Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165969/8/Ki/Th

Linz, 27.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 31. März 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. März 2011, VerkR96-6691-2010-Fs, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Mai 2011 durch Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 75 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und  das   angefochtene   Straferkenntnis bestätigt.

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 15 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.:   § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 9. März 2011, VerkR96-6691-2010-Fs, für schuldig befunden, er sei am 20. August 2010, 12:45 Uhr in der Gemeinde Braunau am Inn, Gemeindestraße Freiland, Bahnunterführung in der Gasteigerstraße, als Lenker des Fahrzeuges "Kennzeichen X, PKW, X" mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Er habe dadurch § 4 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 31. März 2011 Berufung erhoben und beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen; in eventu der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und von einer Strafe abzusehen bzw. gegen den Beschuldigten eine Ermahnung nach § 21 VStG auszusprechen.

 

Der Berufungswerber räumt ein, dass es am näher bezeichneten Ort zur angeführten Zeit zu einer Berührung der Rückspiegel der beiden Fahrzeuge gekommen ist, er bestreitet jedoch eine Verletzung des § 4 Abs.5 StVO 1960.

 

Es bestehe gegenständlich die Situation, dass der Beschuldigte – und zwar maßgeblich aufgrund des Verhaltens des Mitbeteiligten X, der rechtswidrig sein Fahrzeug nicht angehalten hat – von keinem Unfall mit Sachschaden ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte habe, nachdem die Streifung der Rückspiegel von ihm wahrgenommen wurde, unverzüglich sein Fahrzeug angehalten und sei ausgestiegen. Er habe sodann seinen Rückspiegel besichtigt, es habe auch keine maßgebliche Beschädigung festgestellt werden können, im Bereich des Blinkerglases sei ein kleiner Kratzer vorhanden, der im Nachhinein nachdokumentiert worden sei. Da das andere Fahrzeug seine Fahrt fortgesetzt habe und der Beschuldigte davon ausgehen konnte, dass keine Beschädigung eingetreten sei, habe er schließlich seine Fahrt fortgesetzt.

 

Ausschließlich die Pflichtverletzung des X habe daher dazu geführt, dass der Beschuldigte von dem offensichtlich doch entstandenen Schaden keine Kenntnis erlangen konnte. Es habe für ihn daher auch keine Veranlassung und keine Verpflichtung bestanden, die Polizeidienststelle zu verständigen.

 

Darüber hinaus wurde vorgetragen, dass es im gegenständlichen Fall keineswegs einer strengen Bestrafung bedürfe, es würden im Gegenteil die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen, da das Nichtverständigen der Polizeidienststelle, sofern überhaupt erforderlich, aus einem Rechtsirrtum erfolgt sei und der Beschuldigte sein Fahrzeug sofort ordnungsgemäß angehalten habe. Auch seien für den Mitbeteiligten keine nachteiligen Folgen eingetreten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. April 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Mai 2011. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der "Unfallgegner" X einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Braunau am Inn vom 22. August 2010 fuhr der Lenker des PKW Kennzeichen X (Berufungswerber) am 20. August 2010 gegen 12:45 Uhr auf der Gasteigerstraße Richtung Aching. Zur gleichen Zeit fuhr der Lenker des PKW Kennzeichen X (X) in der entgegengesetzten Richtung. Bei der Bahnunterführung berührten sich beide Fahrzeuge mit den Spiegeln. Der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X fuhr ohne anzuhalten weiter, obwohl er die Berührung mit den Spiegeln wahrnahm. Aus den der Anzeige beigelegten von der Polizei aufgenommenen Fotos ergibt sich, dass der linke Außenspiegel des Fahrzeuges des Herrn X offensichtlich beschädigt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat gegen den Berufungswerber zunächst auch wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-6691-2010-Fs vom 2. November 2010) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im   Rahmen der  mündlichen   Berufungsverhandlung bestätigte der Rechtsmittelwerber den ursächlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall, er habe auch bemerkt, dass es zu einer Berührung der Spiegel gekommen sei. Er habe auch angehalten, jedoch festgestellt, dass der andere Fahrzeuglenker weiter gefahren ist. Nach einer Überprüfung seines Fahrzeuges, wobei er keine Beschädigung feststellen konnte, habe er angenommen, dass kein Schaden entstanden sei und ohne die Polizeidienststelle zu verständigen die Fahrt fortgesetzt.

