Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165905/5/Zo/Jo

Linz, 17.05.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der X, vertreten durch X, vom 15.03.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 09.03.2011, Zl. VerkR96-2590-2009, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 03.05.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Strafe auf 120 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

II.          Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 12 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 16.07.2008 um 11.50 Uhr als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen X in Wels auf der A25 bei km 14,7 in Fahrtrichtung Linz das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" missachtet habe, indem sie bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h laut Videomessung eine Geschwindigkeit von 140 km/h gefahren sei.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 17 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde nicht erhoben habe, ob das Messgerät VKS 3.0 richtig verwendet worden sei, es seien nicht einmal die Verwendungsbestimmungen und der Eichschein vorgelegt worden. Weiters habe die Behörde nicht erhoben, ob das Messgerät richtig aufgestellt wurde, zB hinsichtlich des Winkels usw. Auch die grundlegende Funktionsweise der Messung sei nicht dargelegt worden und sie bestreite die Richtigkeit dieser Messung, weil sie die gültige Geschwindigkeitsbeschränkung eingehalten habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.05.2011. An dieser haben die Berufungswerberin und ihr Vertreter teilgenommen, die Erstinstanz ist nicht erschienen. Es wurde ein Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zum Unfallszeitpunkt den im Spruch angeführten PKW auf der A25 in Fahrtrichtung Linz (siehe Lenkerauskunft vom 02.12.2008). Bei km 14,7 fand eine Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Messgerät der Marke VKS 3.0, Gerätenummer A11 statt. Für diesen Bereich ist eine 100  km/h-Beschränkung gültig verordnet.

 

Zur Geschwindigkeitsmessung führte der Sachverständige aus, dass die in einer bestimmten Zeit zurückgelegte Wegstrecke gemessen wird und daraus die Geschwindigkeit berechnet wird. Nach dem Aufstellen der Kameras muss der Polizist vor Beginn der Messungen die auf der Fahrbahn ersichtlichen Messpunkte anklicken, wobei das Computerprogramm selbständig überprüft, ob die dabei festgestellten Entfernungsangaben mit der eichtechnischen Messung übereinstimmen. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Messung beginnen. Durch diese Überprüfung wird sichergestellt, dass die Entfernungsmessungen auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Zeitmessung funktioniert über die Bildsequenz des Filmes, wobei pro Sekunde 25 Bilder angefertigt werden, sodass jedes Bild einem Zeitraum von 0,04 sec entspricht. Zwischen dem ersten und dem zweiten Foto liegt eine Zeit von 2,48 sec, wobei das Fahrzeug in dieser Zeit eine Entfernung von 101 m zurücklegte. Daraus ergibt sich eine rechnerische Geschwindigkeit von 146,75 km/h. Nach Abzug der eichamtlichen Messtoleranz von 3 % verbleibt ein vorwerfbarer Geschwindigkeitswert von 142,3 km/h.

 

Der Sachverständige führte weiters aus, dass er die gegenständliche Messung mit einem eigenen System nachkontrolliert und dabei deren Richtigkeit festgestellt hat.

 

Die Berufungswerberin ist Studentin und verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie wies zum Tatzeitpunkt eine verkehrsrechtliche Vormerkung wegen eines Alkoholdeliktes auf. Zur Dauer des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Akt – zumindest laut Aktenunterlagen – in der Zeit von Ende Dezember 2008 bis August 2009 sowie nochmals von Oktober 2009 bis März 2011 bei der Erstinstanz nicht bearbeitet wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die von der Berufungswerberin eingehaltene Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten Messgerät festgestellt. Vom Sachverständigen wurde dieses Messsystem in der Verhandlung erörtert und glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das der Berufungswerberin vorgeworfene Messergebnis den Tatsachen entspricht. Die Berufungswerberin hat daher die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten und die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Über die Berufungswerberin scheint eine verkehrsrechtliche Vormerkung auf, sodass ihr der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Allerdings ist zugunsten der Berufungswerberin die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Die Berufungswerberin hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich, nämlich um ca. 40 km/h überschritten, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung durchaus als beträchtlich anzusehen ist. Im Hinblick auf diesen Unrechtsgehalt wäre auch die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus angemessen gewesen, aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer, welche nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes als strafmildernd zu berücksichtigen ist, konnte die Strafe jedoch im Ergebnis erheblich herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung erscheint jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr möglich. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungswerberin als Studentin über kein eigenes Einkommen verfügt, erscheint die Bestrafung in dieser Höhe doch notwendig, um sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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