Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165966/3/Kei/Th

Linz, 19.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. April 2011, Zl. VerkR96-2200-2010-Hof, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte dahingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 22.08.2010 um 09:15 Uhr in der Gemeinde Leonding auf der B 139 bei Strkm. 7.600 in Fahrtrichtung Linz, als Zulassungsbesitzerin des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen X (A), diesen Herrn X zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Zif.3 lit.a KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

250,00 Euro                   96 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 Euro als Eratz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

275,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Frau X,

Einspruch

ich finde es noch immer nicht gerechtfertigt dass ich bestraft werde.

Wie ich schon sagte ich war der Meinung das X eine Lenkberechtigung hat.

Was ich noch richtigstellen muss was natürlich nicht geschrieben wurde war dass er mir erst gesagt hatte als er von der Polizei angehalten wurde dass er mal eine Lenkberechtigung hatte!

Bis dahin war ich der Meinung er hatte eine Lenkberechtigung.

Unglaubwürdig bin auf keinen Fall ich weiß nicht wie Sie zu diesem Entschluss gekommen sind!

Sagt man die Wahrheit wird einem nicht geglaubt.

Was ich meiner Meinung nach falsch gemacht habe ist das ich jemanden vertraut habe ist es falsch jemanden zu vertrauen?

Besonders seinem Freund!

Würden Sie die Lenkberechtigung Ihres Freundes überprüfen oder reicht es wenn er sagt er hat eine! Warum soll meine Aussage unglaubwürdig sein ich habe mir nie etwas zu schulden kommen lassen!

Ich weiß nicht warum ich da bestraft werde!

Hoffe ich kann Sie noch umstimmen mit Ihrer Meinung.

Sie stellen nur Strafen aus wie es finanziell bei mir ausschaut interessiert Sie nicht.

Aus Fehlern lernt man und muss nicht bestraft werden!

Mit freundlichen Grüssen X".

 

Die Bw hat mit Schreiben (E-Mail) das beim Oö. Verwaltungssenat am 18. Mai 2011 eingelangt ist, die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt.

Die Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat weiters u.a. mitgeteilt, dass sie ein Einkommen von 1.200 Euro netto hat, dass sie pro Monat eine Rate von 175 Euro zu zahlen hat, dass sie auf dem Konto ca. 2.000 Euro im Monat ist und dass sie keine Sorgepflicht hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. April 2011, Zl. VerkR96-2200-2010-Hof, und in das o.a. Schreiben der Bw Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Grundtner-Pürstl, "Kraftfahrgesetz", 7. Auflage, Manz Verlag, S.309, hingewiesen:

"Zur Überzeugung von der Fahrberechtigung einer Person genügt nicht deren Versicherung, einen Führerschein zu besitzen, es ist vielmehr geboten, sich die Urkunde vorweisen zu lassen. OGH 25.11.1965, 2 Ob 343/65, ZVR 1966/153; 13.2.1969, 2 Ob 20/69, ZVR 1969/289; 4.5.1973, 11 Os 17/73, ZVR 1974/90; VwGH 22.11.1973, 1240/73, VwSlg 8505."

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Die Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 1.200 Euro netto pro Monat, sie hat kein Vermögen, sie hat eine Rate von 175 Euro pro Monat zu zahlen, ihr Konto weist ein Minus von ca. 2.000 Euro auf und sie hat keine Sorgepflicht.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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