Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165944/4/Br/Th

Linz, 03.05.2011

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom
24. Februar 2011, Zl. S-8390/St/10, zu Recht:

 

 

I.  Der Berufung wird im Strafausspruch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe im Punkt 1.) auf 50 Euro, im Punkt 2.) auf 1.200 Euro und im Punkt 3.) auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 20 Stunden, auf zwei Wochen und auf vier Tage ermäßigt werden.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich dem zu Folge auf 5 Euro, 120 Euro und 25 Euro; für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber drei Geldstrafen [1.) 100 Euro, 2.) 2.000 Euro und 3.) 700 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von  33 Stunden, 660 Stunden und 231 Stunden] verhängt, wobei sinngemäß davon ausgegangen wurde, er habe am 11.11.2010, von 15.10 Uhr bis 15.12 Uhr in Steyr, Kreuzung O-P-Straße – J-P-Straße bis zum Objekt Sch-straße Nr. x (Anhalteort), das Motorfahrrad, Kennzeichen x gelenkt, wobei er

1. von der O-P-Straße in die J-P-Straße, wo für ihn das Vorschriftszeichen "Vorrang Geben" gegolten habe und ein Fahrzeug im Querverkehr zum Abbremsen genötigt worden sei, obwohl sowohl die von rechts, als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang hatten und vor Fahrzeugen für die das Vorschriftszeichen "Vorrang Geben" gelte und wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen dürfe;

2.  er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe und

3. er keinen Mopedausweis besessen habe weil gegen ihn ein aufrechtes Mopedfahrverbot bestanden habe.

 

 

1.1. Zur Strafbegründung hob die Behörde erster Instanz im Ergebnis die zum Lenkzeitpunkt beim Berufungswerber massivste und die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigende Einwirkung des Opiates Morphin und Benzodiazepins, Flunitrazepam und anderen Substanzen in einer bereits komatös-letalen bzw. toxischer Dosierung hervor. Diesem Umstand beim Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, offenbar entsprechend Rechnung tragend wurde die Strafe trotz der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes lediglich verbleibenden 545 Euro in einer jede realistische Einbringlichkeit illusorisch erscheinen lassenden Höhe festgelegt.

Die verhängte Geldstrafe erachtete die Behörde erster Instanz als notwendig um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde entsprechend Nachdruck zu verleihen um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Als erschwerend bei der Strafbemessung neben der hochgradigen Beeinträchtigung mehrere einschlägige Vorstrafen wegen Lenkens von Kfz ohne Lenkberechtigung sowie wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr gewertet. Mildernde Umstände wurden nicht gesehen.

Bei der Strafbemessung wurde von keinem relevanten Vermögen, keiner ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und einem Einkommen von € 1000,- monatlich ausgegangen.

 

 

1.2. Alleine vor dem letztgenannten Hintergrund erweisen sich die zu Punkt 2. und 3. ausgesprochenen Geldstrafen als krass überzogen.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz bloß gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung vermeint der Berufungswerber im Ergebnis die mit € 3.878,90 (gemeint wohl incl. der 10% Verfahrenskosten und 798,90 als Kosten für das gerichtsmedizinische Gutachten) ausgesprochene Geldstrafe von € 3.080 sei zu hoch bemessen. Es stünden ihm nicht die von der Behörde erster Instanz angenommenen 1.000 Euro monatlich zur Verfügung, sondern lediglich ca. 545 Euro als Invaliditätspension.

Nach Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber wurde von diesem klargestellt, dass sein Rechtsmittel bloß gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe gerichtet zu verstehen sei.

Zu seinem gesundheitlichen Zustand verweist der im Gespräch deutlich verlangsamt wirkende Berufungswerber seine seit früher Zeit und bereits durch seine Mutter bedingten Nähe zum Suchtmittelkonsum. 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war angesichts der bloßen Strafberufung in Verbindung mit den ergänzenden Erhebungen entbehrlich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. In Verbindung mit dem Parteiengehör und dem beigeschafften Bescheid über das Mopedfahrverbot bedurfte es für die Beurteilung der Strafaussprüche keiner ergänzenden Erhebungen.

Der Berufungswerber legte entgegen seiner Ankündigung der Berufungsbehörde letztlich keinen Einkommensnachweis vor.

 

 

4. Akten- u. Sachverhaltslage:

Betreffend das Mopedfahrverbot ist zu bemerken, dass dieses durch den rechtskräftigen Bescheid vom 28.1.2004 "bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" ausgesprochen wurde. Es hat dahingestellt zu bleiben, dass dieser wohl rechtens zu lauten gehabt hätte, "bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung" zum Lenken von Motorfahrrädern.

