzise formuliert sei. Es sei nämlich für einen objektiven redlichen Bescheidadressaten nicht nachvollziehbar, wie die dort unter anderem vorgeschriebene Elektroinstallation beschaffen sein müsse, damit sie den intendierten Anforderungen genüge.

 

Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass es nicht Sinn und Zweck einer Auflage im Zusammenhang mit einer anlagenrechtlichen Bewilligung sein kann, die einzelnen erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Auflage in kleinsten Details zu bezeichnen. In der Auflage wurde bezüglich dieser Elektroinstallation ausdrücklich dargelegt, dass diese derart zu dimensionieren sei, dass bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich ist. In diesem Zusammenhang wird zunächst die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Elektroinstallation" durchaus dem allgemein objektiven Sprachgebrauch entspricht. Es bestehen bei objektiver Betrachtung keine Zweifel darüber, dass damit eine Anlage gemeint ist, welche geeignet ist, für Schiffe, welche die Anlegestelle benützen, die nötige elektrische Energie bereitzustellen.

 

Mit der Formulierung, bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen solle eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich sein, wird den Ansprüchen der Bestimmtheit, der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der behördlichen Erzwingbarkeit klar entsprochen. Welche Einzelmaßnahmen durchzuführen sind bzw. auf welche Weise die geforderte Energieversorgung herzustellen wird, obliegt natürlich der Anlagenbetreiberin.

 

Was die Angaben des Ing. x anbelangt, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass zunächst viele Punkte ungeklärt sein und entsprechende Schritte zur Umsetzung der Verwirklichung abzustimmen sein werden, aber auch diesbezüglich obliegen die nötigen Maßnahmen der Anlagenbetreiberin, gegebenenfalls hat sie sich entsprechender Sachverständiger zu bedienen. Dass seitens des Ing. x die Errichtung der Anschlussstelle aus heutiger Sicht auf Grund von derzeit nicht erkennbaren Vorschriften für die Errichtung abgelehnt wird, steht dem nicht entgegen. Wie bereits dargelegt hat eben die Anlagenbetreiberin dafür Sorge zu tragen, dass die nötigen Schritte zur Verwirklichung der Auflagenerfüllung eingeleitet werden können und es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, diese Schritte detailliert im Einzelnen darzulegen.

 

Zum Vorbringen es sei unklar, was unter der Formulierung "derzeit eingesetzte Fahrgastschiffe" zu verstehen ist, wird festgehalten, dass auch diese Formulierung der entsprechenden Bestimmtheit, Geeignetheit, Erforderlichkeit bzw. behördlichen Erzwingbarkeit nicht im Wege steht. Letztlich kommt diese Formulierung dem Antragsteller insofern zu Gute, als durch diese nicht über künftige Entwicklungen abgesprochen, sondern dass eben auf den Zeitpunkt der Bewilligung abgestellt wurde, wobei es wohl dahingestellt bleiben kann, ob damit auf den Tag der mündlichen Verhandlung, des Datums der Bescheidausfertigung oder des Datums der Rechtskraft des Bescheides abgestellt wird. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass, wie bereits in der hiesigen Berufungsentscheidung vom 24. Februar 2009, VwSen-590199/8/Ki/Jo, festgehalten wurde, unter Bedachtnahme auf die Belange des Umweltschutzes entsprechend dem Stand der Technik die sofortige Ausrüstung der schwimmenden Schifffahrtsanlage mit einem elektrischen Landanschluss unabdingbar ist, zumal dadurch durch den Betrieb von Schiffsgeneratoren zur Stromerzeugung verursachte umweltbelastende Lärm- und Geruchsemissionen hintangehalten werden können.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die x die verfahrensgegenständliche Auflage bezüglich Elektroinstallation bis spätestens 31. Dezember 2008 zur erfüllen gehabt hätte, was jedoch, jedenfalls während des Tatzeitraumes, nicht der Fall war. Der Berufungswerber hat als verantwortlicher Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin daher den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche sie im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2.1. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.  

 

Der gesetzliche Strafrahmen sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 72,-- Euro bis 3.633,-- Euro vor, zugleich ist gemäß
§ 16 Abs. 1 für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche zwei Wochen nicht übersteigen darf.

 

Die belangte Behörde hat bei der Straffestsetzung als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend wurde kein Umstand gewertet. Bezüglich Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ging die Behörde auf Grund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000,-- Euro aus, dieser Schätzung wurde nicht widersprochen.

 

Zu berücksichtigen ist bei der Strafbemessung im vorliegenden Falle, dass durch die Nichterfüllung der Auflage während des Tatzeitraumes zu Umweltbeeinträchtigungen gekommen ist, zumal die anlegenden Schiffe wegen des Fehlens der Stromversorgung auf eine eigene durch Generatoren erzeugte Stromversorgung angewiesen waren und dieser Umstand, wie bereits dargelegt wurde, ein erhebliche  Umweltbelastung sowohl hinsichtlich Abgase als auch Lärm darstellt. Es wird diesbezüglich ebenfalls auf die Begründung der hiesigen Berufungsentscheidung vom 24. Februar 2009, VwSen-590199/8/Ki/Jo, verwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Erstbehörde bei der Straffestsetzung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, weshalb eine Herabsetzung, dies auch aus general- bzw. spezialpräventiven Gründen, nicht geboten erscheint.

 

3.2.2. Was die Anwendung § 21 VStG anbelangt, so hat die belangte Behörde festgestellt, dass das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig zu beurteilen ist, zumal das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung die typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass die Auflage bis dato nicht erfüllt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich dieser Auffassung an und stellt somit fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG, nämlich lediglich geringfügiges Verschulden des Beschuldigten und lediglich unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht vorliegen, weshalb diesem Antrag zu Recht nicht entsprochen wurde.

 

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 28.02.2012, Zl. B 834/11-6

Beachte:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde zurückgewiesen.

Vorstehende Entscheidung wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aufgehoben.

VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl.: 2012/03/0035-8

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum