Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100793/2/Sch/Kf

Linz, 28.09.1992

VwSen - 100793/2/Sch/Kf Linz, am 28. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A S vom 13. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. August 1992, VerkR96/1027/1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Stunden festgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 13. August 1992, VerkR96/1027/1992, über Herrn A S, R, Aigen i.M., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 26. März 1992 um 7.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von R über R nach L gelenkt hat, ohne im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber behauptet nicht, seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben zu haben. Es liegt daher ein (angeblicher) Doppelwohnsitz, nämlich in Österreich und in der CSFR, vor.

Da also der Bestand eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet unstrittig ist, kann § 84 KFG 1967 nicht zur Anwendung kommen. Auch § 64 Abs.5 KFG 1967 kann nicht herangezogen werden, da ein ordentlicher Wohnsitz im Bundesgebiet nicht neu begründet wurde, sondern (angeblich) ein zustätzlicher Wohnsitz im Ausland. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, beim Lenken des Kraftfahrzeuges eine nach den österreichischen Vorschriften erteilte Lenkerberechtigung zu besitzen.

Unberührt von der zuletzt genannten Vorschrift bleibt allerdings § 79 Abs.3 KFG 1967. Danach können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt worden ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen.

Eine Bestätigung im Sinne des § 79 Abs.3 KFG 1967 hat der Berufungswerber aber nicht vorweisen können - er behauptet nicht einmal, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Deshalb hätte er von seinem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen dürfen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob er überhaupt einen zusätzlichen ordentlichen Wohnsitz in der CSFR begründet hatte.

Soweit sich der Beschwerdeführer (konkludent) auf die Bestimmung des § 5 Abs.2 VStG beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 durch Lenker bzw. Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Daran vermögen auch Behauptungen im Hinblick von Auskünften eines Kriminalbeamten nichts zu ändern, da, abgesehen davon, daß dieser wohl keiner Kraftfahrbehörde zugerechnet werden kann, es dem Berufungswerber oblag, sich im Zweifelsfalle bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.

Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH 25.9.1991, 91/02/0035, verwiesen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung stellt zweifellos einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S kann bei einem Strafrahmen von bis zu 30.000 S von vornherein nicht als überhöht bezeichnet werden. Erschwerungsgründe lagen keine vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ist dem Berufungswerber aufgrund seiner aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten zuzumuten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war herabzusetzen, da sie der in § 134 Abs.1 KFG 1967 festgelegten Relation zwischen Geldhöchststrafe und höchster Ersatzfreiheitsstrafe nicht entsprach. Die Erstbehörde hat keine der verhängten Geldstrafe angemessene Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, da das obige Verhältnis bei weitem überschritten wurde. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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