Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522860/5/Br/Th

Linz, 18.05.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 29.04 2011, Zl. FE-517/2011, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm. § 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z6a, 24 Abs.1,  25, 30  und 32 FSG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Berufungswerber

1.) die von der BH Linz-Land am 23.12.2008 unter Zl. 07268949 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, entzogen;

2.) ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab Verkündung des Bescheides verboten;

3.) das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt und

4.) einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 29, 30, 32 FSG; 64 Abs. 2AVG

 

 

1.2. Begründend wurde folgendes ausgeführt:

"Gem. § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gem. Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gem. § 30 Abs.3 FSG betrifft das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer einer in einem EWR-Statt erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs.4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

 

Gem. § 30 Abs.4 FSG hat nach Ablauf der Entziehungsdauer der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs.3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen.

 

Gem. § 32 Abs. 1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne von § 7 FSG verkehrszuverlässig oder   nicht   gesundheitlich   geeignet   sind,   ein   Motorfahrrad,   ein   vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken unter Anwendung der §§ 24 Abs, 3 und 4, 25, 26 und 29 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gem. § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.         die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.         sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

ein Kraftfahrzeug lenkt;

a.) trotz   entzogener   Lenkberechtigung   oder   Lenkverbotes   oder   trotz   vorläufig

abgenommenen Führerscheines oder b.) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gem. § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie lenkten am 23.4.2011 um 17.45 Uhr in Linz, Rudolfstraße 36 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X ohne im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, da Ihnen diese mit Bescheid der BPD Linz vom 2.9.2010 bis zur Absolvierung der Mehrphasenausbildung entzogen worden war.

 

Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt.

 

Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Sie sind daher sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen. Insofern besteht Gefahr im Verzug und war daher einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt darin folgendes aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit berufe ich gegen den Bescheid Zahl FE-517/2011 vom 29.04.2011 mit folgender Begründung:

Leider konnte ich die Perfektionsfahrt aus finanziellen Gründen nicht rechtzeitig ablegen, da ich in letzter Zeit erhebliche Probleme mit meinem Einkommen hatte über die Runden zu kommen.

Ich war lange Zeit arbeitslos, und daher in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Es war mir daher leider nicht möglich die Perfektionsfahrt abzulegen.

Erst im Oktober letzten Jahres hab ich wieder einen fixen Job mit regelmäßigem einkommen.

 

Am 18.01.2011 wurde mir mein Führerschein für eine Zeit von 3 Monaten abgenommen.

 

Durch eine falsche Information nach dem Fahrsicherheitstraining am 23.04.2011 bin ich wieder Auto gefahren, um meiner Schwägerin danach Ihr Auto wieder zurück zu bringen.

 

Leider war mir nicht bekannt das ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Fahren dürfe.

Ich wurde dann bei einer Kontrolle von der Polizei aufgehalten, und mir wurde mitgeteilt das ich mit dieser Information falsch liege.

Das Problem ist das ich erst seit Kurzem wieder mein Leben wieder in Griff bekommen habe mit einer fixen arbeit und einkommen, das ich benötige um die Miete meiner Wohnung zu begleichen und mich Ernähren zu können.

 

Wenn mir nun der Führerschein abgenommen wird verliere ich mit Sicherheit meine Arbeit, denn ich muss seit kurzem den Firmenbus fahren. Mitarbeiter abholen und zu den Baustellen bringen. Meine Firma befindet sich in Sattlett und leider ist es zu normalen Bedingungen fast unmöglich mit öffentlichen Verkehrsmittel dorthin in zumutbarer zeit zu gelangen.

 

Ich bitte Sie daher inständig, dieser Strafe zu mindern und mir den Führerschein nicht abzunehmen.

Ich finde es wäre unfair, wenn ich so behandelt werde wie wenn ich noch nie einen Führerschein hatte und unerlaubt gefahren wäre.

