Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310429/7/Re/Sta

Linz, 25.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vom 28. Dezember 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Dezember 2010, Gz:. UR96-10-1-2008, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und über den Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 bis 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. De­zember 2010, UR96-10-1-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21 iVm §§ 74 und 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Behandlungsauftrag, vom 6. September 2007, GZ. UR01-12-2007, eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, weil er, wie im Rahmen einer behördlichen Überprüfung am 10. April 2008 festgestellt, den Spruchpunkt A) I. 1., die unverzügliche, längstens binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides (Behandlungsauftrag  vom 6. September 2007, UR01-12-2007) aufgetragene Entfernung und Entsorgung nach dem Stand der Technik für "... sogenannte Siedlungsabfälle, das sind nicht gefährliche Abfälle, wie Kunststoffbehältnisse aller Art, Altreifen, Dosen, Altmetall," nicht zur Gänze erfüllt wurde, da zum Zeitpunkt der Überprüfung am 10. April 2008, auf dem Gst. x, sowie auf der Böschung des Gst. Nr. x nach wie vor Abfälle, und zwar mehrere Pkw-Reifen, Kfz-Stoßfänger, mehrere Säcke mit Siedlungsabfällen, lose Siedlungsabfälle, Metallteile, Kunststoffkisten und –kanister, ein Teil eines Sofas, Holzteile, Radkappen, Kunststoffsessel, eine Holzkabeltrommel mit ungefähr 1 m Durchmesser vorgefunden wurden. Insbesondere hinsichtlich dieser sogenannten "Siedlungsabfälle und ähnlichen Gewerbeabfälle" wurde somit der Auftrag des rechtskräftigen Bescheides binnen der gewährten 4-wöchigen Frist ab Rechtskraft des Bescheides nicht befolgt. Er habe daher, festgestellt am 10.4.2008 anlässlich eines behördlichen Lokalaugenscheines, den Auftrag gemäß Bescheid vom 6. September 2007, UR01-12-2007, Spruchpunkt A) I. 1. nach § 73 iVm § 74 AWG innerhalb 4 Wochen, beginnend ab Rechtskraft des Bescheides am 27. September 2007, nicht befolgt.

 

Er habe demnach § 79 Abs.2 Z21 iVm §§ 74 und 73 AWG iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Behandlungsauftrag vom 6. September 2007, UR01-12-2007, verletzt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der im Spruch bezeichnete Tatvorwurf sei anlässlich eines am 10. April 2008 von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land durchgeführten Lokalaugenscheines unter Mitwirkung eines Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik mit gesondertem Gutachten festgestellt und mit Fotodokumentation Beweis gesichert worden. Konkret wurde die Erfüllung des Behandlungsauftrages vom 6. September 2007, UR01-12-2007, überprüft und als nicht befolgt festgestellt. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juni 2008 wurde vom Bw eine Äußerung nicht mehr abgegeben. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und des Behandlungsauftrages zur Entfernung von gefährlichen wie nicht gefährlichen Abfällen vom 6. September 2007, scheine der Bw als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften, Gst. Nr. x und Gst. Nr. x, je KG. und Gemeinde x auf. Er gelte daher als abfallrechtlich verpflichtete Person und sei zur Einhaltung der bescheidmäßig aufgetragenen Verpflichtung aus dem im Spruch bezeichnetem Behandlungsauftrag persönlich verantwortlich.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig vom Bw per E-Mail eingebrachte Berufung, mit welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe mit 1. September 2007 die Liegenschaft an Frau x, x und Frau x, x, übergeben (verkauft). Nach Übergabe des Objektes habe er keinen Zugriff mehr zum Objekt gehabt. Der dort lagernde Abfall werde einfach von irgend jemandem dort abgelagert. Außerdem seien dort öffentliche Müll- und Glascontainer aufgestellt und würden fremde Leute ihren Müll entsorgen. Auch würden ausrangierte Autos dort abgestellt. Er habe öfters bei Behörden interveniert und um Lösungen gebeten. Er habe dort immer gehört, dass dies Privatbesitz sei und die Behörde nicht dafür zuständig sei. Mieter hätten sich über Leute, die sich dort ihrer Gegenstände entledigen, Notizen gemacht. 2008 habe Herr x eine Verschrottungsfirma mit der Entsorgung der Gegenstände im Gelände beauftragt und das habe ihm ein Strafverfahren beim Bezirksgericht Wels eingebracht. Er habe bereits eine Menge Geld für die Entsorgung aufgebracht und würde nun dafür bestraft. Sein Wohnsitz befinde sich nicht an Ort und Stelle, daher könne er das Gebiet nicht täglich kontrollieren. Er habe dafür die oben genannten Mieter beauftragt. Auf Grund mangelnder Unterstützung seitens der Behörde seien diesem auch die Hände gebunden. Herr x habe seines Wissens die Entsorgung ordentlich durchgeführt. Angeblich habe auch Herr x und Herr x in dieser Sache ein Strafverfahren bekommen. Im Übrigen sei das Ganze verjährt. Im Übrigen würde von diversen Leuten hinter seinem Rücken Dreck entsorgt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu UR96-10-1-2008 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2011, an welcher der Berufungswerber persönlich teilgenommen hat.  

