Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522868/2/Bi/Eg

Linz, 25.05.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 12. Mai 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 2. Mai 2011, 2-FE-61/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7 Abs.3 Z9 und Abs.6, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 29 Abs.3 und 32 FSG die von der BPD Wels am 28.11.2008, Zl.08311882, für die Klassen B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 24.3.2011, dh bis einschließlich 24.1.2012 bzw bis zur Befolgung der Anordnung entzogen und er aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen, aus dem sich seine Fahrtauglichkeit ableiten lasse. Weiters wurde ihm ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, gerechnet ab 24.3.2011 bzw bis zur Befolgung der Anordnung erteilt und gegebenen­falls die Abgabe des Mopedausweises angeordnet.  Weiters wurde ihm eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung aberkannt bzw das Recht, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet für den gleichen Zeitraum wie oben untersagt. 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 5. Mai 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf die Vorstellung vom 5.4.2011 im Wesent­lichen geltend, die Erstinstanz habe unter Hinweis auf das Urteil des Landes­gerichtes Wels vom 10.2.2010, 15 Hv 173/09y, die Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen, ohne selbst auf die tatsächliche Notwendigkeit einer Ent­ziehung einzugehen. Der bloße Hinweis auf das Strafurteil reiche nicht aus, auch wenn private und berufliche Umstände aus Gründen öffentlicher Interessen außer Betracht zu bleiben hätten. Er sei aufgrund der anhaltenden und als positiv anzu­sehenden Integration und Resozialisierung von der Lenkberechtigung im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und sein berufliches Fortkommen anhängig. Die Erstinstanz habe kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Umstände falsch gewichtet und ihre Annahmen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hätten, seien unrichtig. Es werde auf ein seit über einem Jahr rechtskräftiges Strafurteil verwiesen; er befinde sich seit einigen Monaten in Freiheit und habe sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rechtstreu verhalten. Dabei gehe es nicht so sehr um die Frage des eigentlich vorgeschriebene Parteiengehörs, das den Entfall auch dann nicht zulasse, wenn es angesichts des klar darzulegenden Sachverhalts nicht notwendig erscheine, oder dass er persönlich ein weiteres Vorbringen erstatten könnte, sondern vielmehr darum, dass eine den Wertungen des Gesetzgebers entsprech­ende Zukunftsprognose ohne Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und des persönlichen Eindrucks nicht dem Gesetz ent­sprechen könne und mit der grund­sätzlichen Anordnung eines Ermittlungsver­fahrens gemäß § 25 Abs.1 FSG im Widerspruch stehe. Beantragt wird, von der Entziehung abzusehen und den Führerschein wieder auszufolgen, in eventu ein Ermitt­lungs­verfahren ex offo durchzuführen, allenfalls eine Entziehungsdauer von nicht mehr als drei Monaten ab persönlicher Abgabe des Führerscheins festzusetzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Februar 2010, 15 Hv 173/09y-307, wegen des Vergehens des Geldwuchers nach § 154 Abs.1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den      §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs.1 und 4 StGB als Beteiligter nach § 12, 2.Alt. StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 84 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten – diese wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Juni 2010, 10 Bs 166/10y, auf 12 Monate erhöht, wobei ihm aber ein Strafrest von etwas über einem Monat unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde – verurteilt.

Nach dem Schuldspruch A)4.) beutete der Bw zusammen mit R.R. und S.R. im bewussten und gewollten Zusammen­wirken als Mittäter in der Zeit von etwa Herbst 2007 bis etwa Ende März 2009 die Zwangslage von R.C. dadurch aus, dass er einen Kredit von insgesamt etwa 16.000 Euro zu Wucherzinsen von teilweise 20% wöchentlich bzw monatlich vergab, sohin sich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, einen Vermögens­vor­teil versprechen und gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand; nach dem Schuldspruch E.I. verletzte er  am 23. Dezember 2008 R.C. vorsätzlich durch Versetzen wuchtiger Faustschläge gegen den Rippen- und Rückenbereich am Körper, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, nämlich einen Milzriss und den Bruch zweier Rippen, zur Folge hatte, und nach dem Schuldspruch E.II.) beauftragte er am 25. November 2008 B.M., als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache an dem gegen R.R. wegen § 107 Abs.1 und 2 StGB geführten Ermittlungsverfahren nach der StPO v9or Beamten der SPK Wels durch falsche Behauptung, er habe nichts gesehen, falsch auszusagen.

Mildernd war laut Urteilsbegründung die bisherige Unbescholtenheit, das Zusammentreffen von Vergehen und die besonders brutale Vorgehens­weise bei der Körperverletzung, die überdies mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbunden war. Aus diesem Grund sowie aufgrund der persönlichen Tatschuld wurde seitens des OLG Linz die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 auf 12 Monate erhöht. Gleichzeitig wurde der Bw nach etwas mehr als 10 Monaten bedingt entlassen.

Vom Vorwurf des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1, 2.3.und 5. Fall, Abs.2 Z2, Abs.4 Z3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12, 3.Alt. StGB und vom Vorwurf des Verbrechens des Geldwuchers nach § 154 Abs.1 und 3 StGB wurde er freigesprochen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 83 Abs.1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Ebenso ist gemäß Abs.2 zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Gemäß § 84 Abs.1 StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädi­gung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung an sich schwer ist.

