Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150811/6/Lg/Hue/Ba

Linz, 03.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Be­rufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X  – Dr. Y, gegen das Straferkenntnis  des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Dezember 2010, Zl. 0034892/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34  Stunden verhängt, weil er am 22. April 2010 um 15.53 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X die mautpflichtige Bundesstraße A7, Mautabschnitt Linz Wiener Straße – Linz VOEST, km 7.807, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des BStMG unterliege die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer fahrleistungsabhängigen Maut.

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, dass die GO-Box ordnungsgemäß angebracht und sowohl vor als auch nach der Tat ausnahmslos die Maut entrichtet worden sei. Es hätten keine objektiven Umstände vorgelegen, aus welchen der Bw schließen hätte müssen, dass die GO-Box allenfalls nicht korrekt angebracht gewesen wäre. So habe der Bw zu keinem Zeitpunkt zugestanden, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Vielmehr habe der Bw mittels Stellungnahme vom 28. September 2010 vorgebracht, dass er von einer tatsächlichen Abbuchung der Maut ausgegangen sei. Weshalb ausgerechnet zur Tatzeit die Maut nicht abgebucht worden ist, könne sich der Bw nicht erklären. Zudem sei die GO-Box schon immer an der ersichtlichen Stelle befestigt gewesen. Bisher habe es auch nie Probleme mit der Mautabbuchung gegeben. Am Tattag sei es zu 38 Mautabbuchungen gekommen. Ergänzend werde eine Einzelleistungsinformation des gegenständlichen LKW für den Zeitraum vom 1. – 21. April 2010 vorgelegt. Aus dieser seien insgesamt 497 Mautentrichtungen verbucht. Dies hätte bei einer Falschmontage der GO-Box nicht möglich sein können.

Hinsichtlich des Verschuldens wurde angemerkt, dass die GO-Box nicht vom Bw  selbst sondern von Technikern des Zulassungsbesitzers montiert worden sei. Der Zulassungsbesitzer verfüge über etwa 250 LKW. In jedem dieser Kfz sei eine GO-Box angebracht. Schon aus diesem Grund habe der Bw davon ausgehen können, dass die GO-Box ordnungsgemäß angebracht sei. Der Bw habe mit dem gegenständlichen LKW bereits seit Jahren Autobahnen befahren, ohne dass jemals das geringste Problem mit der Mautabbuchung vorgelegen sei. Auch daraus ergebe sich ein Vertrauenstatbestand. Aus dem Beweisfoto lasse sich eine Falschmontage der GO-Box jedenfalls nicht mit Sicherheit nachvollziehen.

Selbst wenn – was grundsätzlich bestritten werde – von einem Verschulden des Bw auszugehen wäre, würde dieses nur in geringfügigster Form anzunehmen sein, weshalb die Voraussetzungen für § 21 VStG vorliegen würden. Der geschuldete Mautbetrag betrage lediglich 0,32 Euro. Der Bw habe insofern ein "Tatsachengeständnis" abgelegt, als zugestanden worden sei, dass es gegenständlich – wenn auch unerklärlich – zu keiner Mautabbuchung gekommen sei. Weiters würde Unbescholtenheit vorliegen.

Als Beilage sind Einzelleistungsinformationen angeschlossen.

 

Beantragt wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 28. Juli 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungs­grund ist angegeben, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei am 25. April 2010 schriftlich eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 30. August 2010 brachte der Vertreter des Bw vor, dass der Bw zwar grundsätzlich die angelastete Verwaltungsübertretung zugestehe, ihn aber hinsichtlich der Begehung kein Verschulden treffe. Am Tattag sei die Strecke Wiener Straße bis Ausfahrt Voest insgesamt sechsmal in Fahrtrichtung Freistadt befahren worden, wobei es jedes Mal zu einer ordnungsgemäßen Abbuchung gekommen sei. Zum Beweis dafür, dass die GO-Box von der technischen Werkstätte des Zulassungsbesitzers angebracht worden sei, wurde ein Zeuge namhaft gemacht. Die restliche Rechtfertigung entspricht im Wesentlichem den Vorbringen der späteren Berufung.

