Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522847/2/Sch/Eg

Linz, 26.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vom 29. April 2011 gegen eine Einschränkung seiner Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F und EzB im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. April 2011, 11/114906, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch anstelle des Codes "05.01" folgende Wortfolge eingefügt wird:

Die Lenkberechtigung ist beschränkt auf Fahrten bei Tag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 27. April 2011, 11/114906, Herrn x gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz eine befristete und mit Einschränkungen und Auflagen versehene Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F und EzB erteilt. Der Spruch des Bescheides lautet:

                                               "SPRUCH

Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) wird Ihnen unter folgenden Befristungen, Auflagen und Beschränkungen erteilt:
Klassen:    ausgestellt:        Befristet bis:       Einschränkungen:

A, B, F         19.10.1978          27.04.2016          01.01; 05.01

EZB,            29.08.2000          27.04.2016          01.01; 05.01

 

Rechtgrundlage:

§ 24/1 Führerscheingesetz 1997 (FSG)"

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die mit "Code 05.01" umschriebene Einschränkung seiner Lenkberechtigung auf Fahrten bei Tag rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt ihren Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten Dris. x vom 27. April 2011. In diesem Gutachten, welches seinerseits wiederum auf die fachärztliche Stellungnahme Dris. xx, Facharzt für Augenheilkunde und Optimetrie, vom 14. April 2011 verweist, wird der Berufungswerber für die Dauer von fünf Jahren befristet als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Führerscheinklassen A, B, E und F eingestuft.

 

Als Auflage vorgeschrieben wurde die Verwendung einer Brille, eine zeitliche Beschränkung der Lenkberechtigung findet sich der Form, dass keine Fahrten in der Dämmerung und in der Nacht durchgeführt werden dürfen.

 

Begründend führt die Amtärztin aus:

 

"Bei Herrn x besteht eine funktionelle Einäugigkeit bei hochmyopen Astigmatismus und Anisometrie.

Eine befürwortende augenfachärztliche Stellungnahme liegt vor.

Gegenüber der Voruntersuchung vor 5 Jahren weist Herr x lt. Augenfacharztbefund nun eine bessere Sehleistung am besseren Auge auf (erreicht damit jetzt praktisch die gesetzlich geforderte Sehleistung), aber ein nicht ausreichendes Dämmerungssehen.

Es daher (leider) ein Nachtfahrverbot auszusprechen."

 

In der schon erwähnten augenfachärztlichen Stellungnahme Dris. xx findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass aufgrund des eingeschränkten Dämmerungssehens beim Berufungswerber keine Nachtfahrtauglichkeit bestehe.

 

Aufgrund dieser eindeutigen und schlüssigen Gutachtenslage kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf Fahrten bei Tag eingeschränkt hat. Dass damit beim Berufungswerber zwangsläufig die tägliche Zeit, in der er als Lenker eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges unterwegs sein darf, insbesondere in der lichtarmen Jahreszeit, sehr eingeschränkt wird, liegt auf der Hand. Insofern ist sein Einwand in der Berufungsschrift durchaus schlüssig. Allerdings kann im Interesse der Verkehrssicherheit ein solches Vorbringen nichts ändern an der Notwendigkeit der verfügten Beschränkung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein. Die übrigen von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind und sich ein Abspruch hierüber durch die Berufungsbehörde erübrigt.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Bescheides erfolgte deshalb, um eine verbale Beschreibung der Einschränkung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers in den Spruch aufzunehmen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sollte ein Bescheidspruch – und nicht nur die Begründung - lesbar und verständlich sein. Die bloße Anführung von Codes aus der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung wird diesen Anforderungen nicht gerecht, da man die Einschränkung oder die Auflage erst dann versteht, wenn man diese Verordnung zur Hand nimmt.

 

Am Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides fällt auch noch auf, dass nur ein Teil des amtsärztlichen Gutachtens in diesen Eingang gefunden hat. Warum die Behörde entgegen den Ausführungen der Amtsärztin eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme in fünf Jahren nicht für erforderlich hält, bleibt für die Berufungsbehörde unerfindlich, es sei denn man nimmt an, dass auch dieser Punkt dem Bestreben nach Kurzfassung des Bescheidspruches zum Opfer gefallen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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