Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166040/2/Fra/Gr

Linz, 30.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. April 2011, GZ: BauR96-533-2009/Va, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Geldstrafe (15 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 300 Euro (EFS 34 Stunden) verhängt, weil er als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zu Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen: X der Firma X, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, (Zahl: BauR96-2009), zugestellt am 28. September 2009, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 12. Oktober 2009, der Behörde Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 15. Juni 2009 um 09:52 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, A1 bei Kilometer 172.020, Fahrtrichtung Staatsgrenze Walserberg, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Darin wird vorgebracht, dass nach endgültiger Vorlage aller Beweise und Unterlagen die Verantwortung anerkannt werde, dass die gegenständliche Lenkeranfrage durch einen Mitarbeiter entgegengenommen, dann aber nicht der weiteren Bearbeitung zugeführt wurde, weshalb der Verpflichtung auf rechtzeitige Auskunft an die Behörde nicht nachgekommen werden konnte. Der Mitarbeiter sei zum Zeitpunkt der Übernahme der Lenkberechtigung erst wenige Wochen im Unternehmen tätig gewesen und sein Fehler sei auf die noch nicht gefestigte Arbeitsweise zurückzuführen gewesen. Dies entbindet zwar nicht von der Verantwortung, allerdings werde um Nachsicht für diesen menschlichen Fehler ersucht. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass mittels Einspruch vom 10. November 2009 binnen offener Verfolgungsverjährungsfrist der tatsächliche Mieter als Auskunftspflichtiger bekannt gegeben wurde und somit der Behörde die Möglichkeit zur Ausfindigmachung des tatsächlichen Verursachers der Verwaltungsübertretung gegeben worden sei. Unter besonderer Betonung des mangelnden Eigeninteresses, einen der Mieter vor der behördlichen Verfolgung zu schützen, wird unter Hinweis auf die oben angeführten Gründe um Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Mindestmaß ersucht.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Strafhöhe. Der Schuldspruch wird nicht angefochten. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Da der Bw seine Einkommen-, Vermögens-, u. Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hat, ist die Behörde von folgender Schätzung ausgegangen:

 

Monatliches Einkommen 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw ist in seiner Berufung dieser Einschätzung nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Annahmen ausgeht.

 

Zutreffend hat die Verwaltungsstrafbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im konkreten Fall ist auch die lange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des EGMR und VfGH liegt ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK (überlange Verfahrensdauer) nur dann nicht vor, wenn die Verwaltungsstrafbehörden bzw. Strafgerichte nicht nur die unangemessene Verfahrensdauer feststellen (anerkennen), sondern müsse sich diese auch in einer entsprechenden und "messbaren" Reduzierung der im Vorfeld ausgesprochenen Bestrafung niederschlagen (VfSlg. 16.385 im Fall Thomas Stöckl sowie zuletzt VfGH vom 2. März 2010, B 991/09). Im konkreten Fall ist zu konstatieren, dass zwischen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom Dezember 2009 und der Erlassung des Straferkenntnisses ein Zeitraum von rund 17 Monaten liegt. In diesem Zeitraum ist nach der Aktenlage keine behördliche Aktivität festzustellen. Dieser Umstand hat bei der Strafbemessung –auch- Berücksichtigung zu finden, weshalb die Strafe entsprechend reduziert wurde. Bei der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Rahmen nur mehr zu drei Prozent ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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