Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165233/2/Kei/Bb/Th

Linz, 05.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Dr. X, vom 8. Juni 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. Mai 2010, GZ VerkR96-8574-2009, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 4,20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. Mai 2010, GZ VerkR96-8574-2009, wurde Herr Dr. X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben in einer Fußgängerzone gehalten, obwohl die Voraussetzungen des    § 24 Abs.1 lit.i Z1 bis 3 StVO nicht gegeben waren.

 

Tatort: Gemeinde Bad Ischl, A. Stifterstraße 7.

Tatzeit: 12.06.2009, 07:30 bis 08:30 Uhr.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Personenkraftwagen M1, Mercedes, blau"..

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 24 Abs.1 lit.i StVO verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geld­strafe in der Höhe von 21 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 17 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das nach dem aktenkundigen Zustellrückschein am 31. Mai 2010 nachweislich einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe an der Abgabestelle des Berufungswerbers zugestellt wurde, hat der Berufungswerber am 9. Juni 2010 (Datum des Poststempels) – somit fristgerecht – mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 Berufung erhoben und beantragt, das Verwaltungsstrafverfahrens einzustellen.

 

Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Tatsachenfeststellung geltend gemacht.

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber dazu an, dass der Vorwurf, den Pkw in der Fußgängerzone geparkt zu haben, zu Unrecht erfolgt sei, zumal sein Fahrzeug auf einer ausdrücklich durch das Hinweiszeichen "Parken" gemäß § 53 Abs.1 Z1a StVO und zusätzlich durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Fläche abgestellt gewesen sei. Zudem vermeint er, dass die Bestimmung des     § 24 Abs.1 StVO im konkreten Fall gemäß § 24 Abs.2 StVO nicht gelte. 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 14. Juni 2010, GZ VerkR96-8574-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und in die Berufung.

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt hinlänglich geklärt ist und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich – aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Am 12. Juni 2009 wurde einem Organ der Städtischen Sicherheitswache Bad Ischl festgestellt, dass der Pkw, Mercedes, Farbe blau, mit dem Kennzeichen X, in der Zeit von 07.30 bis 08.30 Uhr in Bad Ischl, auf der A. Stifterstr. 7 abgestellt war.

 

Der Berufungswerber, der - zumindest - zur Tatzeit Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X war, hat den Pkw seinen Angaben entsprechend selbst an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt.

 

Die gegenständliche Tatortörtlichkeit stellt sich wie folgt dar:

 

Auf den vom Berufungswerber angefertigten beiden Lichtbildern ist zu erkennen, dass rechtsseitig, im vorderen Randbereich der vom Berufungswerber gewählten Abstellörtlichkeit des Fahrzeuges das Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52a Z13e StVO angebracht ist. Im unteren Teil des Verkehrszeichens ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt (werktags, Montag – Freitag 9.30 h – 18.00 h, Samstag 9.30 h – 12.00 h), die zulässige Kurzparkdauer von 90 Minuten und der Hinweis auf die Gebührenpflicht angeführt. Zusätzlich ist der Abstellplatz mit einer Bodenmarkierung in blauer Farbe gekennzeichnet.

 

Über dem Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" befindet sich ein weißes Schild, darauf abgebildet ein Parkplatzsymbol und die Aufschrift "Automaten" sowie ein schwarzer, nach rechts zeigender Pfeil.

 

Mit Verordnung des Gemeinrates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 24. Jänner 2008, Zl. ADir-1335/1-2008 wurde der Stifterkai, konkret der Bereich zwischen Elisabeth-Hauptbrücke und Kreuzersteg, täglich von 18.30 – 09.30 Uhr zur Fußgängerzone erklärt. Dieser Verordnung liegt ein Gemeinderatsbeschluss vom 13. Dezember 2007 zu Grunde. Die gegenständliche Verordnung ist gemäß den Ausführungen des meldungslegenden Organs durch die entsprechenden Verkehrszeichen im Sinne des § 53 Abs.1 Z9a und 9b StVO kundgemacht, wobei die Einfahrt täglich zusätzlich mit einem Absperrgitter in der Mitte der Fahrbahn gesperrt und einem Verkehrszeichen "Fußgängerzone" gekennzeichnet wird.   

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.i StVO ist das Halten und das Parken in Fußgängerzonen verboten.

  1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.
  2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.
  3. Mit Fahrzeugen, die nach § 76a Abs.2 Z3 und 4 und Abs.5 die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.

 

5.2.  Das Fahrzeug des Berufungswerbers mit dem Kennzeichen X war – unbestritten - am 12. Juni 2009 in der Zeit von 07.30 bis 08.30 Uhr in Bad Ischl, auf der A. Stifterstr. 7 und damit zwar außerhalb des Zeitraumes der Kurzparkzonenregelung, jedoch in der zeitlich beschränkt verordneten (täglich ab 18.30 – 09.30 Uhr) und durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemachten Fußgängerzone abgestellt.

