Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300991/2/SR/Ba

Linz, 17.05.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geboren am x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 21. Dezember 2011, Zl. S-24281/10, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Dezember 2010 wurde zur Sicherung der Einziehung gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr. 620/1989 idF BGBl I Nr. 73/2010 (im Folgenden nur GSpG), die Beschlagnahme von zwei, am 27. November 2010 zunächst von Organen des Finanzamtes Grieskirchen-Wels im Lokal "Cafe x", x, vorläufig beschlagnahmten Glückspielgeräte mit der Gehäusebezeichnung "Kajot Internet Videospiel", der Seriennummer 9071107002789 und "Kajot Multigame Internet Videospiel", der Seriennummer 9070605000594 samt den dazugehörigen Schlüsseln (2 Stiftschlüssel und zwei Kassenladenschlüssel) strafbehördlich angeordnet und unter einem wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Verdacht bestehe, dass der Berufungswerber (im Folgenden Bw) als außenvertretungsbefugtes Organ der Fa. x, x, und Unternehmer im Sinne des Glücksspielgesetzes zu verantworten habe, dass mit den in Rede stehenden Glücksspielapparaten seit Mai 2010 wiederholt Ausspielungen, in deren Zuge der Spieler keinerlei Möglichkeit gehabt habe, bewusst auf das Spielergebnis Einfluss zu nehmen, durchgeführt worden seien, obwohl das Unternehmen des Bw nicht über eine hierfür erforderliche Konzession verfüge. Die Spiele seien deshalb als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeit geboten worden sei, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler hätten nur einen Einsatz, den dazugehörigen Spielplan auswählen und die Start-Taste betätigen können. Anschließend seien die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden. Die neue Spielkombination habe einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen können oder nicht. Für den Fall einer Entsprechung sei ein Gewinn eingetreten. Die Entscheidung über einen Gewinn habe daher ausschließlich vom Zufall abgehangen. Diese Glücksspieleigenschaft sei von Organen der öffentlichen Aufsicht iSd § 50 Abs. 2 GSpG einwandfrei festgestellt worden.

 

Es sei somit auf diesem Wege verbotenerweise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden.

 

2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der dem Rechtsvertreter des Bw am 22. Dezember 2010 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 27. Dezember 2010 zur Post gegebene Berufung vom 22. Dezember 2010, mit der die Aufhebung des Beschlagnahmebescheides angestrebt wird.

 

Einleitend führt der Rechtsvertreter aus, dass der Bw weder Inhaber noch Betreiber und/oder Unternehmer sei und sich der Beschlagnahmebescheid daher an die falsche Person richte.

 

Die belangte Behörde sei nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bzw. des "Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003" eingeschritten, hätte aber im Hinblick auf die Vielzahl konkurrierender Gesetze ein Ermittlungsverfahren führen und Feststellungen darüber treffen müssen, welches Gesetz anwendbar ist. Die gegenständlichen Spielapparate würden nicht den Bestimmungen des von der belangten Behörde angezogenen Gesetzes unterliegen, da die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend, ja nahezu ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei. Die Beiziehung eines Amtssachverständigen, der nur allgemein für elektrisches oder elektronisches Sachgebiet sachverständig sei, werde abgelehnt. Die Frage der Geschicklichkeit könne nur ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Automatengruppen lösen.

In der weiteren Begründung wirft der Rechtsvertreter der belangten Behörde allgemein gehalten eine Vielzahl von Begründungsmängeln vor und vermeint anschließend, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht vorgelegen seien. § 52 Abs. 2 GSpG sehe den Verfall von Gegenständen vor, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen werde. Grundsätzlich setze die Beschlagnahme neben den Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Deliktes als Strafe angedrohten Verfalles als weiteres rechtserhebliches Merkmal die "Sicherung des Verfalls" voraus. Nach zahlreichen Judikaturverweisen und –zitaten führte der Bw aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Apparaten nach "zumindest subjektiver richtiger Meinung des Verfügungsberechtigten" um Geschicklichkeitsapparate handeln würde und er daher niemals erkennen hätte können, dass die Geräte einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung unterliegen würden. Die Einziehung scheitere, da diese nur dann zulässig sei, wenn der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 bestraft worden ist. Die Begründung enthalte überhaupt keine nachvollziehbaren Ausführungen, aus welchem Grund die belangte Behörde nach erfolgter Beschlagnahme die Einziehung aussprechen konnte.

