Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165811/4/Bi/Kr

Linz, 09.05.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, x, vom 23. Februar 2011 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 28. Jänner 2011, VerkR96-56435-2009 Ni/Pi, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (14 Stunden EFS) verhängt sowie ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht unter Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses der x über den Zeitraum von 18. bis 24.2.2011 geltend, sie habe die Berufung nicht fristgerecht senden können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und mit Schreiben vom 10. März 2011 die Bw unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straf­erkenntnisses aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Berufung zu begründen und die Vorhersehbarkeit des Krankenhausaufenthalts darzulegen. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 16. März 2011 hinterlegt; die Bw hat darauf nicht reagiert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die Berufung entsprach dieser Bestimmung deshalb nicht, weil das Straferkennt­nis laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9. Februar 2011 bei der Zustellbasis X hinterlegt wurde und davon ausgehend die Berufungs­frist am 23. Februar 2011 endete, zumal diesbezüglich keine Orts­abwesenheit behauptet wurde. Die mit 23. Februar 2011 datierte Berufung wurde mit E-Mail am 25. Februar 2011 eingebracht. Die Bw wurde im h. Schreiben vom 10. März 2011 auf die Erforderlichkeit einer Begründung hingewiesen, hat dazu aber nichts ausgeführt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

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