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber war zur Tatzeit Eigentümer der Gst. Nr. x und x der KG. x. Die Wohnanlage "x" mit der Adresse x, ist auf Gst. Nr. x situiert. Der Berufungswerber hat diese Liegenschaft mit Vertrag vom 1. September 2007 an die Familie x, konkret an Frau x sowie an Frau x "verkauft". Die Übernahme des Objektes fand laut Inhalt des Kaufvertrages mit 1. September 2007 statt. Von der Familie x wurde das Objekt vermietet und liegen bezughabende Mietverträge vor. Beim Objekt handelt es sich um ein ehemaliges Hotel mit einer Gesamtwohnfläche von mindestens 2.000 m2 und sollte die Finanzierung durch die Käuferin durch Mieteinnahmen erfolgen. Der Berufungswerber hat laut Rückschein am 12. September 2007 den behördlichen Beseitigungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. September 2007, UR01-12-2007, ergangen nach §§ 73 und 74 iVm § 1, 2 und 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), übernommen. Inhalt dieses Beseitigungsauftrages war im Wesentlichen die Entfernung von vorgefundenen nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen. Dieser Beseitigungsauftrag wurde vom Berufungswerber nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Unbestritten blieb, dass diesem Beseitigungsauftrag vom 6. September 2007 vom Berufungswerber innerhalb Frist nicht vollständig entsprochen wurde, dies laut Vorbringen des Berufungswerbers im Wesentlichen aus dem Grund, als er sich auf Grund des Kaufvertrages nicht mehr als zuständig erachtet habe, da er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes und darüber hinaus es in seinem Interesse gelegen sei, dass Ordnung auf dem Grundstück herrsche und es dort sauber sei.

Als Hausmeister im gegenständlichen vermieteten Objekt wurde der Sohn der Bestandnehmerin x, welcher gleichzeitig Freund der weiteren Bestandnehmerin x war, Herr x, tätig.

 

Die Familie x ist im September 2009 aus dem Vertrag wieder ausgeschieden. Inzwischen wurde die Liegenschaft an einen dritten Eigentümer endgültig verkauft und wird die Liegenschaft nunmehr von wesentlich weniger Mietern bewohnt.

 

4.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien Verfahrensergebnissen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 73 Abs.1 AWG 2002 hat die Behörde, wenn

  1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-V oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) geboten ist,

die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.

 

Gemäß § 74 Abs.1 AWG 2002 ist der Auftrag, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar ist, er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht im Stande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, nach Maßgaben der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 begeht derjenige, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs.4 oder § 83 Abs.3 nicht befolgt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengeren Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

