Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165538/9/Zo/Jo

Linz, 17.05.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 11.11.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 27.10.2010, Zl. VerkR96-8470-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.05.2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.06.2010 um 09.58 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der A1 bei km 190 im Gemeindegebiet von Sipbachzell in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe (gefahrene Geschwindigkeit 183 km/h). Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand aufgrund der großen Unsicherheit dieser Messmethode ein Abzug von zumindest 20 % vom abgelesenen Wert vorzunehmen ist. Das Fahrzeug des Meldungslegers habe sich mit wesentlich höherer Geschwindigkeit angenähert, sodass die vom Meldungsleger abgelesene Geschwindigkeit höher gewesen wäre als seine eigene.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe bei der Einvernahme des Zeugen die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend beantworten lassen und auch die Verwendungsbestimmungen nicht beigeschafft.

 

Entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sei der Nachfahrabstand sehr wohl von Relevanz, weil zB bei einem Abstand von 100 m eine Abstandsänderung erst dann wahrnehmbar sei, wenn sich der Tiefenabstand um mehr als 10 m verändert habe. Je größer der Abstand während der Nachfahrt zwischen dem vorausfahrenden und dem nachfahrenden Fahrzeug sei, desto größer müsse auch die Änderung des Tiefenabstandes sein, damit dieser überhaupt wahrnehmbar sei.

 

Er habe bei der Anhaltung eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwar eingeräumt, jedoch nicht in dem ihm zur Last gelegten Ausmaß. Er habe keinesfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 km/h zugestanden, weil ihm bekannt sei, dass eine solche Überschreitung mit einem Führerscheinentzug verbunden ist. Er habe den Bordcomputer bei seinem Fahrzeug so eingestellt, dass bei einer Geschwindigkeit von 180 km/h ein optisches und ein akustisches Warnsignal erfolge und dieses Warnsignal habe bei seiner Fahrt nach Salzburg kein einziges Mal aufgeleuchtet. Er könne daher ausschließen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten habe.

 

Zur Strafbemessung führte der Berufungswerber aus, dass die Höhe der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung bereits strafsatzbestimmend sei, weshalb diese nicht nochmals zusätzlich als straferschwerend gewertet werden dürfe. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe dies jedoch getan und damit die Höhe der Geschwindigkeit bei der Strafbemessung "zweimal verwertet".

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.05.2011. An dieser haben ein Vertreter des Berufungswerbers sowie ein Sachverständiger teilgenommen und es wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur angeführten Zeit den im Spruch angeführten PKW auf der A1 in Richtung Salzburg. Er fiel dabei einem Polizeibeamten auf, welcher mit einem Zivilstreifenmotorrad die Nachfahrt aufgenommen hat. Der Polizeibeamte hat, nachdem er den PKW eingeholt hatte, eine Nachfahrt in einem gleichbleibenden Abstand von ca. 80 bis 100 m durchgeführt. Die Nachfahrtsstrecke betrug 500 m, wobei der Polizeibeamte von dem auf dem Motorrad eingebauten Geschwindigkeitsmesssystem der Marke "Proof Speed II" eine Geschwindigkeit von 204 km/h abgelesen hatte.

 

Das gegenständliche Geschwindigkeitsmessgerät war gültig geeicht, der Eichschein befindet sich im erstinstanzlichen Akt. Beim Motorrad war jene Reifendimension montiert, welche im Eichschein vorgeschrieben ist. Bei diesem Geschwindigkeitsmesssystem wird die Geschwindigkeit digital angezeigt, wobei die Geschwindigkeitsanzeige ständig mitläuft. Die Berechnung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ist genau so wenig möglich wie das Speichern der angezeigten Geschwindigkeit.

 

Der Zeuge führte weiters aus, dass er aufgrund der bei der ersten Nachfahrt festgestellten Geschwindigkeit eine zweite Messung nochmals auf einer Länge von 500 m durchgeführt hat, wobei er auch hier wieder in einem gleichbleibenden Abstand nachgefahren ist und eine Geschwindigkeit von 204 km/h vom Messgerät abgelesen hat.

