Linz, 18.05.2011
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 29.04 2011, Zl. FE-517/2011, zu Recht:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm. § 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z6a, 24 Abs.1, 25, 30 und 32 FSG;
Entscheidungsgründe:
1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Berufungswerber
1.) die von der BH Linz-Land am 23.12.2008 unter Zl. 07268949 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, entzogen;
Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 29, 30, 32 FSG; 64 Abs. 2AVG
1.2. Begründend wurde folgendes ausgeführt:
2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt darin folgendes aus:
3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 11.5.2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (67a Abs.1 AVG).
Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier ob des dem Berufungswerber niederschriftlich gewährten Parteiengehörs unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).
4. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, durch ergänzende Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und Rückfrage bei der Fahrschule über den Zeitpunkt der Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt.
Diese Feststellungen hat der Berufungswerber deren Richtigkeit bestätigend zur Kenntnis genommen.
Dem zur Folge absolvierte der Berufungswerber nach der ersten Ausbildungsphase und Erteilung der Lenkberechtigung – lt. seinen Angaben aus Geldmangel – kein Modul der zweiten Ausbildungsphase. Aus diesem Grunde wurde ihm mit Bescheid vom 3.9.2010 – zugestellt am 7.9.2011 – mit zuletzt genanntem Datum die Lenkberechtigung entzogen. In weiterer Folge wurde er mit Bescheid vom 15.11.2010 – zugestellt am 3.12.2010 – unter Androhung einer Zwangsstrafe zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert. Am 3.12.2010 zeigte er den Verlust seines Führerscheins bei der Polizeiinspektion Neue Heimat an.
Die Mehrphasenausbildung wurde am 28.4.2011 abgeschlossen, wobei das Fahrsicherheitstraining am 23.4.2011 absolviert wurde. Dies an jenem Tag als er beim Lenken ohne Lenkberechtigung im Fahrzeug telefonierend angetroffen und angezeigt wurde.
Seiner Darstellung, wonach er damals im guten Glauben bereits wieder im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein gelenkt hätte, konnte nicht gefolgt werden. Eine Rückfrage bei der Fahrschule und bei dem für die Perfektionsfahrt zuständigen Fahr(schul)lehrer ergab, dass die Einträge im Führerscheinregister den Tatsachen entsprechen und ihm auch keine Information dahingehend gegeben wurde, wonach er nach dem Fahrsicherheitstraining am 23.4.2011 bereits wieder im Besitz einer Lenkberechtigung wäre bzw. zum Lenken eines KFZ befugt sei (AV Subzahl 2).
Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungswerber im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung auch nicht bestritten und war daher der nunmehrigen Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.
Nicht übersehen wird auch von hier, dass dieser Entzug den Berufungswerber hart trifft und er deshalb seinen Arbeitsplatz verloren hat.
3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung (Belassung) der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).
Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Nach § 7 Abs.3 Z.6a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.
Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.
Der Berufungswerber hat trotz entzogener Lenkberechtigung und noch fünf Tage vor Absolvierung der Mehrphasenausbildung – deretwegen die Lenkberechtigung entzogen worden war – einen Pkw gelenkt. Gemäß der klaren Rechtslage ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzulässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG aus- und mit einem Entzug vorzugehen. Da der Gesetzgeber hier keine Differenzierung vorsieht, wenn hier der Entzug letztlich bloß als sogenannter Formalentzug auszusprechen war, lässt die Bindung an den klaren Gesetzeswortlaut keine andere Auslegung zu.
Selbst wenn sich der Rechtsmittelwerber auch vor der Berufungsbehörde abermals reumütig und einsichtig zeigt und er sich einerseits im Ergebnis auf einen Irrtum über den Verbotsumfang zu berufen scheint, andererseits die Mehrphasenausbildung aus finanzieller Not nicht abgeschlossen werden konnte, ist für ihn mit Blick auf die Rechtslage nichts zu gewinnen. Diese zwingt zu einem Ausspruch des Entzuges in der Dauer von zumindest (weiteren) drei Monaten.
Was die vom Berufungswerber in durchaus nachvollziehbarer Weise angesprochenen sozialen Verhältnisse anbelangt, so dürfen diese – laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht berücksichtig werden. Eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit stellt eine Maßnahme im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit dar, Einzelinteressen können daher in diesem Falle nicht berücksichtigt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r