Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522869/6/Bi/Eg

Linz, 31.05.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, vom 12. Mai 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 2. Mai 2011, 2-FE-56/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, aufgrund des Ergebnisses der am 30. Mai 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Fahrtauglichkeit vor Ablauf der Entziehungsdauer zu entfallen hat.

Im übrigen wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als  die Entziehungsdauer auf 18 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandats­bescheides am 25. März 2011 bis einschließlich 25. September 2012, herabgesetzt wird, wobei die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch auf die Dauer des Verbots des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht­kraft­fahrzeugen und Invaliden­­­kraft­­fahrzeugen gemäß § 32 Abs.1 FSG und auf die Dauer der Aberkennung des Rechts gemäß § 30 Abs.1 FSG, bei einer allenfalls bestehenden ausländischen Lenkberechtigung von einem allenfalls ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu beziehen ist.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7 Abs.3 Z9 und Abs.6, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 29 Abs.3 und 32 FSG die von der BPD Wels am 18.3.2009, Zl.09090100, für die Klassen B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von 2 Jahren, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 25.3.2011, dh bis einschließlich 25.3.2013 bzw bis zur Befolgung der Anordnung entzogen und er aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen, aus dem sich seine Fahrtauglichkeit ableiten lasse. Weiters wurde ihm ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, gerechnet ab 25.3.2011 bzw bis zur Befolgung der Anordnung erteilt und gegebenen­falls die Abgabe des Mopedausweises angeordnet.  Weiters wurde ihm eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung aberkannt bzw das Recht, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet für den gleichen Zeitraum wie oben untersagt. 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 5. Mai 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 30. Mai 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsent­scheidung wurde ausdrücklich verzichtet.  

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf die Vorstellung vom 4.4.2011 im Wesent­lichen geltend, die Erstinstanz habe unter Hinweis auf das Urteil des Landes­gerichtes Wels vom 10.2.2010, 15 Hv 173/09y, sowie auf eine nie widerrufene verhängte Bewährungsstrafe des Landesgerichtes Wels vom 21.9.2005, 15 Hv 60/2005z, sowie auf eine teilbedingte und nie widerrufene Bewährungsstrafe des Landesgerichtes Steyr vom 7.2.2006, 15 Hv 149/2005d, die Lenkberechtigung für 24 Monate entzogen, ohne selbst auf die tatsächliche Notwendigkeit einer Ent­ziehung einzugehen. Der bloße Hinweis auf – teils endgültig bedingt nachge­sehene – Strafurteile, die bereits seit Jahren in Rechtskraft erwachsen seien, reichten nicht aus, zumal er sich seit längerer Zeit gegenüber der rechtstreuen Bevölkerung und selbstverständlich anderen Verkehrsteilnehmern rechtstreu verhalten habe.

Die Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Jahre führe unvermeidlich dazu, dass er seine Lenkberechtigung gänzlich verlieren werde. Es möge der höchst­gericht­lichen Judikatur entsprechen, dass private und berufliche Umstände aus Gründen öffentlicher Interessen außer Betracht zu bleiben hätten, jedoch sei auch das Wohlverhalten und die soziale Integration zu berücksichtigen. Die Verbüßung der Haftstrafe wirke in Richtung Änderung der Sinnesart, was auch der VwGH nicht in Abrede stelle, er selbst jedoch auch dann erweisen könne, wenn er nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen könne, da das Verkehrs­verhalten nicht isoliert von seinem übrigen Leben, selbst als Strafgefangener, sondern nur im Zusammenhang mit seinen anderen Verhaltensweisen zu sehen sei und auch aus seinem sonstigen Verhalten Rückschlüsse auf ein künftiges Verhalten im Straßenverkehr möglich seien; anderenfalls hätte die Normierung der Verkehrszuverlässigkeit bei der Erteilung einer Lenkberechtigung keinen Anwendungsbereich. Er sei aufgrund der anhaltenden und durchaus als positiv anzu­sehenden Integration und Resozialisierung von der Lenkberechtigung im Hin­blick auf seinen beruflichen Werdegang und sein privates Fortkommen in der Zeit nach Haftentlassung ab­hängig. Die Erstinstanz habe kein Ermittlungs­verfahren eingeleitet, die Umstände falsch gewichtet und ihre Annahmen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hätten, seien unrichtig. Dabei gehe es nicht so sehr um die Frage des eigentlich vorgeschriebenen Parteiengehörs, das den Entfall auch dann nicht zulasse, wenn es angesichts des klar darzulegenden Sachverhalts nicht notwendig erscheine, oder dass er persönlich ein weiteres Vorbringen erstatten könnte, sondern vielmehr darum, dass eine den Wertungen des Gesetzgebers entsprech­ende Zukunftsprognose ohne Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und des persönlichen Eindrucks nicht dem Gesetz ent­sprechen könne und mit der grund­sätzlichen Anordnung eines Ermittlungsver­fahrens gemäß § 25 Abs.1 FSG im Widerspruch stehe. Beantragt wird, von der Entziehung abzusehen und den Führerschein wieder auszufolgen, ein Ermitt­lungs­verfahren im Sinne des Art.6 EMRK durchzuführen, oder den Bescheid auf­zu­heben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzu­ver­weisen, jedenfalls aber die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der erstinstanzliche Verfahrensakt samt den beiden Gerichtsurteilen, der Unterlagen über die gerichtlichen Vor­strafen und die bei der Erstinstanz aufscheinenden Verwaltungsvormerkungen sowie die Eintragungen im Führerscheinregister erörtert, der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt wurden.

