Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165810/4/Bi/Kr

Linz, 09.05.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, vom 23. Februar 2011 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 28. Jänner 2011, VerkR96-56434-2009 Ni/Pi, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht und unbegründet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 37 Abs.1 und Abs.2a iVm 14 Abs.4 FSG Geldstrafen von 1) 40 Euro (14 Stunden EFS) und 2) 30 Euro (14 Stunden EFS) verhängt sowie ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 7 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich dienstlich im Ausland befunden und daher die Berufung nicht fristgerecht senden können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und mit Schreiben vom 10. März 2011 den Bw unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straf­erkenntnisses aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Berufung zu begründen und den Auslandsaufenthalt nachzuweisen sowie dessen Vorherseh­bar­keit darzulegen. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 16. März 2011 hinterlegt; der Bw hat darauf nicht reagiert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiter­zuleiten.

 

Die Berufung entsprach diesen Bestimmungen deshalb nicht, weil das Strafer­kennt­nis laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9. Februar 2011 bei der Zustellbasis 4052 hinterlegt wurde und davon ausgehend die Berufungsfrist am 23. Februar 2011 endete, zumal diesbezüglich keine Orts­abwesenheit behauptet wurde. Die Berufung wurde mit E-Mail am 25. Februar 2011 eingebracht. Der Bw wurde im h. Schreiben vom 10. März 2011 auf die Erforderlichkeit einer Begründung sowie die Verspätung und die fehlenden näher­en Angaben über den behaupteten dienstlichen Auslandsaufenthalt hingewiesen, hat dazu aber nichts ausgeführt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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