Als Beilage ist eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Im Verfahrensakt liegen zudem noch zwei Beweisbilder ein.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat schaffte die Beweisfotos in digitaler Originalqualität bei.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Bw vor, dass – abgesehen vom gegenständlichen Tatort – alle Abbuchungen korrekt durchgeführt worden seien. Dies sei aus den Einzelleistungsnachweisen ersichtlich. Der Bw würde seit etwa 3 Jahren mit diesem LKW ohne Beanstandungen fahren. Die GO-Box sei nicht im Geringsten verändert und vom Zulassungsbesitzer angebracht worden. Wegen der Nichtabbuchung könne auf eine Fehlfunktion des Systems geschlossen werden.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte aus, dass nachgewiesen sei, dass bei einer falschen Montage der GO-Box, wenn sich z.B. der Scheibenwischer des Kfz im Bereich auf der GO-Box befinde, es zu Nichtabbuchungen der Maut kommen könne. Dieser Umstand sei bekannt und hänge von den spezifischen Verhältnissen bei der jeweiligen Mautstation (Höhe des Mautportals, Anbringungsort der GO-Box, Winkel der Kontaktnahme der Box mit der Mautbake etc.) ab. Deshalb könnten aufgrund einer Falschmontage der GO-Box ordnungsgemäße Abbuchungen der Maut nicht immer garantiert werden. So könne es dazu kommen, dass über lange Zeiträume Abbuchungen stattfinden und vereinzelt nicht.

 

Der Vertreter des Bw brachte vor, dass sich aus den Einzelleistungsinformationen ergebe, dass im Zeitraum vom 1. April bis 21. April 2010 das gegenständliche Mautportal in relativ kurzen Zeitabständen mehrfach durchfahren und jedes Mal die Maut ordnungsgemäß abgebucht worden sei. 

 

Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob der zuvor geschilderte Umstand nicht die Aussage der Sachverständigen widerlegen würde, dass eine Abbuchung von jeweils konkreten Umständen abhänge, antwortete der Amtssachverständige, dass man bei verschiedenen (Nicht-)Abbuchungen am selben Portal nicht davon ausgehen könne, dass das Kfz immer auf derselben Spur, in derselben Fahrlinie, derselben Geschwindigkeit oder in derselben Beladungslage gefahren sei. Alleine ein Geschwindigkeitsunterschied könne bewirken, dass die Kommunikationszeit zwischen GO-Box und Mautbalken länger oder kürzer ausfalle. Aus technischer Sicht könne deshalb nicht nachvollzogen werden, dass vorgenannte Kriterien bei jeder Durchfahrt durch das gegenständliche Portal gleich gewesen sei.

Auf dem Beweisfoto sei deutlich ersichtlich, dass der LKW über drei Scheibenwischer verfüge und der äußerst linke – in Fahrtrichtung gesehen – sich bis zur Mitte auf dem GO-Box-Bereich befinde. Es sei denkbar, dass der Scheibenwischer nicht immer in dieselbe Ruheposition zu Liegen komme. Dies könne auch eine Erklärung für temporäre Abbuchungen am gegenständlichen Mautportal sein.

 

Der Bw warf ein, dass er aus der Lenkerposition weder die GO-Box sehen könne, noch, ob der Scheibenwischer in Endlage den GO-Box-Bereich überlappe.

 

Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass die GO-Box eben so zu montieren sei, dass sie vom Lenkersitz aus überprüfbar sei. Dieses auch wegen der durchzuführenden Statusabfrage an der Box.

 

Daraufhin räumte der Bw ein, dass er beim Vorbeugen aus der Lenkerposition die GO-Box sehen könne.

