Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252618/32/BMa/Th

Linz, 15.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 16. September 2010, Zl.: SV96-208-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Aus Anlass der Berufung wird die nach der Strafnorm des § 111 Abs.2 ASVG festzusetzende Geldstrafe auf den Betrag von 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe, dass die Wortgruppe
"-zubereiten von Fisch-" im Spruch des bekämpften
Straferkenntnisses entfällt, als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 36,50 Euro herabgesetzt. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw)wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma X KEG mit Sitz in X, X, zu verantworten, dass von dieser Firma als Arbeitgeber im Cafe "X" in X, X, zumindest am 09.05.2008 um 22.00 Uhr Frau X, geb. 09.07.1974 als Arbeiterin – zubereiten von Fisch – gegen Entgelt als fallweise Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen war, beschäftigt wurde, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden war. Da der Behörde bis dato kein Bevollmächtigter gemäß § 35 ASVG bekannt gegeben worden ist, waren Sie als Dienstgebervertreter für die entsprechende fristgerechte Meldung zur Sozialversicherung verantwortlich. Es war von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart worden war. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am Kontrolltag um 22:21:04 Uhr.

Die Dienstnehmerin war nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 33 Abs.1 und 1a i.V.m. § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der zur Tatzeit geltenden Fassung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist                   gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

730 Euro               48 Stunden                                § 111 ASVG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

73 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         803 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensgangs und Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Beschäftigung der X in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Kaffee "X" in X, X, ohne Erstattung einer zumindest mit den Mindestangaben ausgestatteten Meldung vor Arbeitsantritt bei der Oö. GKK, der objektive Tatbestand erfüllt sei. Der Bw habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Die Strafhöhe wurde unter Zugrundelegung der vom Bw bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich eines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 1.000 Euro und 4 Sorgepflichten festgesetzt.

 

Der Entscheidung wurden weder Strafmilderungs- noch Erschwerungsgründe zugrunde gelegt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Vertreter des Bw am 24. September 2010 zugestellt wurde, richtet sich die am 6. Oktober 2010 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Die Berufung ficht das Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalt und Umfang an. Begründend führt die Berufung im Wesentlichen aus, Frau X habe ihren Dienst am 9. Mai 2008 erst um 23.00 Uhr angetreten. Die Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung um 22.21 sei damit rechtzeitig erfolgt. Frau X sei im Mai 2008 nur an 3 Tagen, jeweils für 7 Stunden, im "X" beschäftigt gewesen, nämlich am 3. Mai, 9. Mai und 10. Mai 2008, jeweils von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr früh. Diesbezüglich werde auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung Mai 2008 und die beiliegende Bestätigung der Oö. GKK betreffend die fallweise Beschäftigung der X im Mai 2008 verwiesen. Frau X habe für sich selbst in der Küche ein Essen (Fisch) zubereitet und zwar vor ihrem Dienstbeginn.

 

Diesbezüglich werde die zeugenschaftliche Einvernahme der X und der X beantragt. Auch in einem anderen Fall habe das Kontrollorgan den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt. Abschließend wurden die Berufungsanträge auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu auf Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG, gestellt.

 

Der Berufung angeschlossen wurde die Kopie einer Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Mai 2008 betreffend X und eine Meldung fallweiser Beschäftigter an die OOE GKK, eingelangt am 26.05.2008, ebenfalls betreffend X.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Vorlageschreiben vom

11. Oktober 2010 die Berufung des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss des von ihr geführten Aktes mit dem Ersuchen um Entscheidung übermittelt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu SV96-208-2010 und am 16. Februar 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Vertreter des Berufungswerbers gekommen ist. Als Zeugen wurden X und X befragt. Die Verhandlung wurde am 4. und am 25. März 2011 in Beisein des Rechtsvertreters des Berufungswerbers und eines Vertreters der Organpartei Finanzamt Linz fortgesetzt.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.3.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

X ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma X KEG, mit Sitz in X, die Frau X als Arbeitgeber im Cafe "X", X, X, am 9. Mai 2008 um 22.00 Uhr gegen Entgelt beschäftigt hat. Frau X ist am 9. Mai 2009 zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr ins Lokal gekommen (Seite 4 der Niederschrift vom 16. Februar 2011). Das Lokal wurde zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr aufgesperrt (X, Seite 6 der Niederschrift vom 16. Februar 2011). Weil die genaue Öffnungszeit des Lokals nicht eruierbar war,  kann nicht exakt festgestellt werden, wann genau Frau X an diesem Tag zu arbeiten begonnen hat, sie war zum Zeitpunkt der Kontrolle um 22.00 Uhr aber bereits als Aushilfskraft beschäftigt. Die Meldung der Beschäftigung der X beim Sozialversicherungsträger als fallweise Beschäftigte am 09.05.2008 erfolgte erst nach Beginn der Kontrolle um 22.21 Uhr per Internetmeldung.