 

Abschließend stellte der Bw den Antrag, die Berufungsbehörde möge der Berufung stattgeben und erkennen, dass die Beschlagnahme der "fünf Internetterminals" (gemeint wohl zwei) aufgehoben werde.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen und konnte den dafür entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus der Aktenlage klären, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Die Beurteilung der Glücksspielnatur des in Rede stehenden Spieltyps war unzweifelhaft möglich und eine nachträgliche Beweisaufnahme zu "online" gesteuerten Spielen könnte auch kaum aussagekräftig vorgenommen werden.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme als verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen ist, konnte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs. 4 VStG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Verfahrensangelegenheit "Beschlagnahme" nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK entgegensteht.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem folgenden wesentlichen Sachverhalt aus.

3.2.1. Am 27. November 2010 führten Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels (Team KIAB) um 18.15 Uhr im Lokal "Cafe x" in x eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch.

Dabei wurden u.a. zwei betriebsbereit aufgestellte und voll funktionsfähige Kajot Automaten (Internet Videospiele) von den einschreitenden Organen der Abgabenbehörde (x und x) vorgefunden, die von diesen intern mit den Nummern 1 und 2 bezeichnet wurden. Die Geräte (Gerät 1: Type Kajot, Internet Videospiel, Gerätenummer 9071107002789; Gerät 2: Type Kajot, Multigame Internet Videospiel, Gerätenummer 9070605000594) haben sich nach Aussage der Lokalverantwortlichen seit 17. Mai 2010 im Lokal befunden.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 27. November 2010 brachte die Lokalverantwortliche vor, dass die Kajotautomaten von x geliefert worden seien. Bei der Handhabung der Geräte kenne sie sich nicht aus, sie gehe davon aus, dass die Spieler meistens 5 Euroscheine einwerfen würden, da sie diese bei der Kassenentleerung vorfinde. Einmal habe es einen Höchstgewinn von 600 Euro gegeben; ansonsten würden die am Bildschirm aufscheinenden Gewinne zwischen 20 und 70 Euro betragen. Vor der Auszahlung würde "der Bildschirm" (gemeint wohl die Gewinnanzeige) gelöscht. Ob es zusätzliche Gewinnmöglichkeiten gebe, wisse sie nicht. Einmal im Monat entleere x die Automaten. Sollte bei den Gewinnauszahlungen mit den Einsätzen nicht das Auslangen gefunden worden sei, habe x den Fehlbetrag zugeschossen. Eine Gewinnaufteilung gebe es nicht. Als Lokalverantwortlicher erhalte sie nur eine Platzmiete von 260 Euro (plus USt) pro Monat für beide Kajotautomaten. Die Datenleitungen (Internetanschluss) für die gegenständlichen Geräte hätten sich bereits im Lokal befunden. Angefallene Gebühren würden ihr von x ersetzt.

Laut Darstellung im Aktenvermerk vom 29. November 2010 (angefertigt vom sach- und fachkundigen Organ x) werde aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der Geräte seit 17. Mai 2010 fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen. An den beiden Geräten seien Testspiele durchgeführt worden. Für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen seien Gewinne in Aussicht gestellt worden. Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) hätten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtuelle Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden können. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste seien die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Nach etwa einer Sekunde sei der "Walzenlauf" zum Stillstand gekommen. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen habe einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes erbracht. Der Spieler habe keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Ihm sei es nur möglich, nach Eingabe des Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene "Walzenspiel" ausgelöst werde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder eines Gewinnes festzustellen. Die Entscheidung über das Spielergebnis hänge bei allen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Hinsichtlich jeden einzelnen Gerätes sei damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vorgelegen.

3.2.2. Im Schreiben vom 15. Dezember 2010 teilte die Amtspartei der belangten Behörde mit, dass bei ihr ein Schreiben des Rechtsvertreters des Eigentümers der vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte eingegangen sei und es sich beim Eigentümer um die x handle. Die Firmenbuchanfrage der belangten Behörde ergab in der Folge, dass der Name der Firma auf x lautet und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 nahm die Amtspartei Stellung zur Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2010. Inhaltlich brachte die Amtspartei vor, dass Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd § 50 Abs. 2 GSpG die gegenständlichen Geräte im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nach § 50 Abs. 3 GSpG aus eigener Macht überprüft hätten. Aufgrund der dabei vorgefundenen Sachverhalte sei für die in der Folge auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 GSpG ausgesprochenen vorläufigen Beschlagnahme ein hinreichend gesicherter Verdacht nach § 53 Abs. 1 GSpG gerechtfertigt vorgelegen. Nach Auseinandersetzung mit dem vorläufigen Beschlagnahmeverfahren und der Zulässigkeit allfälliger Maßnahmebeschwerden nahm die Amtspartei abschließend Bezug auf die dem Verfahren zugrundeliegende Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz und das Vorliegen eines konkreten Verdachtes.

