Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165806/8/Ki/Sta

Linz, 17.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 1. März 2011,  gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 11. Februar 2011, VerkR96-14359-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt.

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich Punkt 2. des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Punkt 2. des Straferkenntnisses als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 5,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Unter Punkt 2 des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 25. August 2010 um 13.18 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, der L 554 Nußbacher Straße bei Strkm. 8,500 in Fahrtrichtung Kirchdorf/Kr. im Gemeindegebiet von Nußbach gelenkt und im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen am 1. März 2011 Berufung. Er führt aus, er glaube, zum Tatzeitpunkt nicht sein Fahrzeug gelenkt zu haben. Auf dem Radarfoto könne er sich selbst nicht erkennen. Es könnte sich durchaus auch um seinen Freund handeln. Er habe seinen Freund und seine Freundin gefragt, ob sie vielleicht sein Fahrzeug gelenkt hätten, aber sie würden es auch nicht wissen. Sein Freund habe des Öfteren sein Auto gehabt, aber er habe keine Aufzeichnungen darüber geführt. Er möchte gerne eine Gegenüberstellung mit seinem Freund, um endgültig Klarheit zu erhalten, wer sein Fahrzeug gelenkt habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. März 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hinsichtlich Punkt 2, da diesbezüglich weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 2011. Zu dieser Verhandlung sind die Verfahrensparteien nicht erschienen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben.

 

Weiters wurde im Hinblick auf das Vorbringen des Berufungswerbers dieser vor Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 9. März 2011 ersucht, zwecks Ladung der von ihm genannten Person (Gegenüberstellung) binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens Namen und eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben. Diesem Ersuchen ist der Berufungswerber ebenfalls ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

 

2.5. Folgender Sachverhalt liegt der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde:

 

Das Ausmaß der verwaltungsstrafrechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung wurde laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 21. September 2010 durch Messung mit einem Standradar "MUVR 6F 203" festgestellt, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz abgezogen wurde.

 

Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein Verwaltungsstrafverfahren geführt, und, nachdem der Berufungswerber sich in diesem Strafverfahren in keiner Weise gerechtfertigt hat, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Strittig ist im vorliegenden Verfahren lediglich, ob der Berufungswerber selbst das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diesbezüglich führt er in seiner Berufung aus, dass er glaube, zum Tatzeitpunkt nicht sein Fahrzeug gelenkt zu haben. Es hätte sich durchaus auch um seinen Freund handeln können, er habe aber keine Aufzeichnungen darüber geführt. Er strebte eine Gegenüberstellung mit seinem Freund an, um endgültig Klarheit zu erhalten.

 

Auf eine Einladung hin, Namen und ladungsfähige Adresse dieses "Freundes" anher bekannt zu geben, hat der Berufungswerber jedoch nicht reagiert und er ist auch nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt aus diesem Verhalten des Berufungswerbers, dem auch im Verwaltungsstrafverfahren eine gewisse Mitwirkungsverantwortung obliegt, dass er doch selbst der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuge gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Zeichen gemäß § 52 lit. a Z10a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

 

3.2. Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass entsprechend dem erstbehördlichen Tatvorwurf Herr X tatsächlich das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher aus objektiver Sicht verwirklicht anzusehen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. lediglich die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet hat. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass straferschwerende oder strafmildernde Gründe nicht gefunden werden konnten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen wird bzw. der Berufungswerber durch diese Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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