X hat seine Gattin beauftragt, die Meldung hinsichtlich Frau X gemäß ASVG durchzuführen. Er hat aber den Zeitpunkt der Durchführung der Meldung nicht weiter überwacht.

 

3.3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Aussagen der beiden Zeuginnen X und X widersprüchlich sind und sich auch nicht mit den Angaben des am 09.05.2008 mit X aufgenommenen Personenblatts decken. So gab X im Personenblatt an, sie sei von "X" angerufen worden, dass sie ab 17.00 Uhr bis zur Sperrstunde aushelfen solle. Im Tonbandprotokoll vom 16.02.2011 gab sie zunächst an, erst um 23.00 Uhr mit ihrer Arbeit begonnen zu haben, weil vorher kaum Gäste anwesend gewesen seien, gab schließlich aber an, sie habe zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zu arbeiten begonnen. Weiters gab sie an, sie sei um ca. 21.00 Uhr von ihrem Freund mit dessen PKW zum Lokal gebracht worden, wogegen aus der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 09.02.2009 hervorgeht, dass er selbst Frau X von Wels zum Arbeiten abgeholt hat, weil diese über keinen eigenen PKW verfügt. X hat an diesem Tag gemäß ihren Angaben im Personalblatt 8 Stunden gearbeitet, aus der vorgelegten Lohn- Gehaltsabrechnung vom Mai 2008 geht hervor, dass sie an 3 Tagen im Mai 2008 insgesamt 21 Stunden gearbeitet hat. Dass einer dieser Tage der 09.05.2008 war, ergibt sich aus der Bestätigung für Dienstgeber über die Meldung fallweiser Beschäftigte für X.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass X, die nach ihren eigenen Angaben (Seite 3 des Tonbandprotokolls vom 16. Februar 2011) nur einmal pro Woche 2 bis 4 Stunden, je nachdem, wie lange der Berufungswerber sie in seinem Lokal benötige, tageweise nach Bedarf gearbeitet hat, wofür sie pro Tag einen fixen Betrag erhält und dafür zeitlich variabel zum Zwecke der Aushilfe im Lokal anwesend war. Auf dem Personenblatt hat X auch angegeben, Essen und Trinken als Lohn zu erhalten. Dies entspricht der Praxis in Gastgewerbebetrieben, wonach sich Bedienstete in Zeiten, in denen der Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht unmittelbar notwendig ist, selbst verköstigen können.

 

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Zeuginnen absichtlich widersprüchliche und falsche Aussagen vor einer Verwaltungsbehörde getätigt haben, vielmehr kann angenommen werden, dass aufgrund des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkts deren Erinnerung an den Ablauf an diesem Abend nicht mehr präsent war.

 

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden in einem Lokal anwesende Aushilfskräften, die nicht als Gast das Lokal besuchen, nach dessen Aufsperren, das war konkret zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr, für ihre Anwesenheit bezahlt und nicht etwa nur dann, wenn viele Gäste das Lokal besuchen. X hat damit bereits vor 22:00 Uhr als Aushilfskraft gearbeitet und um 22.00 Uhr eine Arbeitspause genützt, um sich selbst Essen zuzubereiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass Frau X an diesem Tag für 6 bis 7 Stunden angemeldet war (Seite 6 der Niederschrift vom 16. Februar 2011) und auch Lohn dafür bezogen hat.

 

Die Aussage der X, Frau X sei zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in das Lokal gekommen und habe sich selbst das Essen mitgenommen, das sie dort zubereitet hat, ist zu jener der Zeugin X, die angegeben hatte, zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr ins Lokal gekommen zu sein, widersprüchlich. Im Zuge ihrer Aussage, für die Aushilfe sei erst um 23.00 Uhr Arbeitsbeginn, räumte sie ein, dass es auch sein könne, dass Frau X kurz vor 23.00 Uhr, zB. 10 Minuten vorher, zu arbeiten begonnen habe.

Die Zeugin gibt aber auch an, sie sei an diesem Tag nicht im Lokal aufhältig gewesen, sondern zu Hause. Sie konnte nicht mehr angeben, wie viele Stunden Frau X an diesem Abend gearbeitet hat.

Über Vorhalt, Frau X würde 8 Stunden pro Tag als Aushilfe am Wochenende arbeiten, wurde von der Zeugin nur eingeräumt, an diesem Tag habe sie vermutlich nicht 8 Stunden gearbeitet. Zu den Aufsperrzeiten für das Lokal "X" wurde von der Zeugin angegeben, dass es zwischen 21.00 und 21.30 Uhr aufgesperrt werde. Über Vorhalt, dass Frau X angegeben habe, zwischen 20.00 und 21.00 Uhr ins Lokal gekommen zu sein, konnte die Zeugin X nur ausführen, dass sie davon keine Ahnung habe. Obwohl sie von den Vorgängen im Lokal offensichtlich keine Ahnung hatte und auch nicht anwesend war, hat sie aber angegeben, Frau X habe sich an diesem Abend Fischstäbchen mitgenommen. Diese Angabe widerspricht wiederum den Aufzeichnungen im Personenblatt, wonach Frau X ein Fischfilet in einer großen viereckigen Pfanne gebraten hat.

Das die tatsächliche Arbeitszeit nicht unbedingt mit der gemeldeten übereinstimmt, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin X, wonach Meldungen einfach vorgenommen werden und wenn nur weniger gearbeitet wird, so falle dies nicht ins Gewicht.

Der Aussage der X zum Arbeitsbeginn der X ist daher keine Beweiskraft zuzumessen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Gemäß § 111 Abs 1 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG (BGBl Nr. 189/1955 idFd Art I Teil 2 des SRÄG 2007, BGBl I Nr. 150/2009) handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.     Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.     Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.     Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.     gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß Absatz 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-        mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-        bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestim­mungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erst­maligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Entsprechend § 33 Abs 1a ASVG kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeber­kontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben) und innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden.

 

Gemäß § 33 Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensions­versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (unmittelbar) auf Grund des ASVG versichert (Vollversicherung), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollver­sicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Als Dienstnehmer iSd ASVG gilt gemäß § 4 Abs 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäf­tigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merk­malen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungscheckgesetz entlohnt werden oder wenn sie nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

Nach § 35 Abs 1 ASVG ist als Dienstgeber derjenige anzusehen, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wobei gemäß § 35 Abs 2 ASVG Besonderes für jene nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 ASVG pflichtversicherte und für nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG teilversicherte Dienstnehmer, für Heimarbeiter und für nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz überlassene Dienstnehmer gilt. Die dem Dienstgeber gemäß § 33 ASVG vorgeschriebenen Pflichten können nach § 35 Abs 3 ASVG grundsätzlich auch auf Bevollmächtigte übertragen werden; dennoch hat der Dienstgeber auch in diesem Fall die in § 33 ASVG vorgesehene Meldung selbst zu erstatten, wenn eine der Voraussetzungen des § 35 Abs 4 ASVG vorliegt.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass X, die hauptberuflich in einem anderen Betrieb beschäftigt war, die Beschäftigung beim Bw als zweite Beschäftigung ausgeübt hat und daher auch der Versicherungspflicht und somit der Meldepflicht nach § 33 Abs.2 ASVG unterlag. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Frau X erst um 22.21 Uhr zur Sozialversicherung am 09.05.2008 gemeldet wurde, ihre Arbeit aber bereits vor 22.00 Uhr aufgenommen hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin am 09.05.2008 ist somit erst nachträglich, nach Arbeitsbeginn (und nach Beginn der Kontrolle am 09.05.2008) erfolgt.

 

Da gemäß § 33 Abs.1 und 2 ASVG pflichtversicherte Personen (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden sind, und der Bw das Meldevergehen mangels erkennbarer Entschuldigungsgründe auch subjektiv zu verantworten hat, ist seine Strafbarkeit gegeben.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.4. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.000 Euro und 4 Sorgepflichten aus. Dieser Schätzung der persönlichen Verhältnisse ist die Berufung nicht entgegengetreten, weshalb sie auch im Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden kann.

 

Im gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro, also die Mindeststrafe für eine Tatbegehung im Erstfall verhängt.

 

Das Verschulden des Bw für die erst während der Kontrolle durchgeführte Anmeldung zur Sozialversicherung durch seine Gattin ist aber nur als geringfügig zu qualifizieren, kann ihm doch nur vorgeworfen werden, dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Arbeitnehmerin, deren Arbeitszeit nicht immer exakt festgelegt war, nicht vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Sozialversicherung durch seine Gattin gemeldet wurde. Ihm ist in diesem Zusammenhang ein Überwachungsverschulden vorzuwerfen.

 

Weil die Meldung zur Sozialversicherung noch am selben Tag der Kontrolle erfolgte und es damit zu keiner Abgabenverkürzung gekommen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Folgen der Übertretung im konkreten Fall nicht gravierend sind. Die Geldstrafe konnte daher auf den Betrag von 365 Euro herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die in Relation der Obergrenze der Geldstrafe zur Freiheitsstrafe festzusetzen war, war daher auf 56 Stunden zu reduzieren.

 

Die Anwendung des § 21 VStG konnte trotz der nur kurzen Übertretung der Meldepflicht des § 33 Abs.1 und Abs.2 ASVG nicht zur Anwendung kommen, weil es weder in spezial- noch generalpräventiver Hinsicht vertretbar erscheint, Meldungen erst nach begonnener Kontrolle durchzuführen. Die Anwendung des

§ 20 VStG hinwieder scheidet aus, weil dem Bw keine Milderungsgründe zugute kommen.

 

5. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe mit 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 56 Stunden neu festzusetzen war. Im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Bei diesem Ergebnis verringerte sich gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf 36,50 Euro (10 % der Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein weiterer Kostenbeitrag festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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