Der Berufungswerber scheint zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages vom 6. September 2007, UR01-12-2007, zugestellt am 12. September 2007, als Eigentümer der Liegenschaft "x", bestehend aus den Grundstücken x und x, KG. x, auf. Die Tatsache des Vermietens bzw. Verpachtens der Liegenschaft kann an der Eigentümereigenschaft des Berufungswerbers grundsätzlich nichts ändern und ist der Beseitigungsauftrag vom 6. September 2007 in Rechtskraft erwachsen. Der darin erteilte Auftrag bezieht sich daher auf den Berufungswerber  und ist diesem Strafverfahren – da rechtskräftig - zu Grunde zu legen, ohne auf das Zustandekommen der einzelnen Inhalte prüfend eingehen zu können. Die darin formulierte Anordnung der Abfallbeseitigung wurde mit unverzüglich, längstens aber binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides terminisiert. Da der Bescheid mit der Zustellung am 12. September 2007 erlassen wurde und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, somit spätestens mit Ablauf des 26. September 2007 in Rechtskraft erwachsen ist, endete die Frist der Bescheiderfüllung spätestens mit Ablauf des 24. Oktober 2007. Soweit der Berufungswerber die Meinung vertritt, dass das Ganze verjährt sei, ist festzuhalten, dass von der belangten Behörde zunächst innerhalb der im AWG im § 81 Abs.1 verankerten einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Verfolgungshandlung als Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juli 2008 gesetzt wurde. Da es sich bei einer Übertretung nach § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes handelt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der vollständigen Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört, kommt auch der Eintritt der absoluten Verjährung des § 31 Abs.3 VStG nicht in Betracht.

 

Der Berufungswerber hat den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf somit in objektiver Sicht jedenfalls erfüllt und, da ihn vollständig entlastende Entschuldigungsgründe nicht vorliegen, grundsätzlich auch subjektiv zu vertreten.  

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern diese erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Voraussetzung für die Anwendung des §  21 VStG ist daher die kumulative Vorlage beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen.

Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Beschuldigte allerdings einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung (VwGH 21.10.1998, Zl. 96/09/0163).

 

Ein Verschulden des Berufungswerbers kann im Grunde des § 21 Abs.1 VStG nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Der Berufungswerber verantwortet sich im Wesentlichen damit, dass er einerseits auf Grund des zitierten Übergabe- bzw. Kaufvertrages tatsächlich der Meinung war, er sei nach dem 1. September 2007 für diese Sache nicht mehr zuständig. Er hat die Mieter der Familie x zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung angehalten und sie darauf aufmerksam gemacht, dass diese Entsorgung auf ihn zurückfallen würde. Er habe trotzdem deswegen keine Berufung gegen den Behandlungsauftrag eingebracht, weil er tatsächlich die Absicht hatte, dort sauber zu machen.

Auch der Einvernahme des als quasi Hausmeister fungierenden Sohn der Familie x, x, ist das Bemühen des Berufungswerbers zu entnehmen, den Beseitigungsauftrag auch tatsächlich zu erfüllen. Auch das Bemühen des Berufungswerbers x fand jedoch letztlich die Grenzen in der Entsorgungsphilosophie  der als Mieter dort wohnhaften Ausländer. Nachweisbar und glaubwürdig wurden Abfälle durch x und x entsorgt und dafür auch finanzielle Mittel aufgewendet, es wurden aber von den Mietern immer wieder neuerlich Abfälle dort gelagert. Auch die als Mieter auftretende Familie x hat schließlich kapituliert und ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat der Berufungswerber x schließlich auch die Liegenschaft endgültig an eine dritte Person verkauft.

Es ist dem Berufungswerber als schuldentlastend anzurechnen, dass er sich tatsächlich bemüht hat, dem Beseitigungsauftrag nachzukommen und diese Verpflichtung auch seinen Mietern bzw. potenziellen Käufern der Liegenschaft auferlegt hat und auch diese tatsächlich tätig geworden sind. Der Umstand, als Eigentümer auch später für die Abfallablagerungen verantwortlich zu werden, war ihm aus obigen Gründen, bzw. aus der Beschuldigteneinvernahme hervorgekommen, nicht in der tatsächlich Tragweite bewusst. Es ist seinem tatsächlichen Bemühen der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung zuzurechnen, dass er gegen den Beseitigungsauftrag kein Rechtsmittel ergriffen hat. Es ist daher insgesamt das Verschulden des Berufungswerbers in diesem mit Besonderheiten versehenen Einzelfall als tatsächlich geringfügig anzusehen und letztlich auch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen. Schließlich hat der Berufungswerber die Liegenschaft letztlich endgültig veräußert und ist bekannt, dass eine weitere Verunreinigung durch Abfälle nicht mehr stattgefunden hat bzw. Abfälle entsorgt wurden. Auch die Grundsätze der Generalprävention bieten daher keinen weiteren Anlass zur Bestrafung, hat doch der Berufungswerber die Liegenschaft in der Zwischenzeit verkauft. Insgesamt blieb somit auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

6. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt aus diesem Grund auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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