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Februar 2010, 15 Hv 173/09y-307, wegen

·         A.1.) bis A.8.) der Vergehen des Geldwuchers nach § 154 Abs.1 StGB,

·         B.I.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 und 2 StGB,

·         B.II.) und B.III.) der teils vollendeten, teils versuchten Vergehen der falschen Beweis­aussage nach den §§ 288 Abs.1 und 4, 15 Abs.1 StGB als Beteiligter nach § 12, 2.Alt. StGB,

·         B.IV.1.) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staats­gewalt nach §§ 15 Abs.1, 269 Abs.1 StGB,

·         B.IV.2.) des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs.1, 83 Abs.1, 84 Abs.2 Z4 StGB,

·         B.IV.3.) des Vergehens der schweren Sach­beschädigung nach den §§ 125, 126 Abs.1 Z5 StGB,

·         B.V.) und C.I.) der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen der schweren Nötigung nach den § 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z1 und 2, 15 Abs.1 StGB,

·         B.VI.) des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs.1 und 2 StGB,

·         B.VII.) des Vergehens der Körper­verletzung nach § 83 Abs.1 StGB und

·         B.VIII.) der Vergehen nach § 50 Abs.1 Z1 und 3 Waffengesetz

schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 99 Abs.2 StGB zu einer – unbedingten – Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die mit Urteil des Oberlandes­gerichtes Linz vom 14. Juni 2010, 10 Bs 166/10y, auf 36 Monate erhöht wurde, verurteilt.

 

Demnach hat der 1982 geborene, laut Urteilsbegründung ledige und bis September 2009 geringfügig als Arbeiter beschäftigte Bw, der weder Sorgepflichten, noch Vermögen noch Schulden hat,

A.1.) bis A.8.) der Bw in Wels, Linz und anderen Orten zusammen mit S.R. und M.R. im bewussten und gewollten Zusammen­wirken als Mittäter in der Zeit von etwa Herbst 2007 bis etwa Ende März 2009 die Zwangslage von insgesamt acht namentlich genannten Personen dadurch ausgebeutet, dass er jeweils Kredite von 20.000 Euro bis 1.000 Euro, insgesamt etwa 90.300 Euro, zu Wucherzinsen von teilweise 20% wöchentlich bzw monatlich vergab, sohin sich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, einen Vermögens­vor­teil versprechen und gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand;

B.I.) am 23.11.2008 N.M. und D.M. dadurch gefährlich mit dem Tode bedroht, dass er eine Faust­feuer­waffe zog, sie repetierte, sie gegen die beiden richtete und in der Folge den Lauf der Waffe in den Mund des N.M. drückte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

B.II.) am 24.11.2008 N.L. beauftragt, als Zeuge bei seiner förmlichen Ver­nehmung zur Sache in dem gegen ihn wegen der unter B.I.) geschilderten Tathandlung geführten Ermittlungsverfahren nach der StPO vor Beamten des SPK Wels durch falsche Behauptung, R.R. hätte keine Waffe gezogen, falsch auszusagen;