 

Der Vertreter des Bw bezweifelte, ob bei einer derart krassen Fehlmontage der GO-Box korrekte Abbuchungen vorgenommen werden können.

 

Auf die Frage, ob es technisch alternative Erklärungen für die gegenständliche Nichtabbuchung der Maut gebe, antwortete der Sachverständige, dass es dafür keine plausible Erklärung gebe. Es sei bei der (hypothetischen) Annahme eines technischen Defekt des Mautsystems unmöglich, dass sich dieser angenommene Defekt "selber wieder repariere", und zwar mit dem Erscheinungsbild, dass nach der gegenständlichen Tat wieder ordnungsgemäße Abbuchungen erfolgen.

 

Der Vertreter des Bw regte an, die von ihm vorgelegten Einzelleistungsnachweise in der Begründung des Erkenntnisses explizit zu berücksichtigen. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG. Dies im Hinblick auf den Umstand, dass jahrelang zuvor ausnahmslos alle Abbuchungen der Maut korrekt erfolgt seien und deshalb keine Hinweise dahingehend vorhanden sein hätten können, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:  

 

6.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Punkt 8.1 der Mautordnung besagt, dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren ist, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

6.2. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses steht nunmehr unbestritten fest, dass die GO-Box zur Tatzeit entgegen den Bestimmungen von Punkt 8.1 der Mautordnung montiert war, da ein Scheibenwischer des Kfz die GO-Box überlappt hat.

 

Hinsichtlich der Frage des Vertreters des Bw, ob auch ein technischer Defekt des Mautsystems für die Nichtabbuchung der Maut infrage käme, ist auf das Gutachten des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verweisen. In diesem heißt es, dass die gegenständliche Falschmontage der GO-Box die Ursache für die Nichtabbuchung der Maut darstellt und ein technischer Defekt des Mautsystems aus in der Berufungsverhandlung näher erläuterten Gründen auszuschließen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens – dem der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist – keinen Zweifel. Damit steht fest, dass ein technisches Gebrechen des Mautsystems nicht vorgelegen ist.

 

Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme war entbehrlich, da der Oö. Verwaltungssenat nicht anzweifelt, dass die GO-Box nicht vom Bw selbst an der Windschutzscheibe des Kfz angebracht wurde.

 

Wenn der Vertreter des Bw vorbringt, eine Abbuchung der Maut sei lediglich am gegenständlichen Tatort nicht erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Einzelleistungsinformation klar ersichtlich ist, dass am Tattag die Maut zwischen etwa 11.00 Uhr und ca. 15.53 Uhr nachweislich zumindest bei 7 Balken nicht abgebucht wurde. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der vom Bw in seiner Stellungnahme vom 28. September 2010 angegebenen Fahrtstrecke mit den in der Einzelleistungsinformation erfassten Mautbalken.  

 

Wenn der Vertreter des Bw vermeint, die geschuldete Maut würde lediglich einen geringen Geldbetrag ausmachen, ist er darauf hinzuweisen, dass es für die Verwirklichung des Delikts nicht auf die Mauthöhe sondern nur darauf ankommt, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.  

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw verabsäumt hat, die ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box an der Windschutzscheibe zu überprüfen. Gegebenenfalls vorliegende Rechtunkenntnis bzw. Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box würden den Bw nicht entschuldigen, da er als Lenker verpflichtet ist, sich vor Benützung einer Mautstrecke über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen für die Benützung von Mautstrecken, insbesondere auch über die Gebrauchsvorschriften der GO-Box, ausreichend in Kenntnis zu setzen. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm obliegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut Sorge zu tragen. Damit ist auch klargestellt, dass es rechtlich unerheblich ist, welche Person die GO-Box an der Windschutzscheibe montiert hat, da den Lenker die entsprechenden Überprüfungspflichten treffen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ohne Relevanz sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegen sind. Die – hier anzunehmende – fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da das ordnungsgemäße Anbringen der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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