 

Herr X hingegen erklärte, dass er sehr wohl sein Fahrzeug angehalten hat. Er habe nach der Berührung der beiden Fahrzeuge im Innenrückspiegel gesehen, dass beim anderen Fahrzeug die Bremslichter kurz aufleuchteten, der Lenker dieses Fahrzeuges habe jedoch nicht angehalten. Er selbst habe angehalten und dann in der Folge die Polizei verständigt. Auf ausdrückliches Befragen erklärte er, dass der Schaden am linken Außenspiegel durch diesen Verkehrsunfall entstanden ist, die Schadenshöhe bezifferte er mit ca. 400 bis 500 Euro. Dieser sei ihm im Kulanzweg von seiner Versicherung ersetzt worden.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass aufgrund der vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung der Sachverhalt als erwiesen angesehen werden kann. Unbestritten kam es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge im Bereich der jeweils linken Außenspiegel und es ist dadurch am Fahrzeug des Herrn X ein Sachschaden entstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob einer der beiden Fahrzeuglenker angehalten hat, erwiesenermaßen ist es nicht zu einem Austausch der Daten gekommen, sodass beide Fahrzeuglenker verpflichtet waren, die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen, was jedenfalls im Falle des Berufungswerbers unbestritten nicht geschehen ist. Die Aufnahme weiterer Beweise ist daher aus objektiver Sicht nicht mehr erforderlich.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt. Insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen (alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht) die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Als Verkehrsunfall ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 99/02/0176 v. 20. April 2001 ua.).

 

Unbestritten ist im vorliegenden Falle ein Verkehrsunfall im Sinne der Bestimmungen des § 4 StVO 1960 zu beurteilen, der Berufungswerber war ursächlich an der Kollision der beiden Fahrzeuge im Bereich der linken Außenspiegel beteiligt.

 

Unbestritten bleibt auch, dass der Berufungswerber nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, dies obwohl es zwischen ihm und dem Unfallgegner zu keinem Identitätsaustausch gekommen ist, wobei festgehalten wird, dass bei der Beurteilung der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung es nicht von Belang ist, ob der Unfallgegner sein Fahrzeug angehalten hat oder nicht bzw. wer das Verschulden am Unfall trägt.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Berufungswerber nach diesem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Unfallgegners im Bereich des linken Außenspiegels beschädigt wurde, obwohl es zu keinem Identitätsaustausch gekommen ist, die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt und somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Was die Schuldfrage anbelangt, so vermeint der Berufungswerber, es könne ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute gehalten werden. Dieser Auffassung schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht an, zumal von einem fachlich befähigten Besitzer einer Lenkberechtigung zu erwarten ist, dass er im Falle der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, die entsprechenden Vorschriften kennt und sich auch dementsprechend verhält. Insbesondere ist beim Berufungswerber zu berücksichtigen, dass ihm als Lenker eines Taxis vertiefte Kenntnisse der entsprechenden Normen zuzumuten sind. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum wird daher in diesem Fall ausgeschlossen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Rechtsmittelwerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Abschließend wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es ohne Belang ist, wieso es zu einem im Gesetz vorgesehenen Identitätsausweis nicht gekommen ist und ob ein solcher ausschließlich zur Folge des Verhaltens des anderen Unfallbeteiligten Lenkers unterblieben ist. War die gegenseitige Erbringung eines Identitätsnachweises nicht möglich, trifft jeden am Unfallbeteiligten eine entsprechende Verständigungspflicht (VwGH
4. Oktober 1981, 02/3119/80).

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird zunächst die Auffassung der Erstbehörde bestätigt, dass grundsätzlich den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt. Dies kommt auch im vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck. Es ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen mit ein zu beziehen. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat der Straffestsetzung hinsichtlich Einkommens-, bei Vermögens- und Familienverhältnisse ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro, keinem Vermögen und Sorgepflichten zugrunde gelegt. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

In Anbetracht dieser unbestrittenen sozialen Verhältnisse einerseits und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit andererseits, welche einen Milderungsgrund darstellt, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotz der oben dargelegten Kriterien im vorliegenden Falle eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist. Die verhängte Strafe hält auch den oben dargelegten general- bzw. spezialpräventiven Überlegungen stand.

 

3.3. Was die Frage des § 21 Abs.1 VStG anbelangt, so besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist dann erfüllt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein Absehen von der Strafe ist dann zulässig, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden.

 

Im vorliegenden Fall mag es dahingestellt bleiben, in wie weit die Folgen der Tat unbedeutend sind oder nicht, jedenfalls kann unter den gegebenen Umständen von einem geringen Verschulden des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden, zumal von einem durchschnittlich objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker doch zu erwarten ist, dass er im Falle einer Kollision der Fahrzeuge, wenn auch nur im Bereich der Außenspiegel nicht sorglos annimmt, dass keine Folgen entstanden sind. Jedenfalls im Zweifel hätte, ungeachtet des Umstandes, dass der Unfallgegner möglicherweise sein Fahrzeug nicht angehalten hat, die nächste Polizeidienststelle unverzüglich verständigt werden müssen.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG liegen daher im vorliegenden Falle nicht vor.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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