Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166005/4/Br/Th

Linz, 18.05.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 14. Oktober 2010, Zl. VerkR96-12284-2010-Heme, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird in allen Punkten als unbegründet abgewiesen; im Spruchpunkt 3.) hat die Tatumschreibung ergänzend zu lauten, …... "den Zulassungsschein nicht mitgeführt und den Organen der Straßenaufsicht auf deren Verlangen nicht vorgewiesen hat."

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1.) 16 Euro, 2.) 22 Euro und 3.) 6 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

II.:   § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen nachfolgender Zuwiderhandlungen drei Geldstrafen (80 Euro, 110 Euro u. 30 Euro, sowie für den Nichteinbringungsfall  Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 48, 72 u. 24 Stunden) verhängt.        

Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe sich am 10.05.2010, um 12:15 Uhr, in R, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 235.141, als Lenker des Pkw der Marke Opel Kadett, mit dem Kennzeichen X, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, weil festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Reifen rechts vorne (1 mm) in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen habe;

2)      habe er dieser PKW gelenkt, obwohl der Reifen vorne links eine Beschädigung aufwies, welche bis zum Gewebe des Reifens gereichte habe, wobei dieser mit freiem Auge sichtbare und bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufgewiesen habe;

3) habe er den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des PKW sowie

die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

Dadurch habe er gegen § 102 Abs.1 KFG iVm § 7 Abs.1 KFG und § 4 Abs.4 KDV, § 102 Abs.1 iVm  § 7 Abs.1 KFG und § 4 Abs.4 KDV und §102 Abs.5 lit.b KFG verstoßen

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 7 Abs.1 KFG. 1967 müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges Verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

 

Gemäß § 4 Abs.4 KDV.1967 muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefung des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm, und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen. Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, und Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder von mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen. Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, dass sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenränder aufweisen.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG.1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfährzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein.

 

Wer gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf eine, Anzeige der PI L vom 17.05.2010, wobei als Nachweis für die angelasteten Übertretungen Lichtbilder vom Polizeibeamten über das Fahrzeug angefertigt wurden. Gegen eine daraufhin an Sie ergangenem Strafverfügung haben Sie mit der Begründung Einspruch erhoben, dass die Reifen nicht abgefahren gewesen wären. In diesem Zusammenhang haben Sie erklärt, dass Sie über 5 Monate im Winter in Mallorca gewesen wären und in dieser Zeit das Fahrzeug überhaupt nicht gefahren worden sei. Den Zulassungsschein hätten Sie anlässlich der Überprüfung nicht gefunden. Abschließend gaben Sie noch Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt.

 

Im Ermittlungsverfahren wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2010 eine Aktenkopie samt den angefertigten Lichtbildern übermittelt. In einem von Ihnen an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gerichteten Schreiben vom 15.06.2010 teilten Sie mit, dass Ihr Fahrzeug vor einem KFZ-Überprüfungstermin gewesen wäre und Sie daher um Verständnis ersuchen würden. Am 06.07.2010 haben Sie schließlich bei der BH Vöcklabruck persönlich vorgesprochen und angegeben mit dem Überprüfungsgutachten wieder vorbeizukommen. Da Sie dieser Vereinbarung nicht Folge geleistet haben wurden Sie mit Ladung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 02.08.2010 aufgefordert, zum Abschluss des Strafverfahrens persönlich zu erscheinen. Am 12.08.2010 ersuchten Sie nochmals um Fristerstreckung und um eine Rücksprache beim Abteilungsleiter, da Sie über Nacht nicht in der Lage wären Ihr Fahrzeug zu reparieren.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind durch die dienstliche Wahrnehmung des Polizeibeamten und den als Beweis vorgelegten Lichtbildern jedenfalls als bewiesen anzunehmen. Ein entsprechendes Überprüfungsgutachten über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes an Ihrem Fahrzeug haben Sie bis zum heutigen Tage nicht vorlegen können. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Die von Ihnen angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Weitere besondere Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

1.2. Die Schuldsprüche erfolgten zu Recht!

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht der Behörde erster Instanz übermittelten Berufung. Darin führt er im Ergebnis bloß aus, es würde  sein Fahrzeug  der jährlichen Überprüfung unterzogen (gemeint wohl die sogenannte § 57a Überprüfung), wobei er offenbar dort nicht beanstandet wurde bzw. die Plankette erteilt bekam.