B.III.) am 25.2.2009 R.C. zu bestimmen versucht, als Zeuge bei seiner förm­lichen Vernehmung zur Sache in dem gegen M.R. wegen §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB geführten Ermittlungsverfahren nach der StPO vor Beamten des SPK Wels, durch die falsche Behauptung, er sei von niemandem geschlagen worden, falsch auszusagen;

B.IV.) am 7.4.2009

1.) zwei namentlich genannte Beamte, die für seine sichere Verwahrung im Polizeianhaltezentrum Linz zuständig waren, dadurch, dass er das Untergestell eines Hockers aus Metall gegen sie schleuderte, mit dem Metallgerüst eines Tisches Stoßbewegungen gegen sie ausführte und wild um sich schlug, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht,

2.) durch die unter B.IV.1.) geschilderten Tathandlungen versucht, vorsätzlich Beamte während bzw wegen der Vollziehung ihre Aufgaben am Körper zu verletzen;

3.) dadurch, dass er die Einrichtungsgegenstände, die Fenster und die Beleuch­tung einer Zelle im Polizeianhaltezentrum Linz zertrümmerte, Sachen, die der öffentlichen Sicherheit dienen, zerstört;

B.V.) nachgenannte Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Rückzahlung ihrer Schulden (siehe Fakten A.) genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar:

1.) etwa im September/Oktober 2007 S.O. dadurch, dass er ihm wiederholt drohte, er werde ihn und seine Familie umbringen, ihn bis zur Unkenntlichkeit schlagen und ihn anschließend in die Traun werfen, sollte er seine Schulden nicht zurückzahlen, und er ihm mit einer Stahlrute Schläge gegen Kopf und Knie versetzte, wodurch S.O. längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

2.) etwa im Jänner 2009 J.B. dadurch, dass er ihn im Bereich der Beine wieder­holt mit einem Elektroschocker elektrisierte, ihm androhte, den Elektro­schocker gegen sein Herz zu richten, ihn in den Keller zu sperren und ins Wasser zu werfen, sollte er seine Schulden nicht bezahlen, wodurch J.B. längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde;

B.VI.) J.B. durch die unter V.2.) geschilderten Tathandlungen die persönliche Freiheit auf solche Weise entzogen, dass sie ihm besondere Qualen bereitete;

B.VII.) etwa im September/Oktober 2007 S.O. vorsätzlich durch Versetzen von Schlägen mit einer Stahlrute gegen Kopf und Knie in Form von Hämatomen im Kopf- und Kniebereich verletzt;

B.VIII.) seit einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis zumindest zum 23.11.2008, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich einen Revolver besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war.

C.I.) R. Z-C.

1.) durch gefährliche Drohung teils mit einer Entführung zu einer Handlung, nämlich zur Rückzahlung ihrer Schulden zu nötigen versucht, und zwar:

a) etwa Anfang Jänner 2009 durch die Äußerung, sollte sie die Zinsen nicht bezahlen, werde er mit ihr in den Keller gehen;

b) etwa Ende Februar 2009 durch die Äußerung, sollte sie nicht 50.000 Euro zurückzahlen, werde sie in die Tschechei verschleppt, wodurch sie längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.

Mildernd wurde den Umstand gewertet, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, erschwerend waren zwei einschlägige Vorverurteilungen wegen §§ 83, 84 StGB, das Zusammentreffen mehrere Verbrechen und Vergehen gleicher und verschiedener Art, die Tatwiederholung zu Faktum V.1.) und V.2.), der lange Tatzeitraum zu Faktum I.A.) sowie die teilweise äußerst brutale Vorgehensweise. Weiters wurde seitens des OLG Linz bei Faktum B.I.) die qualifizierte Bedrohung zweier Personen mit dem Tode und bei Faktum B.IV.1.) der versuchte Widerstand gegen die Staatsgewalt gegenüber zwei Polizeibeamten sowie bei Faktum I.A.) die Tatintensität an die Qualifikation einer gewerbsmäßigen Begehungsweise nahekommend gewertet, weshalb auch unter general­präven­tiven Aspekten die Freiheitsstrafe erhöht wurde.

 

Mit – seit 26.9.2005 rechtskräftigem – Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.9.2005, 15 Hv 60/2005z, wurde der Bw wegen §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten – bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren – verurteilt, von der ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde (3.4.2009).

Mit – seit 7.2.2006 rechtskräftigem – Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 7.2.2006, 15 Hv 149/2005d, wurde der Bw wegen §§ 83 Abs.1, 84 Abs.2 Z1 StGB und § 50 Abs.1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt – ein Teil der Freiheitsstrafe wurde endgültig nachgesehen (6.4.2009).