 

Der Zeuge konnte den Vorgang der Geschwindigkeitsmessung nachvollziehbar schildern und stellte klar, dass er die Nachfahrtsstrecke von 500 m anhand der Kilometrierungstafeln an der Autobahn festgestellt hat. Die Geschwindigkeitsanzeige habe bei beiden Nachfahrten konstant 204 km/h betragen, er könne diese Geschwindigkeit durch den Gasdrehgriff beim Motorrad gut regulieren. Das vorausfahrende Fahrzeug sei auffallend konstant gefahren, der Zeuge vermutete, dass der Berufungswerber einen Tempomat verwendete.

 

Zur gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung führte der Sachverständige aus, dass beim verwendeten Messsystem für die Genauigkeit der Geschwindigkeitsanzeige ein Toleranzwert von 5 % zu berücksichtigen ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich im Zuge der Nachfahrt der Tiefenabstand verändern kann, ohne dass dies dem Nachfahrenden sofort auffallen muss, weshalb die tatsächliche Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges niedriger sein kann als jene des nachfahrenden Fahrzeuges. Da keine Aufzeichnungen über die Nachfahrt vorliegen, muss die Nachfahrtstrecke mindestens 300 m lang sein. Wegen dieser Umstände ist für eine mögliche Verkürzung des Nachfahrabstandes eine weitere Toleranz von 5 % vom angezeigten Wert abzuziehen, sodass der gesamte Abzug 10 % beträgt. Dies ergebe sich auch aus den Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Messgerätes.

 

Der Sachverständige führte auch eine illustrative Berechnung durch: Die Berücksichtigung der 5 %-igen Messtoleranz ergibt bei der angezeigten Geschwindigkeit von 204 km/h ein Ergebnis von 193,8 km/h. Wenn man weiters unterstellt, dass das nachfahrende Fahrzeug auf der Nachfahrtsstrecke von 500 m den Abstand um 30 m verringert hätte, so würde rechnerisch eine Restgeschwindigkeit von 182 km/h verbleiben. Eine derartige Änderung des Nachfahrabstandes würde aber sicher auffallen. Der Sachverständige führte eine entsprechende Untersuchung an, wonach bei einer Nachfahrzeit von ca. 9 sec bereits eine Abstandsänderung von ca. 6 m feststellbar wäre. Diese Untersuchung fand allerdings unter "Laborbedingungen" statt. Aufgrund einer älteren Untersuchung habe sich die Empfehlung ergeben, beim Nachfahren einen Abzug von 10 % vorzunehmen, um auch die mögliche Änderung des Tiefenabstandes zu berücksichtigen.

 

Auf Befragen durch den Vertreter des Berufungswerbers führte der Sachverständige weiters aus, dass bei einem Abzug von 10 % eine Geschwindigkeit von 183,6 km/h verbleibt. Wenn man erst von dieser Geschwindigkeit ausgehend einen weiteren Abzug für eine Abstandsverringerung berechnen würde, so würde sich bei einer Abstandsverringerung von 10 m rechnerisch eine exakte Geschwindigkeit von 180 km/h ergeben.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

5.2. Der Antrag auf Einvernahme der Beifahrerin des Berufungswerbers wurde abgewiesen, weil nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Beifahrerin eine exakte Wahrnehmung bezüglich der eingehaltenen Geschwindigkeit haben sollte. Dazu müsste sie einerseits regelmäßig auf den Tachometer des Fahrzeuges geblickt haben und zusätzlich müsste ihr die Anzeigeungenauigkeit des Tachometers exakt bekannt sein. Selbst wenn der Zeugin das vom Berufungswerber behauptete optische und akustische Warnsignal bei einer Geschwindigkeit von 180 km/h bekannt wäre, könnte die Messung durch den Umstand, dass sie ein derartiges Warnsignal nicht wahrgenommen hat, nicht erschüttert werden. Einerseits ist es selbstverständlich möglich, eine derartige Funktion beim Bordcomputer jederzeit zu deaktivieren und andererseits war die Zeugin als Beifahrerin nicht dazu verhalten, auf derartige Signale zu achten.

 

Die Einvernahme eines Technikers des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zum Beweis dafür, wie die Verwendungsbestimmungen zu verstehen sind (bezüglich des 10 %-igen Abzuges vom angezeigten Wert) war nicht notwendig, weil sich dies aus der Formulierung in Punkt 6.3.2 der Verwendungsbestimmungen eindeutig ergibt. Darin ist festgelegt, dass durch Nachfahren in annähernd gleichbleibendem Abstand auf die gefahrene Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges geschlossen werden kann. Eine Zuordnung dieser Geschwindigkeit zum vorausfahrenden Fahrzeug ist nur durch die Einhaltung eines annähernd konstanten Abstandes auf einer Fahrtstrecke von mindestens 300 m möglich. Aufgrund der Unsicherheit dieser Methode und da dieses Messsystem über keinerlei fotografische Aufzeichnung verfügt, sind für die Ahndung einer möglichen Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung (bei Geschwindigkeiten über 100 km/h) 10 % von der angezeigten Geschwindigkeit abzuziehen.