 

Der 1980 geborene Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Februar 2010, 15 Hv 173/09y-307, verurteilt wegen des Ver­gehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB, weil er am 23. Dezember 2008 R.C. vorsätzlich durch Versetzen wuchtiger Faustschläge gegen den Rippen- und Rückenbereich am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Körper­verletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesund­heitsschädigung und Berufsunfähigkeit, nämlich einen Milzriss und den Bruch zweier Rippen zur Folge hatte.

Damit liegt eine schwere Körper­verletzung im Sinne des § 84 Abs.1 StGB vor, nach deren Strafsatz – Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren – der Bw auch verurteilt wurde. Die über den Bw unbedingt verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde seitens des OLG Linz mit Urteil vom 14. Juni 2010, 10 Bs 166/10y, auf 12 Monate erhöht.

 

Auf der Grundlage des – rechtskräftigen – Urteilsspruchs hat der Bw ohne jeden Zweifel eine als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z9 FSG anzu­sehende strafbare Handlung gemäß § 84 StGB, nämlich eine vorsätzliche schwere Körperverletzung, begangen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung hatte die im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zuständige Erstinstanz davon auszu­gehen, dass der Bw die ihm angelastete Straftat begangen hat.

Zu bemerken ist außerdem, dass es bei Gewalt­delikten nicht darauf ankommt, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden. Die Begehung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben weist auf eine Sinnesart hin, auf Grund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs.1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrs­sicher­heit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßen­verkehr. Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nicht zu Gewalttätig­keiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggress­i­vi­tät lässt befürch­ten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahr­weise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrs­unfall auf ver­meint­liches oder tatsächliches Fehlver­halten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert (vgl VwGH 27.5.1999, 98/11/0136; 23.4.2002, 2001/11/0346; ua). 

 

Im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung war unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der vom Bw begangenen strafbaren Handlung zu berücksichtigen, dass es sich beim ggst Vorfall um die vorsätzliche  Zufügung schwerer Verletzungen im Rippen- und Rückenbereich durch Versetzen wuchtiger Faustschläge handelte, die derart brutal waren, dass R.C. zwei Rippen gebrochen wurden und er einen Milzriss erlitt. Laut Urteilsbegründung sollte R.C. am 23. 12. 2008 vom Bw, der ihn zusammen mit seinem Cousin R.R. aufgesucht hatte, zur Rückzahlung seiner Schulden veranlasst werden, jedoch verfügte dieser über keine finanziellen Mittel, sodass der Bw zunehmend in Rage geriet und in der Folge R.C. traktierte. Aus Furcht unterließ R.C. eine Anzeigeerstattung und suchte schließlich wegen der immer stärker werdenden Schmerzen erst am 25.12.2008 das Klinikum Wels auf, wo er bis 15.1.2009 teilweise auf der Intensiv­station behandelt wurde. Anschließend wurde er unter Anordnung einer mindestens zweiwöchigen Schonung entlassen. Für den Bw war bei den beschrie­benen Tätlichkeiten der Eintritt der festgestellten Verletzungen vorhersehbar.

 

Die bestimmte Tatsache wurde mit ihrer Verwirklichung am 23. Dezember 2008 gesetzt, wobei die Festsetzung der Entziehungs­dauer von zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 24. März 2011 eine Verkehrsunzuver­lässigkeit bis 24. Jänner 2012 nach sich ziehen würde, dh für drei Jahre und 24 Tage. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der ständigen Recht­sprechung des VwGH zu lang. Aber auch eine Herabsetzung auf die Mindest­entziehungsdauer von drei Monaten würde bedeuten, dass die Verkehrs­unzu­verlässigkeit als derzeit noch gegeben und jedenfalls noch drei Monate, gerechnet ab 24. März 2011, anhaltend, dh bis 24. Juni 2011, anzusehen wäre, dh für jedenfalls zwei Jahre und sechs Monate. Auch diese Zeitspanne ist im Licht der VwGH-Judikatur zu lang (vgl E 14.9.2004, 2004/11/0119, mit Hinweis auf Vorjudikatur), auch wenn der Auffassung der Erstinstanz, der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor dem Bw sei angebracht, im Grunde zuzustimmen wäre.

 

Aus der Sicht des Unab­hängigen Verwaltungssenates ist von einer Verkehrsunzu­verlässigkeit nach insgesamt 18 Monaten ab Tat nicht mehr auszugehen (vgl VwGH 23.4.2002, 2001/11/0346;ua), zumal dem auch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von nun 12 Monaten durch das Strafgericht nicht entgegensteht, auch wenn der Bw im Ergebnis die letzten fast zwei Monate nicht mehr zu verbüßen hatte.

 

Das Wiederbestehen der Verkehrszuverlässigkeit war naturgemäß auch auf das Lenkverbot gemäß § 32 FSG und die Aberkennung des Rechts, von einem dem Bw allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu beziehen.

Für die Anordnung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten zur Fahrtaug­lichkeit – gemeint zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG – vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen, bleibt kein Raum, zumal Zweifel an der gesundheitlichen Eignung beim Bw derzeit nicht bestehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 52,80 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

FSE nach bst. Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG, schwere Körperverletzung nach § 84 Abs.1 StGB – 12 Monate unbedingt – im Dez. 2008.  VU nicht mehr gegeben Aufhebung

 

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