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 83 Abs.1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Ebenso ist gemäß Abs.2 zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Gemäß § 84 Abs.1 StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädi­gung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung an sich schwer ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlich­­keit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind. Gemäß Abs.6 dieser Bestimmung sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung ua gemäß Abs. 3 Z9 letzter Fall wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Februar 2010, 15 Hv 173/09y-307, verurteilt wegen des Ver­gehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB, weil er zu Punkt B.VII.) etwa im September/Oktober 2007 S.O. vorsätzlich durch Versetzen von Schlägen mit einer Stahlrute gegen Kopf und Knie in Form von Hämatomen im Kopf- und Kniebereich verletzt hat. Weiters wurde er verurteilt wegen des Vergehens der versuchten schweren Körper­verletzung nach den §§ 15 Abs.1, 83 Abs.1, 84 Abs.2 Z4 StGB, weil er zu Punkt B.IV.2.) am 7.4.2009 durch die unter B.IV.1.) geschilderten Tathandlungen – dadurch, dass er das Untergestell eines Hockers aus Metall gegen zwei Beamte des Polizeianhaltezentrums Linz schleuderte, mit dem Metallgerüst eines Tisches Stoßbewegungen gegen sie ausführte und wild um sich schlug – versucht hat, vorsätzlich Beamte während bzw wegen der Vollziehung ihre Auf­gaben am Körper zu verletzen.

Außerdem wurde der Bw weiterer Straftaten schuldig erkannt, nämlich der Vergehen der teils vollendeten und teils versuchten schweren Nötigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der Freiheitsent­ziehung. Erschreckend ist dabei die Brutalität, mit der der Bw gegen Personen, die ihre Schulden bei ihm nicht zurückzahlen konnten oder bezahlt haben, vorging; insbesondere wurde diese Brutalität auch von OLG Linz als strafer­schwerend gewertet und war mit ein Grund für die Erhöhung der unbe­dingten Haftstrafe um ein Drittel. Überdies liegen gerichtliche Vorverurteilungen wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 bzw Abs.2 Z1 StGB – dh mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist – vor, die aus den Jahren 2005 und 2006 stammen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH weist die Begehung der in § 7 Abs.3 Z9 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben auf eine Sinnesart hin, aufgrund derer anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs.1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde. Da von Kraftfahr­zeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig vorkommenden Konflikt­situationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden muss, vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat im Ergebnis unter Bedacht­nahme auf die Judikatur des VwGH (vgl E 26.2.2002, 2001711/0379) die Auffassung, dass der Bw auf der Grundlage des oben zitierten Urteils zwar "nur" eine strafbare Handlung nach § 83 Abs.1 StGB begangen hat, jedoch in der Zusammenschau die versuchte schwere Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs.2 Z4 StGB, die gefährliche Drohung, die schwere Nötigung und die Freiheitsentziehung insgesamt als einer wieder­holten Begehung einer Straftat nach § 83 Abs.1 StGB gleichwertig anzusehen ist, zumal die Aufzählung der bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 FSG demonstrativ und nicht erschöpfend ist.

Auch wenn die Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung auf das  körperliche Attackieren zweier Beamter des Polizeianhaltezentrums Linz (Qualifikation als schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs.2 Z4 StGB, wenn die Tat begangen wurde "an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten") mit dem Metallgestell eines Hockers bzw Tisches zurückzuführen ist und es beim Versuch blieb – der allerdings auch noch eine Verurteilung wegen versuchten Wider­standes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs.1 StGB und wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs.1 Z5 StGB, weil der Bw die Einrichtung samt Fenster der Anhaltezelle verwüstete, zur Folge hatte – so ist beim Bw das grundsätzliche Bestreben, Probleme mit brutaler Gewalt zu lösen, unverkennbar, wobei offenbar schon die bloße Androhung der Gewalt­ausübung aufgrund ihrer unmissverständlichen und nachhaltigen Glaubwürdigkeit geeignet ist, seine "Schuldner" in einen qualvollen Zustand zu versetzen. Insbesondere Spruch­punkt B.V.2.), bei der die schwere Nötigung mit einem Elektroschocker erfolgte mit der Androhung, diesen gegen das Herz zu richten, und in den Spruch­punkten B.V.1.) und B.VII.) die Schläge mit einer Stahlrute gegen Kopf und Knie, die einmal wegen der dadurch entstandenen Hämatome als Körper­verletzung im Sinne des § 83 Abs.1 StGB anzusehen waren und im anderen Fall wegen der zusätzlichen wiederholten Bedrohung mit dem Umbringen "nur" die Versetzung in einem qualvollen Zustand zur Folge hatten, sprechen für sich. In Verbindung mit den beiden Vorstrafen des Bw wegen § 84 Abs.1 StGB  - Verurteilungen 2005 und 2006 – ergibt sich ein vom persönlichen Eindruck vom Bw bei der Berufungsverhandlung her durchaus vorstellbares Bild einer ohne jeden Zweifel gewaltbereiten Person, die nicht davor zurückschreckt, tatsächlich jemanden zur Durchsetzung von Pflichten körperlich zu misshandeln, körperlich zu verletzen bzw so absolut glaub­haft (insbesondere auch durch Hantieren mit einer wider­rechtlich besessenen Faustfeuerwaffe) mit Gewalt zu bedrohen, dass die Opfer in Angst und Schrecken, jedenfalls aber in einen qualvollen Zustand versetzt werden. Auffällig ist auch die vom Bw unterschriebene Formulierung im Rechtsmittel, er habe sich gegenüber der "rechtstreuen Bevölkerung" und selbst­verständlich anderen Verkehrsteilnehmern rechtstreu verhalten; fraglich ist dabei die vom Bw gemeinte Definition von "rechtstreu".      

 

Unter dem Begriff Verkehrsunzuverlässigkeit ist ein charakterlicher Mangel zu verstehen. Von Kraft­fahr­­zeuglenkern muss wegen der im Straßen­verkehr häufig auf­treten­den Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Geistes­­­­haltung erwartet werden. Das wiederum setzt voraus, dass der Lenker eines Kraftfahr­zeuges Respekt und Achtung vor dem selbstbestimmten Leben und der Gesundheit anderer Straßen­­verkehrsteilnehmer besitzt, was beim Bw aufgrund seiner bisher so nachhaltig – nach dem oben zitierten Urteil und den beiden Vorstrafen auch über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren – demonstrierten gewaltbereiten Einstellung, der offensichtlich jede persönliche Wertschätzung fremd ist, nicht zu erwarten ist. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwal­tungs­­senates ist geradezu zu befürchten, dass der Bw seine Sinneshaltung im Straßenverkehr nicht ändern sondern vielmehr dazu neigen wird, Konflikte durch brutale Gewalt auszutragen. Damit liegt nach Überzeugung des Unabhängigen Verwaltungssenates ohne Zweifel eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z9 FSG vor.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden bei der Beurteilung der Verkehrs­zuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nach­­teile, die mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 14.11.1995, 95/11/0300; 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; uva).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva). 

 

Geht man davon aus, dass der Beginn der anzunehmenden Verkehrsunzuver­lässig­keit mit der letzten Tat – hier am 7. April 2009 nach den §§ 15 , 84 Abs.2 Z4 StGB – beginnt, war beim Bw bereits bei Zustellung des Mandatsbescheides am 25. März 2011 von einer Dauer von fast zwei Jahren auszugehen und die ausgesprochene Entziehungsdauer von 24 Monaten ab diesem Datum würde eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt annähernd vier Jahren bedeuten, wobei die Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG nach Ablauf einer Entziehungs­dauer von mehr als 18 Monaten erlischt.

 

Allerdings sind in die Wertung nicht nur die lange Zeitspanne der Tathandlungen (Herbst 2007 bis April 2009), die teilweise äußerst brutale Begehungsweise und die in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachte fehlende Einsicht des Bw mit einzubeziehen, sondern auch zu berücksichtigen, dass ihm bereits im Jahr 2009 die Lenkberechtigung wegen überhöhter Geschwindigkeit auf Auto­bahnen für zwei Wochen entzogen wurde. Der Bw wurde zu einer unbedingten Haft­strafe von 36 Monaten verurteilt; seine bisherigen Haftstrafen waren wesentlich geringer (die erste vier Monate bedingt und die zweite zwölf Monate und davon acht Monate bedingt), aber offensichtlich spezialpräventiv ungeeignet, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Gegenteil hat er nach der letzen Verurteilung 2006 mit Haftende laut Urteil des LG Wels am 1.4.2006  seine von Gewalt getragenen strafbaren Handlungen ab Jahr 2007 im Zusammen­hang mit der Rückforderung geliehener Geldbeträge noch ausgeweitet und verstärkt.  

