Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164854/16/Kei/Eg

Linz, 29.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Februar 2010, Zl. VerkR96-33050-2009-Kub, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. März 2011,  zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 5 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben. Sie haben einen 'Baken' auf der Gemeindestraße angebracht, wodurch es Fahrzeugen erschwert/unmöglich war, diese zu benutzen

Tatort: Gemeinde P, Gemeindestraße Ortsgebiet, Unbenannte Gemeindestraße in der Ortschaft V,

Tatzeit: 30.04.2009, 16:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafen von                  falls diese uneinbringlich        Gemäß

                                          ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                         von

72,00                                48 Stunden                           § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 79,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 2011, Zl. VerkR96-33050-2009-Kub, Einsicht genommen und am 3. März 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen RI X, Bürgermeister X und Amtsleiter X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 30. April 2009 um 16:30 Uhr war in der Gemeinde P, Gemeindestraße Ortsgebiet, auf der Unbenannten Gemeindestraße in der Ortschaft V, ein Baken auf der erwähnten Gemeindestraße angebracht. Dieser Baken war durch den Bw angebracht worden.

 

Die gegenständliche Straße wurde genutzt z.B. durch KFZ, die zum Bahnhof fuhren, KFZ, die vom Bahnhof kamen und auch durch Schulbusse. Durch den erwähnten Baken wurde es den erwähnten KFZ erschwert bzw. unmöglich gemacht, die Unbenannte Gemeindestraße zu benutzen. Der Bw hatte für die Aufstellung dieses Bakens keine Bewilligung der Behörde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 82 Abs. 1 StVO 1960 lautet:

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs. 1 StVO 1960 lautet:

Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X, Bürgermeister X und Amtsleiter X und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X, Bürgermeister X und Amtsleiter X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Die Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Es wird auf die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten und im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Pürstl-Somereder, "Straßenverkehrsordnung", 11. Auflage, Manz Verlag, Seite 5, hingewiesen:

"Eine Straße kann dann gemäß Abs. 1 zweiter Satz von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafel aufgestellt sind (vergleiche auch VwGH 11.1.1973, 1921/71; 30.1.1974, 227/27, ZVR 1975/1; 24.2.1975, 1901/73). VwGH 27.2.2002, 2001/03/0308."

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – eine Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person den Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.  Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 1300 Euro netto pro Monat, er ist Hälfte-Eigentümer einer Landwirtschaft im Ausmaß von 6 Hektar mit 3.300 Euro Einheitswert, er hat eine Sorgepflicht für seine Ehefrau.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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