Am 21. Dezember 2010 wurde x (KIAB – Finanzamt Grieskirchen Wels) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass auf den gegenständlichen Geräten symbolisch dargestellte Walzenspiele durchgeführt worden seien, es sich um Glücksspielgeräte gehandelt habe und daher die vorläufige Beschlagnahme erfolgt sei.

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs. 1 GSpG, dass (u.a.) für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung (vgl ua. VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) – im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese zuständig sind.

Im vorliegenden Fall wurden die Kontrolle und Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Wels von Organen des Finanzamtes Grieskirchen Wels (KIAB) vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der nach § 50 Abs. 1 GSpG sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen und sowohl dem Bw als auch dem nach § 51 Abs. 5 GSpG iVm § 12 Abs. 2 AVOG zuständigen Finanzamt zugestellt, sodass sich hier hinsichtlich der verfahrensmäßigen Einbeziehung der Amtspartei offenkundig auch die Frage einer übergangenen Partei nicht stellt.

4.2. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder, die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann.

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

4.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a) GSpG kann die Behörde u.a. dann die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten anordnen, wenn dessen Verfall oder dessen Einziehung vorgesehen ist und der Verdacht besteht, dass mit diesem fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, der verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht.

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

Nach § 4 Abs. 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw. im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 5 lit. a Z. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 5 lit. b Z. 1 und 2 GSpG).

4.2.2. Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw. Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs. 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, bestand eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen zum Vorfallszeitpunkt nicht.

4.2.3. Gemäß § 60 Abs. 25 GSpG ist die Novelle BGBl I Nr. 73/2010 grundsätzlich am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 19. August 2010 – und damit vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – in Kraft getreten; nach § 60 Abs. 25 Z. 2 GSpG dürfen allerdings Glücksspielautomaten, hinsichtlich denen damals eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung bestand, längstens bis zum 31. Dezember 2014 (bzw. in Sonderfällen bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden.

Daher stellt sich in Oberösterreich seit dem 19. August 2010 (und somit zum Kontrolltag am 27. November 2010) die Rechtslage so dar, dass Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, hinsichtlich derer weder eine Konzession noch eine Bewilligung nach dem GSpG vorliegen, einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bilden. Bis zur Erlassung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes (LGBl Nr. 35/2011) am 4. Mai 2011 war das "kleine Glücksspiel" in Oberösterreich verboten (§ 5 Abs. 1 Z. 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz: "Verboten ist das Aufstellen von Geldspielapparaten").

Erst die Anbindung an das Vorliegen einer bundes- bzw. landesgesetzlichen Konzession oder Bewilligung ermöglicht im Ergebnis eine tatsächlich effektive Kontrolle und Feststellung von Monopolverletzungen und war eine wesentliche, mit der Novelle BGBl.Nr. I 73/2010 verfolgte Zielsetzung (vgl. die Erl zur RV, 657 BlgNR, 3).

4.4. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glückspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, und bei denen Spieler einen Einsatz für die Teilnahme und bei denen ein Gewinn in Aussicht gestellt wird.

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 2 GSpG, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt. Nach dem 2. Satz im § 2 Abs. 2 leg.cit. genügt es für die Unternehmereigenschaft auch, wenn von unterschiedlichen Personen nur Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen erbracht werden, selbst wenn die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder nur eine Beteiligung an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot vorliegt.

 

Auf Grundlage des dargestellten Sachverhaltes steht fest, dass es sich bei den vorliegenden Geräten um sonstige Eingriffsgegenstände iSd Glücksspielgesetzes handelt. Die beiden Eingriffsgegenstände bieten eine Auswahl an aufzurufenden Glücksspielen (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele). Durch Betätigen einer mechanischen Taste oder einer virtuellen Bildschirmtaste können die Spiele zur Durchführung abgerufen und nach Eingabe von Geld (Mindesteinsatz 0,20 Euro) und Festlegung des gewünschten Einsatzbetrages ausgelöst werden. Da bei beiden Geräten den Spielern eine gezielte Einflussnahme auf das Zustandekommen bestimmter Symbolkombinationen nicht möglich ist, hängt der Spielerfolg ausschließlich vom Zufall ab. Im jeweils zugehörigen Gewinnplan werden für bestimmte gewinnbringende Symbolkombinationen unterschiedlich hohe Gewinnbeträge in Aussicht gestellt.