Nunmehr befindet sich der Bw seit 7. April 2009 in Haft, wobei er dort am ersten Tag offenbar aus Wut über seine Inhaftierung erneut strafbare Handlungen gegen Vollzugsbeamte (versuchte schwere Körperverletzung in zwei Fällen, schwere Sachbeschädigung und versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) setzte. Einem Wohl­verhalten während der nunmehr zweijährigen Haftstrafe ist nur geringe Bedeutung beizumessen, zumal während der ersten 14 Monate das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weil das Urteil des OLG Linz erst am 14. Juni 2010 erging (vgl VwGH 28.6.2001, 2001/11/0153; 26.2.2002, 2001/11/0379; ua). Zu bemerken ist außerdem, dass derzeit nach zunächst nicht verifizier­baren Aussagen des Bw in der Berufungsverhandlung und nachfolgender grundsätzlicher Bestätigung durch die Bearbeiterin bei der Erstinstanz gegen den Bw weitere Erhebungen wegen gefährlicher Drohung im Zuge einer Gerichtsver­handlung laufen. 

 

Ob der Bw tatsächlich früher einmal als Lkw-Fahrer gearbeitet hat und sein früherer Arbeitgeber nach der Haft bereit wäre, ihn nochmals zu beschäftigen, war nicht zu eruieren, wobei die Zukunftspläne des Bw in Bezug auf Arbeit von einer tatsächlichen bedingten Entlassung abhängen. Im Hinblick auf den Zweck der Entziehung der Lenkberechtigung, nämlich den Schutz anderer Verkehrsteil­nehmer, sind seine Überlegungen im Lichte der oben angeführten VwGH–Rechtsprechung aber irrelevant.

 

Das Judikat des VwGH vom 14.9.2004, 2004/11/0119, samt der dort zitierten Vorjudikatur ist hinsichtlich einer Entziehungsdauer unter 16 Monaten mangels Vergleichbarkeit der Grundlagen auf den ggst Fall nicht übertragbar, weil der Bw nach zwei einschlägigen Vorstrafen zu einer unbedingten Haftstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde. Auch das Judikat vom 23.4.2002, 2001/11/0346, ist im Ausspruch einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von unter 18 Monaten nach Überzeugung des Unabhängigen Verwaltungssenates mangels Vergleich­barkeit nicht zu übertragen, weil der dortige Beschwerdeführer zwar wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung als Beteiligter, Freiheits­entziehung, Körperverletzung und Nötigung schuldig erkannt, aber unter Berücksichtigung seiner Unbe­scholten­­heit zu einer Haftstrafe von nur 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt wurde. Ebenso liegt der dem Judikat des VwGH vom 28.6.2001, 2001/11/0114, zugrundeliegende Sachverhalt an Schwere weit unter dem Fall des Bw.

Aus all diesen Überlegungen hält der Unabhängige Verwaltungssenat beim Bw die Annahme einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit, die zugleich die Prognose darstellt, wann er die Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich wieder erlangt haben wird, von insgesamt 42 Monaten ab der letzten Tat, dh eine Entziehungs­dauer von 18 Monaten ab Zustellung des Mandats­bescheides am 25. März 2011, dh bis 25. September 2012, im speziellen Fall für gerecht­fertigt und ausdrücklich für geboten.

 

Da die Verkehrszuverlässigkeit das einzige Kriterium auch für ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge sowie für die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden aus­ländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, darstellt, war die Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen und der Spruch den Bestimmungen der §§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG anzupassen.

Zum in der Berufung gestellten ausdrücklichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu sagen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides einer Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt war – zu bedenken ist allerdings, dass der Bw sich ohnehin während des Berufungs­verfahrens in Haft befand und auch kein Freigänger war.  

 

Die im Spruch enthaltene Aufforderung, vor Ablauf der Entziehungsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten zur "Fahrtauglichkeit", dh im Sinne des § 8 FSG zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen des Klassen B, C, E und F, beizubringen, hatte zu entfallen, weil Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Nichteignung aus dem Akteninhalt nicht zu erschließen waren und auch in der Berufungsverhandlung nicht zutage traten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 52,80 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum