Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165992/3/Kei/Th

Linz, 31.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Jänner 2011, Zl. VerkR96-8442-2010, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. März 2010, Zl. VerkR96-8442-2010, wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Zif. 10a StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Jänner 2011, Zl. VerkR96-8442-2010, wurde der o.a. Einspruch wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Mai 2011, Zl. VerkR96-8442-2010, Einsicht genommen.

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 13. Mai 2011, Zl. VwSen-165992/2/Kei/Th, wurde dem Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs.3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. März 2010, Zl. VerkR96-8442-2010, wurde dem Bw am 10. Juli 2010 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 26. Juli 2010. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 2. August 2010 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmungen des § 32 Abs.2 AVG und des § 33 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gelten, war der 26. Juli 2010 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 26. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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