Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165137/13/Kei/Eg

Linz, 29.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsnwälte Dr. X, Dr. X, Mag. X und Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. April 2010, Zl. S 2532/10-3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen diesen Spruchpunkt insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

         Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 4 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf diesen Spruchpunkt zu entfallen.      

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z. 1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 10.11.2009 um 13.51 Uhr in H, G, R Str., Fahrtrichtung von R kommend zur Umkehrschleife beim Bahnhof G, G 127, km 22,400 wie anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle festgestellt wurde, das Kfz, Kz. X gelenkt, wobei Sie

1)      keine Abschrift des Genehmigungsbescheides über die an den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe des von Ihnen gelenkten Kfz angebrachten typengenehmigten Scheibenfolien mitgeführt haben;

2)      sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug hinten links und rechts keine den Vorschriften entsprechenden Rückstrahler angebracht waren, sondern diese fehlten, obwohl Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1) 33 Abs. 1 Zi. 3 KFG 2) 14 Abs. 5 iVm 102 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro          falls diese uneinbringlich      Gemäß §

                                          ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                          von

1) 20,--                              9 Stunden                           1) 134 Abs. 1 KFG

2) 50,--                             20 Stunden                         2) 134 Abs. 1 KFG         

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 2010, Zl. S 2532/10-3, Einsicht genommen und am 4. April 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen X, X und AI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Im gegenständlichen Zusammenhang waren an den hinteren Seitenscheiben und an der Heckscheibe des KFZ typengenehmigte Scheibenfolien angebracht.

Ein diesbezüglicher Genehmigungsbescheid ist vorgelegen.

Der Bw und der Zeuge X haben in der Verhandlung u.a. vorgebracht, dass die diesbezüglichen Unterlagen zur gegenständlichen Zeit im Bereich der rechten Beifahrertür des gegenständlichen KFZ gewesen seien.

Nach Durchführung der Ermittlungen ist es für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht ausgeschlossen, dass im Hinblick auf die Frage, ob eine Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen erfolgt ist, ein Missverständnis zwischen dem Bw und dem Zeugen AI X vorgelegen ist. Es ist vor diesem Hintergrund das Vorliegen des dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Zum Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung diesbezüglich gemachten glaubhaften Ausführungen des Zeugen AI A S und auf die in der Verhandlung diesbezüglich gemachten schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. R H und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – eine Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.500 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er unterstütz seine derzeit arbeitslose Verlobte finanziell bei deren sorge für ihre zwei Kinder.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Insgesamt war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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