Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281284/10/Py/Pe/Hu

Linz, 31.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2. November 2010, Ge-1529/2009, wegen einer Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. und 20. Mai 2011, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 145 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 14,50 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2. November 2010, Ge-1529/2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs.6 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm § 130 Abs.1 Z16 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x in x, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass zumindest am 3.12.2009 in der Betriebsstätte der oa. Firma in x, eine Stanze des Typs Edel mit der firmeninternen Nr. x, x von ArbeitnehmerInnen oa. Firma betrieben wurde, ohne dass bei dieser Stanze wirksame Vorkehrungen vorhanden gewesen wären, die ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelvorganges verhindert hätten.

Da bei Verwendung von Pressen und Stanzen wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die ArbeitnehmerInnen zu treffen sind und ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges zu verhindern ist, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dar.“

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung eingebracht. Als Berufungsgründe wurden unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates würden sich die angeblichen Verwaltungsübertretungen des Beschuldigten nicht eindeutig ableiten lassen. Der Beschuldigte habe die Anordnung erteilt, nicht mit den Stanzen Edel zu arbeiten bzw. diese zu benützen, da eine Nachrüstung stattgefunden habe und deshalb diese Maschinen gesperrt gewesen seien. Die gegenständlichen Maschinen seien am 4.12.2009 verbessert, überprüft und abgenommen worden und habe es keine Mängel an den Maschinen gegeben. Der Beschuldigte habe eine umfassende Sperre der Anlagen verfügt, entsprechende Anweisungen getroffen und Kontrollen durchgeführt, weshalb er seinen Obliegenheiten umfassend nachgekommen und kein Verschulden des Beschuldigten vorliegen würde. Der Beschuldigte führe tägliche Kontrollen im Betrieb durch und überprüfe er die Einhaltung der getroffenen betriebsinternen Anweisungen.

In der Früh des 3.12.2009 habe der Beschuldigte einen Kontrollgang durchgeführt und konnte er keinerlei Tätigkeit bei den gegenständlichen Maschinen feststellen. Die Sicht- und Funktionsprüfung sei bereits vor dem 3.12.2009 beauftragt worden.

Abschließend wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht, Einsicht in die von den Parteien vorgelegten Urkunden und Unterlagen sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. und 20. Mai 2011. An dieser haben der Bw mit seinem Rechtsvertreter, ein Vertreter des Magistrates der Stadt Steyr und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz als Parteien teilgenommen. Als Zeuge wurde Arbeitsinspektor x einvernommen. In der Fortsetzungsverhandlung vom 20. Mai 2011 schränkte der Rechtsvertreter des Bw die Berufung auf die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe ein.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 25 Abs.6 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, sind bei Verwendung von Pressen und Stanzen wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die ArbeitnehmerInnen zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Als erschwerend wurde das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe gewertet, strafmildernde Gründe lagen nicht vor.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung, in der der Bw ein Tatsachengeständnis ablegte, trat hervor, dass bereits vor dem gegenständlichen Kontrolltag vom Bw die Nachrüstung des Arbeitsmittels in Auftrag gegeben war und die Stanze bereits am kommenden Tag mit dem Stand der Technik entsprechenden Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die ArbeitnehmerInnen versehen wurde. Im Hinblick auf die gleichlautenden Ausführungen des Vertreters der Organpartei ist dem Bw auch zuzubilligen, dass sich die Suche nach einem geeigneten Unternehmen für diese Nachrüstung aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Stanze als schwierig erwies. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheint daher aufgrund der besonderen Sachlage im gegenständlichen Verfahren die Verhängung der Mindeststrafe als gerechtfertigt, eine Ansicht, der sich zudem auch der Vertreter der Organpartei in der Berufungsverhandlung anschloss. Mangels verwaltungsbehördlicher Unbescholtenheit kann ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe jedoch nicht festgestellt werden, weshalb ein Vorgehen nach § 20 VStG ebenso wie eine Anwendung des § 21 VStG ausscheidet, da von geringfügigem Verschulden im Hinblick auf die zweimalige Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat an den Bw, das Arbeitsmittel mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen zu versehen, nicht ausgegangen werden kann.

 

Mit der nunmehr verhängten Strafe erscheint eine ausreichende Sanktion gesetzt um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Gleichzeitig wird er jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass für den Fall weiterer Übertretungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

6. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 % entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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