Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100795/3/Weg/Ri

Linz, 29.06.1993

VwSen - 100795/3/Weg/Ri Linz, am 29. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dr. W W vom 23. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Juni 1992, Cst. 1164/91-H, zu Recht:

I.: Die Berufung wird hinsichtlich des Tatbildverhaltens abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß der zweite Klammerausdruck im Spruch der Erstbehörde statt "das war bis 26.11.1991" zu lauten hat: "das war bis 21. März 1991".

II.: Der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe mit 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Tagen festgesetzt wird.

III.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1 und §§ 64 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Behörde über deren schriftliche Aufforderung vom 1. Februar 1991, zugestellt am 7. März 1991, nicht binnen zwei Wochen (das war bis 26. November 1991) Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 26. November 1990 um 13.22 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet gegen dieses Straferkenntnis sinngemäß ein, er sei von der Behörde nicht ordnungsgemäß bzw. entsprechend dem Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Erteilung der Lenkerauskunft aufgefordert worden. Insofern habe er dadurch, daß er der Aufforderung vom 1. Februar 1991 nicht nachgekommen sei, auch nicht gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen. Der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet und weise inhaltsleere Formeln auf. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 103 Abs.2 KFG 1967 vorläge, sei die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht und stehe in keiner vernünftigen Relation zum Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung. Es sei sein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S nicht berücksichtigt worden. Die Heranziehung des Umstandes, daß sich die Lenkerauskunft auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung bezog, bei welcher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 69 km/h überschritten worden sei, sei unzulässig. Es sei deshalb, selbst unter Berücksichtigung von sieben einschlägigen Vorstrafen eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S angemessen.

3. Auf Grund des am 8. April 1993 eingelangten Verzichtes auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens des Berufungswerbers wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bundespolizeidirektion vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Demnach ist nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen anzunehmen:

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1991, Cst. 1164/Lz/91, aufgefordert, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 26. November 1990 um 13.22 Uhr in R, A, bei Kilometer 83,160 in Richtung L gelenkt hat. Diese Aufforderung wurde am 7.März 1991 ordnungsgemäß zugestellt. Die gestellte Zweiwochenfrist endete damit am 21. März 1991. Bis zum zuletzt angeführten Zeitpunkt hat der Berufungswerber die gewünschte Auskunft nicht erteilt. Dies wurde ihm in einer tauglichen Verfolgungshandlung, nämlich in der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 27. Juni 1991 entsprechend vorgehalten. Der Berufungswerber folgte weder dieser Ladung noch der ebenfalls im Akt aufliegenden Ladung vom 20. Februar 1992. Der Berufungswerber scheint zum Zeitpunkt der Setzung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (21. März 1991) dreimal einschlägig vorgemerkt auf, die mit 17. Mai 1988 datierte Vormerkung ist - bezogen auf den heutigen Tag - infolge Zeitablaufes schon getilgt. Den Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seines Einkommens wird beigetreten, wobei die angegebenen 10.000 S Monatsgehalt allerdings nur dann der Realität entsprechen können, wenn seine Rechtsanwaltskanzlei einen sehr schlechten Geschäftsgang aufweist.

Die im Straferkenntnis angeführten sieben einschlägigen Vormerkungen beziehen sich zum Teil auf einen Zeitraum nach Setzung des gegenständlichen Deliktes und konnten somit nicht als weiterer Erschwerungsgrund herangezogen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (zuletzt ebenfalls den nunmehrigen Berufungswerber betreffend durch Beschluß vom 28. April 1993, 93/02/0063/3) zum Ausdruck gebracht hat, müssen bei einer Anfrage der Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht die verba legalia verwendet werden. Außerdem ist im zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht worden, daß die Berufungsbehörde für den Fall einer entsprechenden Verfolgungshandlung berechtigt und auch verpflichtet ist, den fehlerhaften Spruch eines erstbehördlichen Straferkenntnisses richtigzustellen. Letzteres mußte geschehen, weil im Straferkenntnis fälschlicherweise zum Vorwurf gemacht wird, der Berufungswerber hätte nicht bis zum 26. November 1991 Auskunft erteilt. Die innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist an den Berufungswerber gerichtete Tatanlastung (Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 27. Juni 1991) beinhaltet den richtigen Zeitpunkt, nämlich den 21. März 1991, weshalb diesbezüglich eine Spruchkorrektur zu erfolgen hatte.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat ....

Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber - wie oben ausgeführt - nicht nachgekommen, sodaß dieses Verhalten gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 als Verwaltungsübertretung zu qualifzieren und mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu ahnden ist.

Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten läßt sich unschwer unter die zitierte gesetzliche Bestimmung subsumieren, sodaß das Tatbild sowohl in objektiver Hinsicht als auch (weil Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen) in subjektiver Weise erfüllt ist.

Der Bemängelung des Berufungswerbers hinsichtlich des als erschwerend gewerteten Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung um 69 km/h) ist beizupflichten und sohin vom unabhängigen Verwaltungssenat klarzustellen, daß derartige Umstände nicht als erschwerend gewertet werden dürfen. Erschwerend waren lediglich zwei einschlägige Vormerkungen zu werten und nicht - wie dies die Erstbehörde anführte - sieben Vormerkungen. Eine der Vormerkungen ist bereits getilgt, die anderen vier Vormerkungen stammen aus der Zeit nach der Setzung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

Aus diesem Grunde war die Strafe im ausgesprochenen Ausmaß herabzusetzen, eine weitere Strafminderung konnte in Anbetracht des Fehlens jeglicher Milderungsgründe und in Anbetracht des Umstandes, daß der Strafrahmen ohnehin nur zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde, nicht statthaben. Durch die Nichtbekanntgabe eines Lenkers, der eine strafbare Handlung begangen hat, wird der Strafanspruch des Staates schwer beeinträchtigt, sodaß im Sinne des § 19 Abs.1 VStG (Schädigungsausmaß) aber auch im Sinne des § 19 Abs.2 VStG, wonach auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, die nunmehr verhängte Strafe als den Bestimmungen des § 19 VStG entsprechend anzusehen ist, zumal hinsichtlich des Verschuldens zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen war.

Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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