Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531120/5/Bm/Ba VwSen-531121/5/Bm/Ba

Linz, 31.05.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x der Frau x des Herrn x, der Frau x, der Frau x, der Frau x, des Herrn x und der Frau x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Februar 2011, Ge20-5047/07-2011, mit dem über Ansuchen der x (nunmehr x) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.2.2011, Ge20-5047/07-2011, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 16.11.2010 hat die x (nunmehr: x) um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort x, durch Erweiterung der Betriebszeiten in der Kunststoffproduktion von derzeit 6.00 bis 22.00 Uhr auf nunmehr werktags von 5.00 bis 23.00 Uhr unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1004 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben genannten Nachbarn Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere gegen Hinweis 4 des Genehmigungsbescheides vom 8.2.2011, wonach eine aktive Querlüftung zwischen 6.00 und 22.00 Uhr aktiv sein müsse, Einspruch erhoben werde. In der Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates werde ausdrücklich von einem Offenhalten der Türen, Tor, Fenster und Oberlichten für die Querlüftung im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr ausgegangen. Diese Forderung betreffe aber den Zeitraum des bereits bestehenden Betriebes, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen sei, wie im Bescheid zu lesen sei. Aus diesem Grund könne diese Bescheidauflage nicht anerkannt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-5047/07-2011 sowie in die für die gegen­ständliche Betriebsanlage bestehenden gewerbebehördlichen Genehmigungs­bescheide.

Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Mit Eingabe vom 16.11.2010 hat die x um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebs­anlage im Standort x, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Nach dem Ansuchen und den Projektsunterlagen bezieht sich die beantragte Genehmigung auf die Verlängerung der Betriebszeit in der Kunststoffproduktion (im nordwestlichen Gebäudebereich samt angrenzendem Lagerraum mit Ver­ladung) von derzeit 6.00 bis 22.00 Uhr auf nunmehr werktags von 5.00 bis 23.00 Uhr (Schichtbetrieb).

Mit Kundmachung vom 29.12.2010 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 13.1.2011 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Sachverständigen sowie eines Vertreters des Arbeits­inspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk durchgeführt.

Bei der mündlichen Verhandlung waren auch die Nachbarn x und x bzw. ihre Vertreter anwesend.

Ihre bereits vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung eingebrachten schrift­lichen Stellungnahmen wurden der Verhandlungsschrift angeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung hat sich der Bw x ergänzend grund­sätzlich gegen ein Offenhalten der Türen, Tore, Fenster und Oberlichten ausge­sprochen.

 

Vorweg ist auszuführen, dass Gegenstand eines Verfahrens, wie gegenständlich nach § 81 Abs.1 GewO 1994 geführt, nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat (vgl. VwGH 10.2.1998, 97/04/0165). Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des § 81 Abs.1 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Dies ist demnach dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt.

 

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wurde das beantragte Vorhaben einer Beurteilung unterzogen und wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständi­gen – auch unter Berücksichtigung der von den Nachbarn eingebrachten Stellung­nahmen – festgestellt, dass es aus lärmschutztechnischer Sicht zum Schutz der Nachbarn erforderlich ist, während der beantragten Betriebszeitverlänge­rung, nämlich von 5.00 bis 6.00 Uhr und von 22.00 bis 23.00 Uhr die Fenster, Türen, Tore und Oberlichten im Bereich der Kunststoffproduktion (im nordwest­lichen Gebäudebereich samt angrenzendem Lagerraum mit Verladung) geschlossen zu halten.

 

Diese Vorschreibung bezieht sich entsprechend dem oben ausgeführten Grund­satz des Projektsverfahrens ausschließlich auf die beantragte Änderung und nicht auf den bestehenden Betrieb.

 

Vom Arbeits­inspektor wurde dieser dem Schutz der Nachbarn dienenden Vorschreibung unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Querlüftung für die betroffenen Arbeitsräume für den Zeitraum des Betriebs­stillstandes zwischen 23.00 und 5.00 Uhr früh vollständig zur Sicherstellung des Raumklimas aktiviert ist und die Querlüftung auch zwischen 6.00 und 22.00 Uhr aktiv ist. Diese Forderung des Arbeitsinspektors bezieht sich nicht auf die beantragte Betriebszeitverlängerung sondern auf den bestehenden Betrieb und wurde deshalb auch zu Recht von der Erstbehörde eine solche Vorschreibung nicht in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen, sondern nur als Hinweis formuliert.

 

Darüber hinaus erfährt aber auch der bestehende Betrieb durch diese Forderung keine Änderung, da nach Durchsicht der für die in Rede stehende Betriebsanlage bestehenden betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheide klar ist, dass eine Vorschreibung des Geschlossenhaltens von Toren und/oder Fenstern der Betriebsanlage nicht besteht.

Vielmehr wurde nach den Beschreibungen der Anlage in den den Genehmigungs­bescheiden zugrunde liegenden Verhandlungsschriften immer davon ausgegangen, dass die Belüftung durch die Fenster und Lichtelemente erfolgt.

 

Sohin bezieht sich die Forderung des Arbeitsinspektors ohnehin nur auf den genehmigten "Status quo" der Anlage und ist mit dieser Forderung auch keine die Nachbarn treffende Veränderung des Betriebes verbunden.

 

Da sohin die Forderung des Arbeitsinspektors mit dem für die Anlage bestehenden gewerbebehördlichen Konsens übereinstimmt und damit auch keine Veränderung der Situation der Nachbarn einhergeht, waren die Berufungen der Nachbarn abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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