Die Behörde hat wohl ein derart ausgesprochenes Verbot von Amtswegen zu überprüfen, wobei hier jedoch eine Bindung an das ausgesprochene Lenkverbot besteht.

Offenbar hat der Berufungswerber in der Folge seine Eignung nie nachgewiesen, sodass mit Blick auf das gerichtsmedizinische Gutachten die gesundheitliche Nichteignung wohl auch dzt.  noch fortbestehen dürfte.

 

 

4.1. Sowohl der Anzeige als auch dem gerichtsmedizinischen Gutachten folgend, war der Berufungswerber bei dieser Fahrt hochgradig unter Suchtmitteleinfluss. Laut seinen Angaben befindet er sich in einem Substitutionsprogramm, wobei laut eigenen Angaben bereits lange zurückliegend eine Affinität zu Drogen bzw. Suchtmitteln zu bestehen scheint.

Inwieweit dieser Zustand verschuldet bzw. auf eine allenfalls eingeschränkte Selbstbestimmungs- bzw. Dispositions(un)fähigkeit  zurückzuführen sein könnte muss an dieser Stelle ebenfalls auf sich bewenden bleiben.

Unstrittig scheint jedoch, dass beim Berufungswerber wohl eher ein krankhafter Zustand vorzuliegen scheint, welchem selbst mit härtesten Strafen nicht wirklich zu begegnen ist.

Nicht übersehen werden auch die einschlägigen Vormerkungen welche als straferschwerend zu werten waren. Dennoch muss aber insbesondere die wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers berücksichtigt werden, sodass sich insbesondere vor diesem Hintergrund die ausgesprochenen Geldstrafen realistisch nicht leistbar angesehen werden. Der Strafrahmen zu Punkt 2.) beträgt im Gegensatz zu den zwei vorgemerkten Alkodelikten (die Verweigerung im Jahr 2006 könnte zwischenzeitig bereits getilgt sein) nur 800 Euro bis 3.700 Euro.

Insbesondere trifft dies auch für den Verstoß gegen das Mopedfahrverbot zu, wobei das Unwerthafte dieses Verstoßes wohl kaum mit dem Lenken eines  Kraftfahrzeuges vergleichbar ist für dessen Lenken es einer Berechtigung bedarf, zumal von diesem wegen der erreichbaren Geschwindigkeit und Masse eine deutlich höhere abstrakte Gefahr ausgeht.  Dies gelangt insbesondere im Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG (von 36 Euro bis 2.180 Euro) zum Ausdruck. Die Vorrangverletzung kann hier als Ursache der schwerwiegenden Beeinträchtigung bereits weitgehend von der Strafe des Punktes 2. miterfasst gesehen werden, sodass auch dieser Punkt der wohl eingeschränkten Tatschuld entsprechend zu ermäßigen war.

Die Berufungsbehörde vermeint abschließend, dass die Strafzumessung nicht bloß pauschal und losgelöst vom spezifischen Einzelschicksal erfolgen darf.

Vor diesem Hintergrund erweist die der lapidare Hinweis "die Strafe sein notwendig um den Berufungswerber vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten" als nicht überzeugend.

Hier ist wohl davon auszugehen, dass es dem Berufungswerber zum Zeitpunkt des Lenkens des Mopeds einer Unrechtseinsicht wohl deutlich eingeschränkt gewesen sein könnte.

Die Schuldfähigkeit ist auf Grund der bloß gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung in diesem Verfahren nicht zu überprüfen gewesen.

Abschließend ist zur Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 2. zu bemerken, dass diese sich wohl grundsätzlich am Verhältnis der Geldstrafen orientieren sollten, sodass hier mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot – selbst wenn es keines gleichsam zwingenden Umrechnungsschlüssels bedarf – diese zu reduzieren waren. Die ausgesprochenen 660 Stunden entsprechen einem Zeitrahmen von 27,5 Tagen, wobei das Gesetz für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen vorsieht. Für die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene  Ersatzfreiheitsstrafe gibt es keine nachvollziehbare Begründung (vgl. VwGH 29.5.1998, 96/02/0130, VwGH 4.9.2006, 2003/09/0104, VwGH 9.12.2010, 2007/09/0054).

Wenn sich jedoch die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers deutlich unterdurchschnittlich gestalten scheint es sachgerecht die Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zur Geldstrafe der Tatschuld entsprechend doch deutlich höher anzusetzen.

Letztlich bringt die Berufungsbehörde die Überzeugung zum Ausdruck, dass auch mit den deutlich reduzierten Geldstrafen dem Strafzweck in diesem Fall hinreichend Rechnung getragen wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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