Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522857/2/Sch/Eg

Linz, 30.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. März 2011, Zl. VerkR21-110-2011/BR, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 23. März 2011, Zl. VerkR21-110-2011/BR, die Frau x, von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 5.8.2004 unter Zl. VerkR20-996-2004/BR für die Klassen A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F (C und EzC befristet bis 16.12.2011) erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 20 Monaten gerechnet ab 8.3.2011, demnach bis einschließlich 8.11.2012, entzogen.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht vom Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt.

Außerdem wurde ihr für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

Zudem wurde die Absolvierung einer Nachschulung, deren Umfang mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten zu betragen hat, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, wobei die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Als Rechtsgrundlagen für diese Verfügungen sind zitiert im angefochtenen Bescheid ua die Bestimmungen der §§ 24, 25, 26, 29 und 32 Führerscheingesetz (FSG) und § 64 Abs. 2 AVG.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin beschränkt auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs. 1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin ist mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. März 2011, VerkR96-1953-2011-Wid, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen belegt worden, weil sie am 8. März 2011 um 22.51 Uhr an einer im Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,69 mg/l) gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufungswerberin musste bereits zweimal die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten für die Zeit vom 1.5.2007 bis 1.11.2007 und abermals vom 23.5.2009 bis zum 23.2.2010 entzogen werden. In beiden Fällen lagen Übertretungen des § 99 Abs. 1a StVO 1960 vor.

 

Die Berufungswerberin ist also im Zeitraum von 4 Jahren dreimal einschlägig in Erscheinung getreten.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG beträgt die gesetzliche Mindestentziehungsdauer bei Delikten gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 vier Monate, im Wiederholungsfalle innerhalb von fünf Jahren acht Monate (§ 26 Abs. 2 Z 6 FSG).

Im vorliegenden Fall konnte es die Erstbehörde nicht bei einer geringeren Entziehungsdauer als 20 Monate belassen, zumal, wie schon oben erwähnt, die Berufungswerberin bereits zweimal wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr belangt werden musste. Es ist also bei ihr die Annahme gerechtfertigt, das sie nicht in der Lage ist, dauerhaft den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Im Sinne der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG spielt diese Tatsache bei der Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine wesentliche Rolle. Es muss demnach bei der Berufungswerberin die Zukunftsprognose erstellt werden, dass sie keinesfalls in einer kürzeren Zeit als der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer von 20 Monaten wiederum die Verkehrszuverlässigkeit erlangen werde. Der gegenständliche Bescheid der Erstbehörde steht diesbezüglich auch völlig im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom  24.8.1999, 99/11/0216).

 

Wenn die Berufungswerberin im Rechtsmittel ausdrücklich darauf hinweist, dass sie von ihrem Freund zu der Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand überredet worden sei, so ist festzustellen, dass ihr diese offenkundige Nachgiebigkeit oder Unbesonnenheit nicht zum Vorteil gereichen kann. Es ist davon auszugehen, dass viele Alkofahrten wohl dann unterbleiben würden, wenn der Lenker sich vorher entsprechende Gedanken über die möglichen Folgen machen würde. Gerade das muss aber von einem verantwortungsvollen Führerscheinbesitzer erwartet werden, sodass es nicht angehen kann, den Umstand für sich als "Milderungsgrund" zu reklamieren, wenn man leichtfertig oder auf Überredung eines anderen hin ein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand in Betrieb nimmt und lenkt.

 

Die Länge einer Alkofahrt, auf die hier ebenfalls hingewiesen wurde, sie habe nämlich etwa nur 500 m betragen, kann auch keinen relevanten Beurteilungsumstand darstellen. Sie hängt nach der allgemeinen Lebenserfahrung oft davon ab, wann nach Fahrtbeginn bereits die polizeiliche Anhaltung erfolgt ist. Es handelt sich also auch hier nicht um einen besonderen Umstand, der zugunsten der Berufungswerberin zu werten gewesen wäre.

 

Weitere Beweisaufnahmen in diese Richtung hätten jedenfalls keine andere Wertung des Vorganges gemäß § 7 Abs. 4 FSG erlaubt, sodass sie unterbleiben konnten. Der von der Berufungswerberin beantragten Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 15 oder allenfalls 18 Monate konnte sohin keinesfalls entsprochen werden.

 

Die übrigen von der Erstbehörde verfügten Maßnahmen wurden von der Rechtsmittelwerberin nicht in Berufung gezogen, sodass sie in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Abgesehen davon handelt es sich hiebei um die gesetzlichen Folgen der Tatsache, dass die Berufungswerberin wiederholt ein schwerwiegendes Alkoholdelikt begangen hat und waren die entsprechenden Anordnungen auf Grund der einschlägigen Gesetzeslage von der Behörde zwingend zu verfügen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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