Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100790/2/Br/La

Linz, 23.11.1992

VwSen - 100790/2/Br/La Linz, am 23. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M G, wh. A, O vom 18. Juli 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Juni 1992, VerkR-96/6724/1992-Li, wegen Übertretung nach § 7 Abs.5 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die Strafe auf 500 S, im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Der erstinzstanzliche Kostenbeitrag ermäßigt sich demzufolge auf 50 S.

II. Gemäß § 65 VStG entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 7 Abs.5 der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 - VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 22. Juni 1992 über den Berufungswerber wegen der ihm zur Last liegenden Übertretung gemäß § 7 Abs.2 StVO iVm. § 99 Abs.3 lit.a und § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO Geldstrafen von 2.) 1.000 S 1.) 13.000 S, im Nichteinbringungsfall 2.) 48 Stunden, 1.) 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 11.3.1992 um 03.30 Uhr auf der L in B am I den PKW mit dem Kennzeichen bis zum Haus L entgegen der Einbahn gefahren hätte, obwohl Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs.1 Z.10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren werden dürfen, 2.) hätte sich der Berufungswerber am 11.3.1992 um 03.40 Uhr beim Haus L, die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, eines Gendarmeriebeamten, geweigert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund der Alkoholisierungsmerkmale vermutet werden habe können, daß sich der Berufungswerber bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde im wesentlichen begründend aus, der Beweis des im Spruch angeführten Sachverhaltes ergebe sich aus der widerspruchsfreien Anzeige (GZP-553/92-Hu). Der Berufungsweber sei mit Aufforderung vom 23.3.1992 zur Abgabe einer Rechtfertigung eingeladen worden, habe hievon aber nicht Gebrauch gemacht. Dies sei im Sinne des § 45 Abs.2 AVG 1991 iVm. § 24 VStG als Beweis dafür zu werten gewesen, daß der Berufungswerber der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten gehabt habe.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 18.7.1992 Berufung erhoben. In seinem "Antrag auf Berufung" führt er wörtlich aus: "Hiermit lege ich gegen o.a. Straferkenntnis Berufung ein. Begründung: 1. Ich habe in der gleichen Strafsache bereits eine Strafverfügung über S 2.500,- (BH Braunau, Po 196/127/1992 v. 1.4.1992 (DVR 70033.) erhalten. Eine nachträgliche Rechtfertigung hielt ich daher nicht mehr notwendig. 2. Die o.a. Vorg. unter Ziff. 1 vorgebrachten Anschuldigungen sind so nicht zutreffend. Ich bitte um Überprüfung und um Annulierung der Zweitbestrafung. (Markus Geier (eh.))." 3. Die Erstbehörde hat die Berufung mit dem Verfahrensakt vorgelegt. Es ist somit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat zu Punkt 2, da eine 10.000 S nicht übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Betreffend den Punkt 1. ist die 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Diesbezüglich ergeht unter Geschäftszahl VwSen-100782 eine gesonderte Entscheidung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als erforderlich, da es sich um eine volle Berufung handelt (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau, den Berufungsakt, Zl.: VerkR-96/6724/1992-Li, sowie durch Beweisaufnahme in der gemäß § 51e Z.1 VStG anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung des die Amtshandlung führenden Gendarmeriebeamten Bez.Insp. Hubauer als Zeugen und des Berufungswerbers als Verfahrenspartei. Beim Kreisgericht Ried wurde der Sachausgang zum Verfahren 7 EVr 254/92, 7 EHv 149/92 (Aktenvermerk 29.10.1992) eingeholt. Vom Berufungswerber vorgelegt und der Entscheidung grundgelegt wurde ein nervenärztliches Attest vom 16.10.1992.

4.1. Auf Grund der Beweislage ist es als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber mit einem Kraftfahrzeug gegen die Einbahn gefahren ist. Im Verlaufe der Verhandlung führte er diesbezüglich aus, er habe eigentlich gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses gar nicht berufen wollen.

4.1.1. Auf Grund des vorliegenden nervenärtzlichen Gutachtens steht im Einklang mit dem Vorbringen des Berufungswerbers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, daß er zur Tatzeit in seiner Steuerungsu. Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, wodurch auch seine Schuldfähigkeit eingeschränkt war. Diese Einschränkung konnte wohl als nicht so weitreichend erachtet werden, daß im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand vorgelegen hätte. Immerhin hat der Berufungswerber ein Fahrzeug gelenkt und vermochte offenbar auch den Gang der Amtshandlung nachzuvollziehen. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens und des glaubhaften Vorbringens des Berufungswerbers, war jedoch von einer doch erheblich reduzierten subjektiven Schuld auszugehen.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1. Als strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Auf Grund der gutächtlich feststehenden eingeschränkten Schuldfähigkeit war subjektiv tatseitig auf diesen Umstand entsprechend Bedacht zu nehmen und erschien in Zusammenhalt mit § 19 Abs. 1 u. 2 VStG die nunmehr festgesetzte Strafe dem objektiven Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend festgesetzt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Kostenentscheidung gründet in der unter II. angeführten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r 6

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