Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164873/10/Kei/Th

Linz, 16.05.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Dr. X Rechtsanwalt GMBH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. Februar 2010, Zl. VerkR96-3072-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf die Spruchpunkte 1), 2), 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe jeweils auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 32 Euro (= 8 Euro + 8 Euro + 8 Euro + 8 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

 

 

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der Kraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug der rechte Außenreifen der Hinterachse zahlreiche Beschädigungen (Ablösungen des Laufbandes) aufwies (Reifen Dim 315/80R22,5 Marke GT 679).

Tatort: Gemeinde T, Landesstraße Freiland, B 124 bei km 7.600, K Straße – Fahrtrichtung B.

Tatzeit: 06.10.2008, 17:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 102/1 KFG iVm. 4/4 KDV 1967

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der Kraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug der rechte Innenreifen der Hinterachse Beschädigungen des Laufbandes (Profil teilweise abgelöst bzw. ausgebrochen) aufwies (Reifen Dim.315/80R22,5, Marke GT 679).

Tatort: Gemeinde T, Landesstraße Freiland, B 124 bei km 7.600, K Straße – Fahrtrichtung B.

Tatzeit: 06.10.2008, 17:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 102/1 KFG iVm. 4/4 KDV 1967

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt dass der Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger der rechte Reifen der 1. Achse bis zum Drahtgeflecht reichende Risse des Laufbandes aufwies (Reifen Dim.380/65R22,5, Marke Bridgestone).

Tatort: Gemeinde T, Landesstraße Freiland, B 124 bei km 7.600, K Straße – Fahrtrichtung B.

Tatzeit: 06.10.2008, 17:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 102/1 KFG iVm. 4/4 KDV 1967

 

4) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der Kraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug der linke Außenreifen der Hinterachse Beschädigungen des Laufbandes (Profil abgelöst und ausgebrochen) aufwies (Reifen Dim.315/80RR22,5).

Tatort: Gemeinde T, Landesstraße Freiland, B 124 bei km 7.600, K Straße – Fahrtrichtung B.

Tatzeit: 06.10.2008, 17:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 102/1 KFG iVm. 4/4 KDV 1967

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, SCANIA T143 MA4X2L420-42A, rot

Kennzeichen X, Sattelanhänger, Schwarzmüller HKS3, grau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

Euro                    Ersatzfreiheitsstrafe von

110,00                 38 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG 1967

110,00                 38 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG 1967

110,00                 38 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG 1967

110,00                 38 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

44,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 484,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. März 2010, Zl. VerkR96-3072-2008-GG, Einsicht genommen und am 16. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge KI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen KI X und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen KI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker war.

Der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X hat in der Verhandlung u.a. zum Ausdruck gebracht, dass nicht nachvollziehbar ist, dass das gesamte auf den Fotos dokumentierte Schadensbild verursacht worden ist bei der vor der gegenständlichen Kontrolle durch KI X erfolgten einmaligen Fahrt, bei der ein Durchdrehen der Räder auf einer Schlechtwetterstrecke und ein Hängenbleiben des KFZ erfolgt ist, und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass die Reifen umgehend zu tauschen waren und dass eine Weiterfahrt bis zu einer Tauschmöglichkeit gegeben war und dass eine Gefahr im Verzug, die eine Weiterfahrt unterbunden hat, nicht nachweisbar war.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (=im Hinblick auf alle 4 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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