 

Daraus ergibt sich, dass der Abzug von 10 % mit den "Unsicherheiten der Messmethode" – damit ist der annähernd konstante Abstand gemeint – begründet wird. Vom Sachverständigen wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass die technische Unsicherheit dieses Messgerätes (so wie bei allen anderen Messgeräten zur Geschwindigkeitsfeststellung) maximal 5 % beträgt und sich der größere Abzug von 10 % nur daraus ergibt, dass für eine mögliche Abstandsverringerung ein weiterer Abzug von 5 % vorzunehmen ist. Diese Ausführungen des Sachverständigen decken sich mit der Formulierung in Punkt 6.3.2 der Verwendungsbestimmungen. Es ist daher nur ein Abzug von insgesamt 10 % vom angezeigten Wert vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es erwiesen, dass der Berufungswerber tatsächlich eine Geschwindigkeit von 183 km/h eingehalten hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers anlässlich der Amtshandlung und auch im weiteren Verfahren ergibt sich, dass ihm die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – wenn auch nicht im konkreten Ausmaß – durchaus bewusst war. Er hat daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß bestimmt daher bereits den Strafrahmen, weshalb er bei der Strafbemessung nicht zusätzlich als Straferschwerungsgrund berücksichtigt werden darf. Insofern sind die Ausführungen in der Berufung richtig. Unabhängig davon besteht jedoch kein Anspruch des Berufungswerbers darauf, nur mit der Mindeststrafe belangt zu werden.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die deutlich überhöhte Geschwindigkeit über eine längere Fahrtstrecke (zweimalige Nachfahrt) eingehalten hat und ihm die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung (wenn auch nicht im exakten Ausmaß) bewusst sein musste.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche die gesetzliche Höchststrafe nicht einmal zu 15 % ausschöpft, durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.200 Euro bei Sorgepflichten für seine Lebensgefährtin und ein Kind) rechtfertigen die Herabsetzung der Geldstrafe nicht. Immerhin ist der Berufungswerber Zulassungsbesitzer eines hochpreisigen PKW und offenbar in der Lage, den Betrieb dieses Fahrzeuges zu finanzieren, weshalb davon auszugehen ist, dass ihn auch die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nicht in seiner Existenz bedrohen wird. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 


 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

VwSen-165538/9/Zo/Jo vom 17. Mai 2011

 

Erkenntnis

 

StVO 1960 §20 Abs2

 

Rechtssatz 1

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem System "Proof Speed II" wird die Geschwindigkeit durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand gemessen; es wird ständig die Momentangeschwindigkeit digital angezeigt, ein Speichern des Messergebnisses oder das Berechnen einer Durchschnittsgeschwindigkeit ist nicht möglich. Das Messsystem ist geeicht. Entsprechend der Verwendungsbestimmungen (siehe insb Punkt 6.3.2) ist aufgrund der Unsicherheit dieser Messmethode (und weil keine fotografischen Aufzeichnungen vorliegen) eine Messtoleranz von 10 % von der angezeigten Geschwindigkeit abzuziehen. Diese Messtoleranz beinhaltet einerseits die bei Geschwindigkeitsmessgeräten allgemein übliche technische Ungenauigkeit von maximal 5 % sowie eine weitere möglich Ungenauigkeit von 5 % für eine eventuelle Verringerung des Abstandes während der Nachfahrt.

 

 

Rechtssatz 2

Die Einvernahme der Beifahrerin des Berufungswerbers zum Beweis dafür, dass eine bestimmte am Bordcomputer eingestellte Geschwindigkeit nicht überschritten wurde bzw ein am Bordcomputer für diesen Fall aktiviertes Warnsignal nicht ertönt ist, ist nicht erforderlich, weil diese Funktion am Bordcomputer jederzeit deaktiviert werden kann und die Beifahrerin auch nicht verpflichtet ist, auf derartige Signale zu achten.

 

 

 

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