Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165974/5/Ki/Th

Linz, 27.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, vertreten durch Rechtsanwältin X, vom 7. April 2011 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. März 2011, AZ: S-31906/10-4, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Mai 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zu Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.:   § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 23. März 2011, AZ: S-31906/10-4, hat die Bundespolizeidirektion Linz die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des KFZ, Kz. X, auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen 2 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 27.7.2010 bis zum 6.8.2010 – keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 16.6.2010 um 11:40 Uhr gelenkt hat. Sie habe dadurch § 103 Abs.2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über sie eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, außerdem wurde ihr gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7. April 2011 Berufung, dies mit dem Antrag, das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren nach erfolgter mündlicher Verhandlung einzustellen; in eventu die verhängte Geldstrafe nach freiem Ermessen herabzusetzen.

 

Im Wesentlichen wird in der Berufung ausgeführt, dass die Berufungswerberin dem Ersuchen auch nachgekommen sei, als sie in Begleitung vom Zeugen X direkt in der Behörde mitteilte, dass sie mit ihrem Fahrzeug am Vorfallstag um 11:40 Uhr unterwegs gewesen sei, jedoch nicht in 4020 Linz, X, sondern in Begleitung des X in Micheldorf, welches die beiden nachweislich erst um 11:45 Uhr verlassen hätten. Da sich das gegenständliche Fahrzeug am Vorfallstag um 11:40 Uhr nicht in der X, 4020 Linz befunden habe, könne diese Auskunft auch nicht gegeben werden und sei auch aus diesem Grund die Halterauskunft unrichtig formuliert worden. Die von der belangten Behörde verlangte Auskunft sei somit rein faktisch nicht möglich und sei aus dem Grund der Erteilung einer unrichtigen Auskunft bzw. Nichterteilung einer Auskunft eine Bestrafung völlig zu unrecht erfolgt.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. April 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Mai 2011. An dieser Verhandlung nahm seitens der Parteien lediglich die Rechtsvertreterin der Berufungswerberin teil, diese sowie die Vertretung der Bundespolizeidirektion Linz haben sich entschuldigt. Entsprechend einem Antrag der Berufungswerberin wurde X zeugenschaftlich befragt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Zufolge einer Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 17. Juni 2010 betreffend einer Übertretung der StVO 1960 wurde die Berufungswerberin seitens der Bundespolizeidirektion Linz mit Schreiben vom 22. Juli 2010 aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde binnen 2 Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 16.6.2010 um 11.40 Uhr in Linz, X gelenkt hat. Zwecks Auskunftserteilung wurde ihr ein Formblatt übermittelt.

 

Im Verfahrensakt findet sich ein per Telefax an die Bundespolizeidirektion Linz gerichtetes Formblatt betreffend Lenkerauskunft, auf welchem ausgeführt ist, das "als Zulassungsbesitzerin bekannt gegeben wird, dass ich (Zulassungsbesitzerin) am 16.6.2010 die Halterin des PKW X war".

 

Bezogen auf das Auskunftsbegehren hat in der Folge die Bundespolizeidirektion Linz gegen die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Strafverfügung (S-31906/10-4 vom 8. November 2010) erlassen, welche rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Während des gesamten Verfahrens bestritt die Berufungswerberin, zum bezeichneten Zeitpunkt in Linz gewesen zu sein.

 

Bei der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der beigezogene Zeuge X, dass tatsächlich die Berufungswerberin mit ihm zusammen zum gegenständlichen Zeitpunkt in Micheldorf gewesen sei. Auch wäre er bereits Ende Juli zusammen mit der Berufungswerberin bei der Bundespolizeidirektion Linz erschienen, um dort mündlich die Auskunft zu erteilen bzw. den Sachverhalt aufzuklären. Es sei ihm jedoch von einer Vertreterin mitgeteilt worden, dass die zuständige Referentin auf Urlaub sei, die Vertreterin selbst habe primär erklärt, sie möchte sich nicht einmischen. Entsprechende schriftliche Aufzeichnungen, wie Niederschrift oder dergleichen, über diesen Vorfall liegen nicht vor. Sicherheitshalber habe dann X auch noch die erwähnte Lenkerauskunft vom 31. Juli 2010 erteilt.

 

Die Rechtsvertreterin der Berufungswerberin erklärte dazu, dass die Lenkeranfrage, wer das Fahrzeug in 4020 Linz, X gelenkt hat, nicht gesetzeskonform sei. Es sei für die verpflichtete Person nicht erkennbar, wie tatsächlich in so einem Falle die Auskunft erteilt werden solle, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt sich nicht im Bereich der angefragten Örtlichkeit befunden hat. Deshalb sei auch der ledigliche Hinweis die Berufungswerberin sei Halterin des Fahrzeuges am 16. Juni 2010 gewesen, in dieser Art erfolgt.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Zeugen, das Fahrzeug habe sich nicht zum angefragten Zeitpunkt in Linz befunden, Glauben geschenkt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, Unschlüssigkeiten sind im Zuge seiner Aussage nicht hervorgekommen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt von einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die gegenständliche Lenkeranfrage vom 22. Juli 2010 tatsächlich dahingehend gerichtet ist, dass eine Auskunft erteilt werden sollte, wer am 16.6.2010 um 11.40 Uhr an einem bestimmten Ort (nämlich Linz, X) das Fahrzeug gelenkt hat. Auf den konkreten Fall bezogen, war – unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen, wonach das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt sich in Micheldorf befunden hat – es für die Auskunftspflichtige unmöglich, hier diese Frage korrekt zu beantworten. Hat sich das Fahrzeug tatsächlich nicht in Linz befunden, so konnte sie auch keine Person angeben, welche dieses Fahrzeug dort gelenkt hätte.

 

Dazu kommt, dass der Zeuge glaubhaft darlegen konnte, dass zunächst versucht wurde, im Bereich der Bundespolizeidirektion Linz die verlangte Auskunft mündlich zu erteilen, die Vertreterin der zuständigen Referentin jedoch offensichtlich nicht bereit war, diese Auskunft entgegen zu nehmen.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben.

 

Nachdem, wie oben dargelegt wurde, bezogen auf die konkrete Anfrage der Bundespolizeidirektion Linz eine korrekte Angabe nicht möglich war, kann – ungeachtet der möglichen versuchten mündlichen Anfragebeantwortung bei der Bundespolizeidirektion Linz – von keiner Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ausgegangen werde, weshalb der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden konnte.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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