Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166048/2/Kof/Jo

Linz, 30.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Mai 2011, VerkR96-101-1-2011, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;  § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14.03.2011 als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug Kennzeichen X am 22.10.2010 um 22.10 Uhr in Wartberg/Krems auf der Pyhrnautobahn A 9 bei km 10,600,
in Richtung Liezen gelenkt bzw. verwendet hat. Sie haben keine Auskunft erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

 

 

Tatort: Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Bezirkshauptmannschaft

 

Tatzeit: mit Ablauf des 29.03.2011

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                         gemäß

     Euro                   Ersatzfreiheitsstrafe von

     50,--                             24 Stunden                                   § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

5,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

     (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu  zahlende Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. Mai 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (Pkw - Opel Astra) mit dem Kennzeichen X ist das X in X.

Dieser PKW stand dem ÖAMTC zur Verfügung, um es im Rahmen einer "Clubmobil-Kooperation" an ÖAMTC Kunden zu vergeben, falls deren eigenes Fahrzeug im Rahmen einer Pannenhilfe nicht "flott" zu bekommen war.

 

Der Lenker dieses PKW mit dem Kennzeichen X hat am 22.10.2010
um 22.10 Uhr auf der A 9 Pyhrnautobahn bei km 10,600 in Fahrtrichtung Liezen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 18 km/h überschritten.

 

Der Zulassungsbesitzer hat mit Schreiben vom 19.01.2011 gemäß § 103 Abs.2 KFG angegeben, dass die Bw die entsprechende (Lenker-)Auskunft erteilen könne.

 

 

 

§ 103 Abs.2 KFG lautet auszugsweise:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen,

die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach dem Umständen des Falles geboten erscheint.

 

Die Bw hat dazu in mehreren Schreiben (E-Mails) folgendes ausgeführt:

o        Das Kennzeichen X sei ihr nicht bekannt.

o        Sie habe sich zur "Tatzeit" nicht in Oberösterreich aufgehalten.

o        Sie habe niemals ein Mietfahrzeug gelenkt

o        Sie habe niemals ein KFZ mit "X-Nummer" gelenkt

o        Sie habe am 22.10.2010 ihr Fahrzeug Toyota Previa Herrn X geborgt, da dieser in Wels etwas abholen wollte, danach hatte ihr Auto einen Kupplungsschaden und Herr X fuhr mit diesem Clubmobil des ÖAMTC.

o        Offenkundig habe Herr X das Clubmobil des ÖAMTC auf den Namen der Bw ausgeborgt – unter Verwendung des Zulassungsscheines und der ÖAMTC-Mitgliedkarte der Bw

o        Herr X sei ein Betrüger und derzeit in Haft;

      der Bw sei nicht bekannt, in welcher Haftanstalt.

 

Die Bw hat – anlässlich eines Telefongespräches mit dem unterfertigten UVS-Mitglied vom 30.05.2011 – diesen Sachverhalt nochmals ausführlich dargelegt bzw. ausdrücklich bestätigt und im Ergebnis ausgeführt, sie habe das KFZ mit dem Kennzeichen X weder am 22.10.2010 um 22.10 Uhr noch zu irgend einem anderen Zeitpunkt "zu Gesicht bekommen", geschweige denn gelenkt.

 

Der von der Bw geschilderte Sachverhalt erscheint glaubwürdig.

 

Die Bw

o        stand weder am 22.10.2010 um 22.10 Uhr, noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt in einem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem PKW, Kennzeichen X und

o        hat somit die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG nicht getroffen!

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen, auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten

zu bezahlen hat  und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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