Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165807/8/Ki/Sta

Linz, 17.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzenden: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Alfred Kisch, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des X, vom 1. März 2011,  gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 11. Februar 2011, VerkR96-14359-2010, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt.

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Punkt 1. als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 42 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Unter Punkt 1 des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 25. August 2010 um 13.18 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, der L 554 Nußbacher Straße bei Strkm. 8,500 in Fahrtrichtung Kirchdorf/Kr. im Gemeindegebiet von Nußbach gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 und 2 sowie Abs.3 Z1 FSG wurde ausschließlich eine primäre Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG diesbezüglich zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21 Euro, das sind 1,50 Euro pro Tag der Freiheitsstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen am 1. März 2011 Berufung. Er führt aus, er glaube, zum Tatzeitpunkt nicht sein Fahrzeug gelenkt zu haben. Auf dem Radarfoto könne er sich selbst nicht erkennen. Es könnte sich durchaus auch um seinen Freund handeln. Er habe seinen Freund und seine Freundin gefragt, ob sie vielleicht sein Fahrzeug gelenkt hätten, aber sie würden es auch nicht wissen. Sein Freund habe des Öfteren sein Auto gehabt, aber er habe keine Aufzeichnungen darüber geführt. Er möchte gerne eine Gegenüberstellung mit seinem Freund, um endgültig Klarheit zu erhalten, wer sein Fahrzeug gelenkt habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. März 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses, da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 2011. Zu dieser Verhandlung sind die Verfahrensparteien nicht erschienen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben.

 

Weiters wurde im Hinblick auf das Vorbringen des Berufungswerbers dieser vor Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 9. März 2011 ersucht, zwecks Ladung der von ihm genannten Person (Gegenüberstellung) binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens Namen und eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben. Diesem Ersuchen ist der Berufungswerber ebenfalls ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

 

2.5. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der vorliegende Verfahrensakt zur Verlesung gebracht und daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Mittels Messung durch ein Standradar (MUVR 6F 203) wurde festgestellt, dass der Lenker des Kombinationskraftwagens, KZ.: X, am 25. August 2010 um 13.18 Uhr in der Gemeinde Nußbach auf der L554 bei Strkm. 8.500 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten hat.

 

Im Zuge des diesbezüglich durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens stellte sich heraus, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zum Lenken des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges war bzw. dass er zum Tatzeitpunkt bereits vier einschlägige Vormerkungen hatte.

 

Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. dem Berufungswerber eine Kopie des Radarfotos zur Verfügung gestellt und in weiterer Folge, nachdem dieser darauf nicht reagiert hat, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Strittig ist im vorliegenden Verfahren lediglich, ob der Berufungswerber selbst das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diesbezüglich führt er in seiner Berufung aus, dass er glaube, zum Tatzeitpunkt nicht sein Fahrzeug gelenkt zu haben. Es hätte sich durchaus auch um seinen Freund handeln können, er habe aber keine Aufzeichnungen darüber geführt. Er strebte eine Gegenüberstellung mit seinem Freund an, um endgültig Klarheit zu erhalten.

 

Auf eine Einladung hin, Namen und ladungsfähige Adresse dieses "Freundes" anher bekannt zu geben, hat der Berufungswerber jedoch nicht reagiert und er ist auch nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt aus diesem Verhalten des Berufungswerbers, dem auch im Verwaltungsstrafverfahren eine gewisse Mitwirkungsverantwortung obliegt, dass er doch selbst der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

3.2. Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass entsprechend dem erstbehördlichen Tatvorwurf Herr X tatsächlich das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer dafür gültigen Lenkberechtigung gewesen ist. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher aus objektiver Sicht verwirklicht anzusehen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon durch die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der Berufungswerber offensichtlich, wie aus den einschlägigen Vormerkungen abgeleitet werden kann, nicht gewillt ist, sich im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gesetzeskonform zu verhalten. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das FSG zählt und daher auch der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat als sehr hoch einzustufen ist. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden, ein Verstoß gegen die Bestimmungen des FSG ist sehr schwerwiegend, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit eine strenge Bestrafung geboten ist.

 

Gemäß § 11 VStG darf eine primäre Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber musste laut aufliegenden Vormerkungen bezogen auf die Tatzeit bereits viermal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft werden. Trotz empfindlicher Geldstrafen hat er nunmehr wiederum eine entsprechende Verwaltungsübertretung begangen. Auf Grund dieses beharrlichen uneinsichtigen Verhaltens ist die Verhängung der primären Freiheitsstrafe jedenfalls aus Gründen der Spezialprävention notwendig und es ist in Anbetracht der bisherigen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers auch das Ausmaß der verhängten primären Freiheitsstrafe durchaus im Rahmen des Ermessens gelegen, wenn auch entgegen der Argumentation in der Begründung des Straferkenntnisses lediglich vier und nicht fünf einschlägige Verwaltungsübertretungen zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass, insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen, im vorliegenden Falle die hoch bemessene primäre Freiheitsstrafe geboten ist, eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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