Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166002/2/Zo/Jo

Linz, 17.05.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 14.04.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29.03.2011, Zl. VerkR96-5275-2010, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.          Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 04.09.2010 um 05.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Engerwitzdorf auf der A7, bei Strkm. 25,0 im Bereich der Abfahrt Engerwitzdorf gelenkt habe, wobei er sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette mit der Nummer VCP 8276 mit der Lochung 1/10 sei abgelaufen gewesen. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.e KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass bei der Verkehrskontrolle eine gültige Überprüfungsplakette angebracht gewesen sei. Ein entsprechendes Prüfgutachten vom 19.04.2010 sowie Fotos mit der Begutachtungsplakette lagen der Berufung bei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde zum angeführten Zeitpunkt von einer Polizeistreife zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Von den Polizisten wurde bei der Fahrzeugkontrolle bemängelt, dass die Begutachtungsplakette mit der Nr. VCP 8276 mit der Lochung 1/10 versehen war, sodass die Frist für die wiederkehrende Begutachtung abgelaufen gewesen sei.

 

Der Berufungswerber hat im Laufe des Verfahrens einerseits den Prüfbefund der X vom 19.04.2010 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass beim Fahrzeug keine Mängel festgestellt wurden und die nächste Begutachtung im Jänner 2012 fällig ist. Weiters legte der Berufungswerber Fotos des gegenständlichen PKW vor, auf welchen die Begutachtungsplakette ersichtlich ist. Diese ist zwar – nach den Angaben des Berufungswerbers – durch die Verwendung des Hochdruckreinigers beim Autowaschen leicht beschädigt, es ist jedoch auf der Begutachtungsplakette die Lochung mit Jänner 2012 klar ersichtlich. Auch die Nummer der Begutachtungsplakette (VCP 8276) ist gut lesbar, lediglich der erste Buchstabe ist nicht mehr vollständig ablesbar.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 36 lit.e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter
§ 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

5.2. Aufgrund der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen (Überprüfungsbefund sowie Fotos der Begutachtungsplakette) ist erwiesen, dass die Begutachtungsplakette mit der Nr. VCP 8276 eine Lochung mit Jänner 2012 aufweist. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb seiner Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 


 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung: