Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100788/11/Weg/Ri

Linz, 21.12.1992

VwSen - 100788/11/Weg/Ri Linz, am 21. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer sowie den Berichter Dr. Kurt Wegschaider und die Beisitzerin Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des A W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L J K, vom 14. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Juli 1992, VerkR96/3907/1992/Ah, nach der am 15. Dezember 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 ( AVG), i.V.m. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52( VStG); § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr.159, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 (StVO 1960).

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S (im NEF 12 Tage) verhängt, weil dieser am 1. Februar 1992 gegen 2.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen gegenüber dem Gasthaus R in S von einer Wiese (die als Parkfläche diente) in gerader Richtung über die Fahrbahn der W Gemeindestraße lenkte, wobei in der Folge an ihm deutlicher Alkoholgeruch aus der Atemluft, ein schwankender Gang, eine lallende Aussprache und deutlich gerötete Augenbindehäute festgestellt wurden und er an Ort und Stelle gegen 2.35 Uhr die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.200 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 51e Abs.1 VStG für den 15. Dezember 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und auch durchgeführt. Durch die dabei von den Sicherheitswachebeamten Rev.Insp. N und Bez.Insp. K getätigten Zeugenaussagen sowie durch die Unstrittigstellung einiger Sachverhaltselemente durch den Beschuldigtenvertreter ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Unstrittig ist, daß der Berufungswerber zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt seinen PKW auf der im Straferkenntnis angeführten Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte und der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, dadurch nicht nachkam, daß er nicht bereit war, zum Ort der in Aussicht genommenen Untersuchung, nämlich dem Gendarmeriepostenkommando Peuerbach, zu folgen.

Vom Berufungswerber wurde lediglich vorgebracht, daß sein Zustand keinesfalls Rechtfertigung für die Vermutung habe sein können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zumal er lediglich zwei "Gespritzte" getrunken habe. Diese Alkoholkonsumation in einem Zeitraum von ca. zwei Stunden unmittelbar vor Antritt der Fahrt ließe nicht die Vermutung zu, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, als er anschließend seinen PKW lenkte. Hinsichtlich des Nichtvorliegens der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung könne der Gastwirt Ratzenböck Zeugnis ablegen. Der Beschuldigtenvertreter wiederholte anläßlich der mündlichen Verhandlung den schon im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Vernehmung des zuletzt genannten Zeugen.

Rev.Insp. N und Bez.Insp. K gaben widerspruchsfrei zur Anzeige, mit den Denkgesetzen nicht kollidierend und in jeder Form glaubhaft zu Protokoll, daß der Berufungswerber anläßlich der Beanstandung um 2.30 Uhr einen die Fahruntauglichkeit nach sich ziehenden alkoholisierten Eindruck machte. Der Berufungswerber habe - so die vernommenen Zeugen - so gut wie alle Alkoholbeeinträchtigungssymptome aufgewiesen. Er habe aus dem Mund stark nach Alkohol gerochen, habe (diesbezüglich konnte sich nur Rev.Insp. N erinnern) stark gerötete Bindehäute gehabt, habe Schwierigkeiten beim Stehen gehabt und habe eine lallende Aussprache an den Tag gelegt.

Wie schon angeführt, bestand an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen kein Zweifel, sodaß die festgestellten Alkoholsymptome als erwiesen anzunehmen sind und als Folge davon die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gerechtfertigt erschien.

Dem Antrag des Beschuldigtenvertreters auf Vernehmung des Gastwirtes R als Zeugen wurde nicht stattgegeben, weil einerseits kein Anlaß bestand, den Aussagen von geschulten Sicherheitswachebeamten keinen Glauben zu schenken und andererseits der Beschuldigte selbst eingestand, zwei "Gespritzte" getrunken zu haben. Selbst wenn diese Trinkangaben der Wahrheit entsprechen würden, so entsteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung durch die Konsumation von zwei "Gespritzten" Alkoholgeruch in der Atemluft und wäre schon nur dieses Symptom für sich allein berechtigter Anlaß der Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind die von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Der unter I.2. dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die Bestimmungen des § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 subsumieren. Der Berufungswerber hat ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Er wurde von einem geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Berufungswerber hat dies verweigert, obwohl auf Grund der vorliegenden Alkoholsymptome (zumindest Geruch der Atemluft nach Alkohol) zu Recht vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Hinsichtlich der Eventualberufung gegen die Strafhöhe wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Der Berufungswerber ist den im Straferkenntnis angenommenen persönlichen Verhältnissen ebensowenig entgegengetreten, wie dem Vorwurf, daß eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahre 1990 vorliegt, die mit einer Geldstrafe von 10.000 S rechtskräftig geahndet wurde.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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