Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165999/6/Kei/Th

Linz, 30.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. März 2011, Zl. VerkR96-47237-2010, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2010, Zl. VerkR96-47237-2010, wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Zif. 10a StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. März 2011, Zl. VerkR96-47237-2010, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 2011, Zl. VerkR96-47237-2010, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Mai 2011, Zl. VwSen-165999/2/Kei/Th, wurde der Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Die Bw brachte mit Schreiben, das am 26. Mai 2011 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Anhand der Empfangsbestätigung habe ich das Schreiben persönlich am 03.01.2011 angenommen.

Ich habe die Antwort zu dem o.g. Schreiben einem Mitarbeiter der Post am 14.01.2011 mitgegeben und bin davon ausgegangen, dass das Schreiben rechtzeitig ankommt.

In der Vergangenheit hat es bislang auch keine Probleme dieser Art gegeben.

Weshalb dieses Schreiben jetzt bei Ihnen verspätet angekommen ist, ist mir unerklärlich.

Zufälligerweise habe ich letzte Woche ein Schreiben meiner Schwester, die in Österreich wohnt, zukommen lassen und meine Schwester hat das Schreiben auch bis zum heutigen Tag nicht erhalten.

Aus diesem Grund liegt die Vermutung nahe, dass der Postweg nicht immer garantiert 2–3 Tage beträgt.

Um diesmal und auch in Zukunft das Problem umgehen zu können, habe ich beschlossen Schreiben vorab übers Fax und zusätzlich per Post zu senden."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs.3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2010, Zl. VerkR96-47237-2010, wurde der Bw am 3. Jänner 2011 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 17. Jänner 2011. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung ist – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – ist erst am 26. Jänner 2011 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 17. Jänner 2011 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 17. Jänner 2011 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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