Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522871/2/Kof/Th

Linz, 26.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Mai 2011, VerkR21-170-2011, betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Mopedlenkverbotes,
zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 Z1 FSG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 11. November 2010

die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

Gemäß § 4 Abs.1 FSG befindet sich der Bw somit innerhalb der Probezeit.

 

Der Bw lenkte am 20.03.2011 um 03.15 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in der Gemeinde T.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle kam er mit seinem PKW auf der vereisten Fahrbahn ins Schleudern, überschlug sich und blieb am Dach liegen.

Am PKW entstand Totalschaden.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluft-alkoholgehalt von (niedrigster Wert) ................ 0,67 mg/l ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) vom 11. April 2011, VerkR21-170-2011 dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von acht Monaten

      – vom 20. März 2011 bis einschließlich 20. November 2011 – entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Motorfahrrades verboten und

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer sich einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 26. April 2011) erhoben und beantragt,
das Verbot zum Lenken eines Motorfahrrades aufzuheben.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

diesen Antrag abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. Mai 2011 erhoben und ausgeführt, er benötige das Motorfahrrad, um seinen Arbeitsplatz erreichen zu können.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung
der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung sowie dem Lenkverbot handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne des § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern muss nicht generell zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung und zum Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ausgesprochen werden, sondern nur in "krassen Fällen",
in denen dies vom Standpunkt der Verkehrssicherheit erforderlich ist!

Grundtner, KFG, 5. Auflage, FN1 zu § 75a KFG (Seite 560).

 

Der Bw befindet sich – wie dargelegt – in der Probezeit.

 

Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf der Besitzer eines Probeführerscheines ein KFZ nur lenken, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

 

Beim Bw hat – wie dargelegt – der Atemluftalkoholgehalt .... 0,67 mg/l betragen,

dies ist mehr als das 13-fache des für den Bw erlaubten Höchstwertes!

 

Obendrein hat der Bw auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet.

 

Da ein "krasser Fall" im Sinne der oa Ausführungen vorliegt, hat die belangte Behörde völlig zu Recht den Antrag des Bw auf Aufhebung des Verbotes zum Lenken von Motorfahrrädern abgewiesen.

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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