Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210575/2/Bm/Sta

Linz, 25.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Wiederaufnahmeantrag des Herrn x, x, vom 26.2.2011 im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

        

Der Wiederaufnahmeantrag vom 26.2.2011 wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 68 Abs.1 und 69 Abs.1, 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 30.3.2004, VwSen-210426/8/Lg/Ni, die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5.1.2004, Zl. BauH-183/01, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z11 Oö. Bauordnung 1994 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde am 30.4.2004 zugestellt und rechtskräftig.

 

Mit Eingabe vom 12.6.2006 wurde von x die Wiederaufnahme des obgenannten Strafverfahrens beantragt. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21.9.2006, VwSen-210495, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 18.6.2007 wurde von x wiederum – trotz Vorliegen des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 21.9.2006 - die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Zl. BauH-183/01, beantragt. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis vom 26.9.2007, VwSen-210513, zurückgewiesen.

 

2. Nunmehr wurde wiederum mit Eingabe vom 26.2.2011, ergänzt mit Eingaben vom 6.3.2011, 14.3.2011 und 4.4.2011, unter ausführlicher Begründung die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Zl. BauH-183/01 beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der in den Zif. 1 bis 3 angeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

 

Nach § 69 Abs.4 leg.cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

3.2. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller x beantragt, wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30.3.2004, zugestellt am 30.4.2004, rechtskräftig abgeschlossen.

Nach dem oben zitierten § 69 Abs.2 AVG begann ab diesem Zeitpunkt die dreijährige Frist ab dem ein Wiederaufnahmeantrag nicht mehr gestellt werden kann zu laufen und endete diese daher mit 30.4.2007.

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 26.2.2011 ist daher schon aus diesem Grunde unzulässig und demnach zurückzuweisen.

Der Ablauf dieser absoluten Frist bewirkt auch, dass auf die vom Antragsteller vorgebrachten Wiederaufnahmegründe inhaltlich nicht mehr einzugehen ist.

 

Davon abgesehen wurde bereits mit Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates vom 21.9..2006 und 26.9.2007 über den Wiederaufnahmeantrag betreffend das Strafverfahren Zl. BauH-183/01 abgesprochen, weshalb auch im Hinblick auf den eingetretenen Fristablauf entschiedene Sache vorliegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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