Damit zeigt er jedoch weder eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses auf noch tritt er damit den Schuldsprüchen in deren Substanz entgegen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier unter Hinweis auf das gewährte Parteiengehör unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber wurde am 10.5.2010 von Organen der Polizeiinspektion L angehalten und einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurden die Mängel an der Bereifung festgestellt. Der Berufungswerber selbst erklärte gegenüber den Beamten zu wissen, dass die Reifen nicht mehr in Ordnung (schlecht) gewesen  sind.

Hievon wurden Fotos angefertigt, die deutlich eine Profiltiefe deutlich unter einem Millimeter auf einen Großteil der Lauffläche erkennen lassen (siehe Bild). Auch der Riss am Unterbau (im Felgenbereich) des Reifens ist fotografisch dokumentiert und evident.

Wenn nun der Berufungswerber in seiner protokollarisch angebrachten Berufung vermeint diese kurz vor der Beanstandung gewechselt zu haben und den Zulassungsschein bei der Kontrolle gefunden zu haben obwohl er diesen ohnedies mitgeführt hätte, tritt der damit dem Schuldspruch nicht entgegen. Ebenfalls bleibt er diesbezüglich auch im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs jegliche plausible Erklärung dafür schuldig inwiefern er die Übertretungen nicht begangen hätte oder diese entschuldigt wären.

Mit h. Schreiben vom 10. Mai 2011 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass seine Berufungsausführungen nicht erkennen ließen inwiefern die Tatvorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Er wurde ebenfalls auf die Möglichkeit eine Berufungsverhandlung gesondert zu beantragen hingewiesen.

Auf Grund des der Berufungsbehörde bekannten Umstandes, dass postamtliche Zustellungen den Berufungswerber häufig nicht erreichen bzw. Zustellvorgänge immer wieder auf Schwierigkeiten stoßen, erfolgte die Zustellung des o.a. Schreibens im Wege des Gemeindeamtes W am 11.5.2011.

Der Berufungswerber äußerte sich dazu binnen der ihm eröffneten Frist nicht.

 

 

5.1. Rechtlich kann in Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die  obzitierten zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Die zur vollständigen Tatumschreibung führende Präzisierung des Spruches im Punkt 3) schien mit Blick auf die Judikatur zu § 44a VStG geboten.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

In den hier ausgesprochenen Geldstrafen kann ein behördlicher Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Selbst unter Bedachtnahme auf das angebliche  Monatseinkommen in Höhe von bloß 1.000 Euro ist, wie  der Berufungswerber selbst anführt, in der Lage sich in der Winterzeit durchgehend auf den Kanarischen Inseln aufzuhalten.

Nicht zu übersehen ist ferner, dass letztlich das Kraftfahrgesetz einen jeweils bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen vorsieht, sodass laut den Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG die hier verhängten Geldstrafen als sehr milde bemessen anzusehen sind. Als straferschwerender Umstand kommt hinzu, dass der Berufungswerber bereits mehrfach einschlägig vorgemerkt ist, er sich offenbar mit diesem gesetzlich geschützten Wert (nämlich nur ein verkehrssicheres KFZ im Verkehr zu verwenden) bislang kaum zu identifizieren scheint. Daher wäre in den Punkten 1) und 2) aus spezialpräventiven Überlegungen wohl eine deutlich höhere Geldstrafe indiziert gewesen.

                                                           

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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