Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165919/7/Zo/Jo

Linz, 01.06.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X vom 24.03.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.02.2011, Zl. VerkR96-34990-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.05.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 72,60 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 10.09.2010 um 12.49 Uhr in Eggendorf in Traunkreis auf der A1 bei km 186,214 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h in Fahrtrichtung Wien um 55 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe detaillierte Beweisanträge gestellt und auch dargelegt, warum diese relevant seien. Die Polizisten X und X hätten keine Angaben zum Verkehrsaufkommen sowie zum Abstand zwischen dem vor- und nachfahrenden PKW machen können, dennoch sei auf eine ergänzende Einvernahme verzichtet worden. Auch die beantragte Tatortskizze sei nicht erstellt worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe lediglich pauschal ausgeführt, dass keine Gründe für einen Fehler bei der Bedienung des Lasergerätes vorgelegen seien und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug nicht vorgelegen sei. Sie habe jedoch nicht ausgeführt, warum sie den konkreten Beweisanträgen des Berufungswerbers nicht gefolgt sei. Diese seien jedenfalls geeignet gewesen, um das Vorbringen des Berufungswerbers zu beweisen und seien auch nicht im Missverhältnis zum gegenständlichen Vorwurf gestanden.

 

Die Tatortskizze sei notwendig gewesen, um den An- bzw. Abstrahlwinkel zu der Lasermessung feststellen zu können und ein Lokalaugenschein an einem Wochentag zur angegebenen Tatzeit hätte das Verkehrsaufkommen darlegen können. Die Behörde habe daher die Beweiswürdigung vorweg genommen.

 

Die Behörde habe sich mit den Vorbringen des Berufungswerbers nicht auseinander gesetzt und auch nicht dargelegt, weshalb sie seiner Rechtfertigung nicht folge. Er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit keinesfalls in dem ihm vorgeworfenen Ausmaß überschritten, sondern sei aus beruflichen Gründen gedanklich abgelenkt gewesen, weshalb ihm die allenfalls geringfügige Überschreitung gar nicht aufgefallen sei.

 

Weiters werde die Verkehrsfähigkeit des Lasermessgerätes bezweifelt und iSd    § 47 MEG beantragt, eine Befundprüfung durchzuführen. Ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät stelle zwar grundsätzlich ein taugliches Instrument zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit dar, daraus lasse sich jedoch noch nicht der Schluss ziehen, dass das konkret verwendete Messgerät bei dieser Messung tatsächlich verkehrsfähig gewesen sei.

 

Der Berufungswerber stellte daher folgende Beweisanträge:

-         ergänzende Einvernahme der Polizisten X und X, insbesondere zu den Fragen des Verkehrsaufkommens, des Abstandes zwischen dem gegenständlichen PKW und den vor- bzw. nachfahrenden Fahrzeugen, der Einhaltung der Bedienungsvorschriften, der Berechtigung zur Durchführung von Messungen, Vorlage einer maßstabsgetreuen Tatortskizze, Abstrahlwinkel des Messgerätes und Winkel zum gemessenen Fahrzeug;

-         Durchführung eines Lokalaugenscheines an einem Wochentag zur angegebenen Tatzeit zum Beweis dafür, dass um diese Uhrzeit stets reges Verkehrsaufkommen herrsche und daher die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in einem derart hohen Maß habe erfolgen können;

-         Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es aufgrund der Art des Messgerätes und der zum Zeitpunkt der Messung gegebenen Umstände zu einer Fehlmessung gekommen sei;

-         Überprüfung des Messgerätes im Rahmen einer Befundprüfung iSd § 47 MEG;

-         ergänzende Einvernahme des Berufungswerbers.

 

Zur Strafbemessung führte der Berufungswerber aus, dass er sich im Rahmen seiner Rechtfertigung durchaus schuldeinsichtig und reumütig gezeigt habe und eine Geschwindigkeitsüberschreitung – allerdings in einem niedrigeren Ausmaß – zugestanden habe. Dies wäre als strafmildernd zu werten gewesen. Sein Verschulden sei aufgrund einer gedanklichen Ablenkung geringfügig gewesen, weshalb auch § 20 oder 21 VStG hätten angewendet werden können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.05.2011. An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen und es wurden die Zeugen X und X zum Sachverhalt eingenommen. Die Erstinstanz war entschuldigt.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen X auf der A1 in Fahrtrichtung Wien. Die Polizeibeamten X und X führten von ihrem Standort im Bereich von Autobahnkilometer 186 Messungen des ankommenden Verkehrs mit dem Geschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 True Speed durch. Dieses Messgerät war laut dem im Akt befindlichen Eichschein gültig geeicht. Die Messung erfolgte von X vom Beifahrersitz aus durch das geöffnete Seitenfenster. Vor Beginn der Messungen hatte er die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt, diese ergaben, dass das Gerät funktionierte. Bei der Messung zielte er in den Bereich des Kennzeichens des ankommenden Fahrzeuges und stellte die in der Anzeige angeführte Geschwindigkeit (191 km/h) fest. Er sagte auch seiner Kollegin, um welches Fahrzeug es sich handelt und ließ dieses während der Annäherung, der Vorbeifahrt und der Nachfahrt nicht aus den Augen. Seine Kollegin nahm die Nachfahrt auf. Bei der Anhaltung wurde der Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges festgestellt.

 

Zum konkreten Verkehrsaufkommen, zur Frage auf welchem Fahrstreifen der Berufungswerber gefahren ist und zum Messwinkel konnte der Zeuge keine konkreten Angaben machen.

 

Soweit dem Zeugen bekannt ist, wirkt sich ein Verwackeln nicht auf das Messergebnis aus, wenn er während des Messvorganges mit dem Laserstrahl das Ziel verliert, kommt gar kein Messergebnis zustande. Der Umstand, ob das Messgerät während der Messung senkrecht (oder allenfalls schräg) gehalten wird, wirkt sich nach der Einschätzung des Zeugen nicht auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung aus.

 

Diese Angaben wurden im Wesentlichen von der Zeugin X bestätigt, wobei auch sie ausführte, dass sie das vom Kollegen gemessene Fahrzeug nicht mehr aus den Augen lässt und dann eben die Nachfahrt aufgenommen hat.

 

Zu beiden Zeugenaussagen ist anzuführen, dass sich die Polizisten nicht mehr konkret an die Messung erinnern konnten, sondern lediglich schildern konnten, wie sie derartige Messungen im Allgemeinen von diesem Standort aus durchführen. Das ist durchaus verständlich, weil es sich bei einer Lasermessung um eine Routineamtshandlung handelt, welche für die Polizisten wohl kaum einen besonderen Auffälligkeitswert hat und daher nicht nachhaltig in Erinnerung bleibt. Es ändert jedoch nichts an der Glaubwürdigkeit der Angaben, weil kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Polizisten gerade bei der konkreten Messung von der sonst geübten ständigen Praxis hätten abweichen sollen.

 

Bei diesen Beweisergebnissen war die Durchführung der weiteren beantragten Beweise nicht notwendig. Soweit die Polizisten nicht alle in der Berufung angeführten Fragen beantwortet haben, hätte die Vertreterin des Berufungswerbers in der Verhandlung die Möglichkeit gehabt, diese Fragen zu stellen. Das Verkehrsaufkommen zum konkreten Zeitpunkt der Messung spielt für die rechtliche Beurteilung ohnedies keine Rolle und andererseits ist dem zuständigen Mitglied des UVS aufgrund eigener Erfahrung bekannt, dass auf jenem Autobahnabschnitt an einem Wochentag in der Mittagszeit im Allgemeinen kein so dichter Kolonnenverkehr herrscht, dass nicht die erlaubte Geschwindigkeit, insbesondere auf dem dritten Fahrstreifen, massiv überschritten werden könnte.

 

Eine Tatortskizze zur Feststellung des Messwinkels ist nicht notwendig, weil dieser davon abhängig ist, auf welchem Fahrstreifen der Berufungswerber gefahren ist und die Polizisten dazu keine Erinnerung haben. Im Übrigen weichen bei fast allen Lasermessungen die Richtung des Laserstrahles und die Fahrlinie des gemessenen Fahrzeuges geringfügig voneinander ab. Bei jeder Abweichung von 0 ° ist das Messergebnis immer niedriger als die tatsächlich vom Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit (vgl. Punkt 2.9 der Verwendungsbestimmungen), sodass der Messwinkel für die Entscheidung nicht relevant ist. Ein Lokalaugenschein war nicht erforderlich, weil nicht sichergestellt werden kann, dass bei diesem – selbst wenn er am selben Wochentag und zur selben Uhrzeit durchgeführt wird – das Verkehrsaufkommen gleich oder ähnlich war wie zum Vorfallstag. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war ebenfalls nicht erforderlich, weil der Berufungswerber in keiner Weise aufzeigen konnte, welcher technische Fehler bzw. welche Fehlfunktion des Messgerätes bei der konkreten Messung aufgetreten sein soll. Dieser Antrag ist auf einen bloßen Erkundungsbeweis gerichtet. Auch der Antrag auf Überprüfung des Messgerätes iSd § 47 MEG stellt einen bloßen Erkundungsbeweis dar, weil in keiner Weise ausgeführt wurde, weshalb das geeichte und nach den Angaben der Zeugen entsprechend der Verwendungsbestimmungen eingesetzte Messgerät nicht verkehrsfähig gewesen sein soll.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Messung mit einem geeichten Messgerät erfolgte, die vorgeschriebenen Überprüfungen vor Beginn der Messung vom Polizeibeamten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und diese die Funktionsfähigkeit des Gerätes ergaben sowie beide Polizeibeamten das Messergebnis vom Display des Lasergerätes abgelesen haben und dieses einwandfrei dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuordnen konnten, welchen sie in der Annäherung, bei der Vorbeifahrt und der Nachfahrt nicht aus den Augen gelassen haben. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber die festgestellte Geschwindigkeit eingehalten hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, dass der Berufungswerber (unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 3 % - siehe Verwendungsbestimmungen Punkt 2.8) eine Geschwindigkeit von 185 km/h eingehalten hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Er rechtfertigt sich selbst dahingehend, dass er aus beruflichen Gründen abgelenkt war und die Überschreitung daher übersehen hat, sodass ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Dem Berufungswerber kommt als Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zugute. Sein teilweises (nicht hinsichtlich der Höhe) Geständnis bildet nur einen geringfügigen Milderungsgrund, weil die Geschwindigkeit ohnedies mit einem Messgerät objektiv festgestellt wurde.

 

Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung begründet bereits die Anwendbarkeit der strengeren Strafnorm des § 99 Abs.2e StVO. Diese darf daher entgegen der Ansicht der Erstinstanz nicht als Straferschwerungsgrund gewertet werden. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass bei einer derartig hohen Geschwindigkeit die allgemein mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges verbundenen Gefahren noch wesentlich erhöht werden. Wenn man dabei berücksichtigt, dass der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben so stark abgelenkt war, dass ihm die massive Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht aufgefallen ist, so führt diese starke Ablenkung noch zu einer weiteren Erhöhung der mit dieser Geschwindigkeit verbundenen Gefahren. Gerade bei einer so hohen Geschwindigkeit wäre eine hohe Konzentration des Fahrzeuglenkers zu verlangen, um auf möglicherweise auftretende Gefahrensituationen besonders rasch und umsichtig reagieren zu können. Die Kombination einer derartig hohen Geschwindigkeit und einer starken Ablenkung bildet jedoch ein massives Gefahrenpotential im Straßenverkehr.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe erscheint daher notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 17 % aus. Auch im Hinblick darauf ist sie nicht überhöht. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten), weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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