Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166043/3/Br/Th

Linz, 31.05.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung von Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 8.4.2011, Zl. VerkR96-43-2011, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 32, Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § iVm § 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 ZustellG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit den oben angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (gegen die Strafverfügungen vom 07.01.2011) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Behörde erster Instanz ging von einer per 12.1.2011 durch Hinterlegung bewirkten Zustellung und demnach dem Ablauf der Einspruchsfrist per 26.1.2011 aus.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung räumt selbst der Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels um zwei Tage ein. Weiter vermeint er im Ergebnis, wegen dieser Verspätung dürfe Unrecht nicht zum Recht werden.

Damit zeigt er jedoch eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht auf.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und dem dazu gewährten Parteiengehör. Daraus ergibt sich unbestritten der für die Berufungsentscheidung schlüssige Sachverhalt.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte demnach verzichtet werden.

4. Die Faktenlage:

Dem Berufungswerber wurde per 12.1.2011 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung der StVO – betreffend den ruhenden Verkehr – durch Hinterlegung offenkundig rechtswirksam zugestellt.

Dagegen erhob er am 29.1.2011 um 13:21 Uhr per E-Mail bei der Behörde erster Instanz einen Einspruch. Im Ergebnis vermeint er darin sein KFZ als erster und demnach rechtmäßig abgestellt gehabt zu haben.

Der Berufungswerber behauptet in seinem Rechtsmittel keine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung und auch sonst deutet nichts darauf hin, dass die Hinterlegung nicht zu Recht und damit der Beginn des Fristenlaufes nicht am 13.1.2011 anzusetzen bzw. mit der Hinterlegung ausgelöst worden wäre. Dem Berufungswerber wurde diesbezüglich mit h. Schreiben vom 26.5.2011 Parteiengehör gewährt. Dieses blieb unbeantwortet.

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 17 ZustellG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten  nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

 

4.1.2. Eine vorübergehende Abwesenheit am 12.1.2011, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich gezogen hätte, liegt bei bloß berufsbedingter und auf die in der täglichen Arbeitszeit bedingte Abwesenheit während der Postöffnungszeit nicht vor. Dies trifft nur zu, wenn der Empfänger gehindert war die Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (s. insb. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80).

Von Letzterem war in diesem Fall nicht auszugehen. Der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt sich inhaltlich mit der in Rechtskraft erwachsenen Sache – ungeachtet ob dieser allenfalls Erfolg zu bescheiden gewesen wäre – auseinander zu setzen bzw. diese neu aufzurollen.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum