Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-140013/2/Fra/Gr

Linz, 30.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. April 2011, VerkR96-21014-2010-Heme, betreffend die Übertretung der Eisenbahnkreuzungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (7 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 17 Abs.3 Eisenbahnkreuzungsverordnung gemäß § 162 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr.60/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010, eine Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er an der Eisenbahnkreuzung, vor der das Verkehrszeichen "Halt" angebracht war, nicht bei der deutlich sichtbar angebrachten Halterlinie angehalten hat.

Tatort: Gemeinde Lenzing, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kreuzung Atterseestraße - Neubrunnerstraße, Richtung Neubrunn

Tatzeit: 10. August 2010, 17:58 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen: X, PKW, VW Jetta, grau

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat – als nunmehr Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 17 Abs.3 Eisenbahnkreuzungsverordnung sind, wenn vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen "Halt" angebracht ist, Fahrzeuge, sofern eine Bodenmarkierung im Sinne des § 9 Abs.4 der Straßenverkehrsordnung 1960 vorhanden und sichtbar ist, an dieser, sonst an einer mindestens 3 Meter vom nächsten Gleis entfernten Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Eine Weiterfahrt darf erst erfolgen, wenn den Bestimmungen der Abs.1 und 2 entsprochen wurde.

 

Gemäß § 162 Abs.3 Eisenbahngesetz sind Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

I.3.2 Der Bw bestreitet die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung. Er behauptet, dass er an der Tatörtlichkeit zum relevanten Zeitpunkt seinen PKW angehalten habe.

 

Dieser Behauptung steht die Anzeige des Meldungslegers RI X, vom 13. August 2010 entgegen. Nach dieser Anzeige hat der Bw die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. In der Stellungnahme des Meldungslegers vom 26. November 2010, GZ: A1/0000019871/1/2010,  an die belangte Behörde wiederholte der Meldungsleger, dass der Bw die Übertretungen, wie in der Anzeige angeführt, begangen hat. Die Übertretung wurde in einem Streifenwagen fahrend wahrgenommen. Zudem liegt eine Zeugenaussage des Meldungslegers vom 9. Februar 2011 vor. Laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Februar 2011, VerkR96-21014-2010-Heme, gab der Meldungsleger zeugenschaftlich an, dass, wie er bereits in seiner Stellungnahme und auch anlässlich seiner Anzeigeerstattung angegeben habe, er mit dem Streifenwagen und mit ihm als Beifahrer Kollege X auf der B151 von Schörfling in Richtung Lenzing gefahren sei. Er habe während der Fahrt eindeutig sehen können, wie der Lenker des PKWs, X, ohne anzuhalten, bei der Eisenbahnkreuzung von der B 151 aus Richtung Lenzing kommend, rechts abgebogen ist. Der Tatort sei einwandfrei einsehbar, auch während der Fahrt. Er könne die Angaben des Bw (dieser hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, er könne sich nicht vorstellen, dass der Polizist beim Vorbeifahren gesehen habe, ob er angehalten habe) nicht nachvollziehen.

 

Beweiswürdigend stellt der Oö. Verwaltungssenat vorerst fest, dass einem Straßenaufsichtsorgan grundsätzlich zugemutet werden muss, für den Verkehr relevante Tatsachen und Sachverhalte richtig und objektiv festzustellen und wiederzugeben. Hiezu muss zweifellos die Feststellung zählen, ob ein Fahrzeug vor einem Verkehrszeichen "Halt" angehalten wurde, selbst dann, wenn diese Feststellung bzw. Wahrnehmung während der Fahrt getroffen wurde. Zudem ist bei den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers zu bedenken, dass diese aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegen und der Meldungsleger bei wahrheitswidrigen Angaben mit straf- u. dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte; der Bw hingegen kann sich aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position nach Opportunität verantworten, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der Meldungsleger den Bw wahrheitswidrig belasten sollte. Seine Aufgabe ist es ja, wahrgenommene Übertretungen entweder anzuzeigen oder per Organmandat zu sanktionieren. Der Oö. Verwaltungssenat nimmt sohin die dem Bw zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen an. Da es dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, hat er diese Übertretung auch zu verantworten.

 

Strafbemessung:

 

Mangels Angaben des Bw ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass dieser ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1300 Euro monatlich bezieht, für niemanden sorgepflichtig ist und kein Vermögen besitzt. Da der Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, legt auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Der Bw weist Vormerkungen nach der StVO und dem KFG 1967 auf. Es kann ihm sohin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zuerkannt werden, straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht vorgekommen.

 

Die belangte Behörde hat den Strafrahmen nur zu rund 4,8 Prozent ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist sohin nicht zu konstatieren. Aus den genannten Gründen konnte eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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