 

Mein Leben hängt hiermit von Ihrer Entscheidung ab. Es wäre für mich gerade jetzt wo wieder alles bergauf geht, so einen Rückschlag zu erleiden.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 11.5.2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (67a Abs.1 AVG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier ob des dem Berufungswerber niederschriftlich gewährten Parteiengehörs unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

4. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, durch ergänzende Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und Rückfrage bei der Fahrschule über den Zeitpunkt der Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt.

Diese Feststellungen hat der Berufungswerber deren Richtigkeit bestätigend zur Kenntnis genommen.

Dem zur Folge absolvierte der Berufungswerber nach der ersten Ausbildungsphase und Erteilung der Lenkberechtigung – lt. seinen Angaben aus Geldmangel – kein Modul der zweiten Ausbildungsphase. Aus diesem Grunde wurde ihm mit Bescheid vom 3.9.2010 – zugestellt am 7.9.2011 – mit zuletzt genanntem Datum die Lenkberechtigung entzogen. In weiterer Folge wurde er mit Bescheid vom 15.11.2010 – zugestellt am 3.12.2010 – unter Androhung einer Zwangsstrafe zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert. Am 3.12.2010 zeigte er den Verlust seines Führerscheins bei der Polizeiinspektion Neue Heimat an.  

Die Mehrphasenausbildung wurde am 28.4.2011 abgeschlossen, wobei das Fahrsicherheitstraining am 23.4.2011 absolviert wurde. Dies an jenem Tag als er  beim Lenken ohne Lenkberechtigung im Fahrzeug telefonierend angetroffen und angezeigt wurde.

Seiner Darstellung, wonach er damals im guten Glauben bereits wieder im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein gelenkt hätte, konnte nicht gefolgt werden. Eine Rückfrage bei der Fahrschule und bei dem für die Perfektionsfahrt zuständigen Fahr(schul)lehrer ergab, dass die Einträge im Führerscheinregister den Tatsachen entsprechen und ihm auch keine Information dahingehend gegeben wurde, wonach er nach dem Fahrsicherheitstraining am 23.4.2011 bereits wieder im Besitz einer Lenkberechtigung wäre bzw. zum Lenken eines KFZ befugt sei (AV Subzahl 2).

Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungswerber im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung auch nicht bestritten und war daher der nunmehrigen Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.

Nicht übersehen wird auch von hier, dass dieser Entzug den Berufungswerber hart trifft und er deshalb seinen Arbeitsplatz verloren hat.

 

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung (Belassung) der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Nach § 7 Abs.3 Z.6a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Der Berufungswerber hat trotz entzogener Lenkberechtigung und noch fünf Tage vor Absolvierung der Mehrphasenausbildung – deretwegen die Lenkberechtigung entzogen worden war – einen Pkw gelenkt.  Gemäß der klaren Rechtslage ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzulässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG aus- und mit einem Entzug vorzugehen. Da der Gesetzgeber hier keine Differenzierung vorsieht, wenn hier der Entzug letztlich bloß als sogenannter Formalentzug auszusprechen war, lässt die Bindung an den klaren Gesetzeswortlaut keine andere Auslegung zu.

 

Selbst wenn sich der Rechtsmittelwerber auch vor der Berufungsbehörde abermals reumütig und einsichtig zeigt und er sich einerseits im Ergebnis auf einen Irrtum über den Verbotsumfang zu berufen scheint, andererseits die Mehrphasenausbildung aus finanzieller Not nicht abgeschlossen werden konnte,  ist für ihn mit Blick auf die Rechtslage nichts zu gewinnen. Diese zwingt zu einem Ausspruch des Entzuges in der Dauer von zumindest (weiteren) drei Monaten. 

Was die vom Berufungswerber in durchaus nachvollziehbarer Weise angesprochenen sozialen Verhältnisse anbelangt, so dürfen diese – laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht berücksichtig werden. Eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit stellt eine Maßnahme im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit dar, Einzelinteressen können daher in diesem Falle nicht berücksichtigt werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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