Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166055/2/Ki/Gr

Linz, 30.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch, über die Berufung des X, vom 11. Mai 2011, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. April 2011, AZ: S-/56758/10-4, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 verhängten Strafen zur Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 42 Euro, dass sind jeweils 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Last gelegt, er habe (sei), (wie) am 14. November 2010 um 04:30 Uhr in Linz, Wegscheider Straße 3, stadteinwärts fahrend bis Linz, Salzburger Straße, Bushaltenstellenbucht Neue Heimat/B 1 Hauptfahrbahn (festgestellt wurde)

 

1. als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz: X, den am Fahrzeug montierten Sportauspuff der Marke Remus als Änderung am Fahrzeug dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt.

 

2. das KFZ, Kz: X gelenkt und dabei den Fahrstreifenwechsel nach links nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezeigt.

 

3. nicht soweit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar war und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Durch übermäßiges Gasgeben brachte er über eine Strecke von ca. 50m das Heck seines Fahrzeuges derart zum Schleudern, dass dieses dabei deutlich über die Fahrbahnmitte in die Fahrbahn des Gegenverkehrs ragte.

 

4. als Lenker des Kfz, Kz: X mit diesem mehr Lärm durch Aufheulen lassen des Motors verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war.

 

Er habe dadurch

1. § 33 Abs.1 KFG iVm § 12 Abs.1 KFG,

2. § 11 Abs.2 StVO,

3. § 7 Abs.1 StVO,

4. § 102 Abs.4 KFG verletzt.

 

Folgende Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wurden verhängt:

 

1.     58 Euro (24 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG

2.     36 Euro (18 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO

3.     58 Euro (24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO

4.     58 Euro (24 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG

 

Weiters wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von insgesamt 21 Euro, dass sind jeweils 10 Prozent der Geldstrafen, verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Mai 2011 vorgelegt wurde. Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafen und auch keine primären Freiheitsstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51 e Abs.3 Z.2 VStG).

 

3. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, er finde die Strafe nicht gerecht und bitte um eine Minderung der Geldstrafe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro bzw. im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht eine Geldstrafe bis 726 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sich nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- u. Schuldgehalt der Tat entspricht und der Behörde notwendig erscheint, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände vorgelegen und es wurde davon ausgegangen, dass der Berufungswerber kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Einkommen von monatlich 900 Euro bezieht.

 

In Anbetracht der oben zitierten gesetzlichen Strafrahmen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bundespolizeidirektion Linz bei der Strafbemessung sowohl die Geldstrafen als auch die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend milde festgelegt und somit im konkreten Falle vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, weshalb eine Herabsetzung sowohl der Geldstrafen als auch der Ersatzfreiheitsstrafen nicht in Erwägung gezogen werden kann.

 

Die verhängten Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen halten auch generalpräventiven sowie spezialpräventiven Überlegungen stand, sodass festgestellt wird, dass der Berufungswerber in seinen Rechten nicht verletzt wurde.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu II:

 

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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