Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165886/7/Fra/Gr

Linz, 30.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Februar 2011, AZ: S-40773/10-3, betreffend Übertretung des § 106 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Mai 2011, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 106 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3d Z.1 leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 19 Stunden) verhängt, weil er am 23. August 2010 um 18:30 Uhr in Linz, Wiener Straße, in Richtung stadteinwärts das KFZ, Kz: X, gelenkt und als Lenker des KFZ, dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt hat, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Mai 2011 erwogen:

 

Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind gemäß § 106 Abs.2 KFG 1967 Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist soweit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folgen dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurtes eingetreten wäre.

 

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht gemäß § 134 Abs.3d Z.1. KFG 1967, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafeverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

Gemäß § 97 Abs.5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern.

 

Der Meldungsleger Insp. X, hat bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich ausgeführt, dass dem vom Bw gelenkten PKW mit einer Zivilstreife nachgefahren wurde. Lenker dieses Zivilstreifenkraftfahrzeuges war X, er war Beifahrer.

 

Auf Höhe des X habe der Bw seinen PKW eingeparkt. Der Zivilstreifenwagen sei ebenso angehalten worden. Er sei ausgestiegen, zum Bw gegangen und habe in der Folge eine Fahrzeug- u. Lenkerkontrolle durchgeführt. Er habe eine Polizeiuniform getragen. Man habe jedoch nicht erkennen können, dass es sich beim Zivilstreifenfahrzeug um ein Polizeifahrzeug handelt. Seines Erachtens hat der Bw nicht erkennen können, dass es sich bei dem hinter ihm fahrenden um ein Polizeifahrzeug handelt. Es wurde auch kein Blaulicht eingeschaltet.

 

Dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, ist kein Tatbestandselement der Übertretung, weshalb eine Anführung dieses Umstandes im Spruch des Straferkenntnisses nicht erforderlich ist, jedoch eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Übertretung (vgl. VwGH 19. September 1990, 90/03/0037; 28. März 1990, 89/03/0183, 0184).

 

Da laut Angabe des Meldungslegers keine Anhaltung im Sinne des § 97 Abs.5 StVO 1960 erfolgt ist, sondern der Bw den von ihm gelenkten PKW von sich aus zum Stillstand gebracht hat, in der Folge der Zivilstreifenwagen angehalten und sodann eine Fahrzeug und Lenkerkontrolle durchgeführt wurde, fehlt es an dieser Voraussetzung für die Ahndung der Verwaltungsübertretung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne dass auf das Argument des Bw, er sei angegurtet gewesen, noch gesondert einzugehen gewesen wäre.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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