 

Unbestritten ist der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, die Eigentümerin der beiden Glücksspielgeräte ist. Diese ist Unternehmerin im Sinne des Glücksspielgesetzes, da sie – wie die relevanten Sachverhaltsfeststellungen zeigen – selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Lokalbesitzerin hat sie die Aufstellung der beiden Glücksspielgeräte im kontrollierten Lokal veranlasst und zahlt dafür Platzmiete für die beiden Geräte in der Höhe von ca. 260 Euro. Die Spieleinsätze (minus Gewinnauszahlungen) stehen ausschließlich der Eigentümerin der Glücksspielgeräte zu. Da sich die beiden Glücksspielgeräte bereits seit Mitte 2010 im kontrollierten Lokal befinden und monatlich die Abrechnung vorgenommen wird (Entnahme der Geldbeträge aus den Kassenladen [Spieleinsätze minus Gewinnauszahlungen]) lässt sich eindeutig ihre nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Gewinnen aus der Durchführung von Glücksspielen ableiten.

 Unabhängig davon, ob die Berufungsbehauptungen überhaupt tatsächlich zutreffen, kann daraus schon festgestellt werden, dass alleine durch das Zur-Verfügung-Stellen der vorliegenden Glücksspielgeräte und die Erzielung von regelmäßigen Einnahmen daraus die Geräteeigentümerin den Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 2 GSpG erfüllt und auch unmittelbar unter den Straftatbestand gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG fällt (arg.: "oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt").

Nach den Ermittlungen der KIAB bestand zumindest auch der begründete Verdacht, dass die x selbst zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch iSd § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zugänglich machte, indem sie sich dabei des Betreibers der Glücksspielgeräte und dessen Vertragspartners bediente.

 

Die Ausspielungen mit den im bezeichneten Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten sind Glücksspiele, da sie von der Eigentümerin veranstaltet werden, die Spieler im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Walzenspielen einen Einsatz in der Höhe von mindestens 0,20 Euro pro Spiel erbringen und diesen entsprechend den Gewinnplänen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird. Der Spieler kann sich den Gewinn von der Lokalbetreiberin im Auftrag der Bw auszahlen lassen oder in weitere Spiele "investieren".

 

Weder die Eigentümerin noch die Lokalbetreiberin verfügen nachweislich über eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder über eine Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielen iSd § 60 Abs. 25 Z. 2 GSpG.

Dem Grunde nach ist die belangte Behörde daher zu Recht von einem Eingriff in das Glücksspielmonopol durch die Eigentümerin bzw. durch den Bw als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ dieser Firma ausgegangen. Bei der Kontrolle am 27. November 2010 wurden die gegenständlichen Glücksspielgeräte im öffentlich zugänglichen Lokal Cafe P betriebsbereit und funktionsfähig von den Organen des Finanzamtes vorgefunden. Da mit den bezeichneten Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol eingegriffen wird und nach den Umständen des Vorfindens mit einem fortgesetzten Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG durch diese sonstigen Eingriffsgegenständen gerechnet werden musste, erfolgte die Beschlagnahme zu Recht.

Sonstige Eingriffsgegenstände, mit denen eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG (also ohne Konzession oder Bewilligung und keine Ausnahme vom Monopol) durchgeführt wird, unterliegen gemäß § 52 Abs. 3 GSpG dem Verfall, soweit sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind. Sie unterliegen zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 GSpG ebenso der Einziehung nach § 54 GSpG. Für beide Fälle ist die Beschlagnahme vorgesehen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GSpG liegen daher insgesamt vor.

Nach dem Gesetzeswortlaut genügt bereits die Verdachtslage. Endgültige Feststellungen, die die Berufung offenbar vermisst, musste die Behörde im Beschlagnahmeverfahren nicht treffen. Die näheren Umstände des bestehenden Tatverdachtes werden von der belangten Behörde im ordentlichen Ermittlungsverfahren zu klären sein.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass es nach der neuen Rechtslage seit der am 19. Juli 2010 kundgemachten GSpG-Novelle (BGBl I Nr. 54/2010) nicht mehr auf Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw deren Betrieb außerhalb einer Spielbank (vgl früher § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG aF) ankommt. Nach dem neugefassten § 52 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 GSpG genügen verbotene Ausspielungen schlechthin.

5. Im Ergebnis lag und liegt (vgl. VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223 und vom 3.07.2009, Zl. 2009/17/0065) jedenfalls ein hinreichend begründeter Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

Die im vorliegenden Fall auf § 53 Abs. 1 GSpG gegründete Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte erweist sich daher als rechtmäßig.

Die gegenständliche Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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