 

Soweit sich der Berufungswerber auf § 24 Abs.2 StVO beruft und vermeint, dass auf Grund § 24 Abs.2 leg. cit. (wonach die in Abs.1 lit.b bis n angeführten Verbote nicht gelten, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt), die Bestimmung des § 24 Abs.1 lit.i StVO nicht anwendbar sei, kann ihm nicht beigepflichtet werden.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ergibt sich nämlich aus den Vorschriftszeichen des § 52a Z13d und Z13e StVO nicht "etwas anderes" im Sinne des § 24 Abs.2 StVO und somit keine Ausnahme von den im § 24 Abs.1 lit.b bis n StVO angeführten Halte- und Parkverboten, sondern die Vorschriftzeichen des § 52a Z13d und Z13e StVO bewirken lediglich eine zeitliche Beschränkung des Parkens im Sinne des § 25 Abs.1 StVO (VwGH 19. Oktober 1988, 88/02/0128).

 

So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 1965, Slg.Nr. 5152 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass innerhalb einer Kurzparkzone die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben. Abgesehen hievon war die gegenständliche Kurzparkzone im festgestellten Abstellzeitraum des Fahrzeuges (07.30 bis 08.30 Uhr) nicht in Geltung, sodass das Vorbringen des Berufungswerbers in jedem Fall verfehlt ist.

 

Ferner stellt jenes über dem Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52a Z13e StVO angebrachte Zusatzschild mit abgebildetem Parkplatzsymbol, Pfeil und Aufschrift "Automaten" kein Hinweiszeichen im Sinne des § 53 Abs.1 1a oder 1b StVO dar. Sowohl die Einzelbetrachtung des Schildes als auch eine Gesamtbetrachtung der tatörtlichen Beschilderung lässt eindeutig zu erkennen, dass dieses Schild lediglich die Richtung des Standortes von Parkscheinautomaten andeutet, an welchen die für die Überwachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonenparkplätze erforderlichen Parkscheine erhältlich sind. Dieses Schild dient demnach dazu den Kurzparkzonenbenützern die Auffindbarkeit der Automaten zu erleichtern.

 

Unabhängig davon wann (zu welchem Zeitpunkt) der Berufungswerber sein Fahrzeug am Tatort abgestellt hat, musste er beim Einfahren in den Stifterkai durch die entsprechend kundgemachten Verkehrszeichen erkennen, dass in diesem Bereich täglich im Zeitraum ab 18.30 bis 09.00 Uhr eine Fußgängerzonenregelung besteht. Dies deshalb, da der Beginn und das Ende des zeitlich beschränkten Fußgängerzonenbereiches eindeutig und gut sichtbar mit den Verkehrszeichen gemäß § 53 Z9a und Z9b StVO gekennzeichnet ist und die Einfahrt täglich zusätzlich mit einem Absperrgitter, in der Mitte der Fahrbahn gesperrt und überdies mit einem Verkehrszeichen "Fußgängerzone" gekennzeichnet wird.  

 

Die der Fußgängerzone zu Grunde liegende Verordnung wurde rechtskonform durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl verordnet und auch – wie der Meldungsleger geschildert hat - gesetzmäßig kundgemacht.

 

In Anbetracht der genannten Umstände ist daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.i StVO erfüllt.

 

Zum Verschulden ist anzuführen, dass einem geprüften Kraftfahrzeuglenker die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen und die Bedeutung von Zusatzschildern sehr wohl zugemutet werden muss. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind somit im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bezirkhauptmannschaft Gmunden wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 24 Abs.1 lit.i StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, festgesetzt. Strafmildernde als auch straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei mangels Mitwirkung des Berufungswerbers von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 2.000 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Von diesen angeführten Grundlagen wird – mangels gegenteiligem Vorbringen des Berufungswerbers - auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen.

 

Wie der Verwaltungsvorstrafenevidenz zeigt, war der Berufungswerber zur Tatzeit – zumindest im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden - verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten, sodass ihm dieser Umstand als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zu Gute kommt.

 

Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug jedoch – zumindest in der Dauer einer Stunde - in einer verordneten Fußgängerzone parkte, wobei die entsprechenden Straßenverkehrszeichen laut Meldungsleger eindeutig und gut sichtbar aufgestellt waren, dennoch aber vom Berufungswerber missachtet wurden, liegt daher auch kein derart geringer Grad des Verschuldens vor, der eine Herabsetzung der von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängten und ohnedies im ganz unteren Bereich des bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmens zu liegenden Geldstrafe im Ausmaß von lediglich 21 Euro (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) geboten hätte.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

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