Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166045/5/Bi/Eg

Linz, 09.06.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 2. Mai 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 4. April 2011, VerkR96-1247-2010, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht und mit Ankündigung der Nachreichung einer Begründung Mitte Mai 2011 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw wurde vonseiten des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 25. Mai 2011 auf die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzu­wen­dende Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG hingewiesen und aufgefordert, binnen einer Woche nach Zustellung des Schriftstückes die angekündigte Begründung nachzureichen. Das Schreiben wurde laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist am 30. Mai 2011 bei der Zustellbasis 1140 hinterlegt. Der Bw hat daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2011 um "wohlwollendes Verständnis" ersucht, dass er aus krankheitsbedingten Gründen (akutes Bandscheibenleiden mit massiv eingeschränkter Bewegungsfreiheit) um Fristerstreckung bis zur 25. Kalenderwoche ersuche.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzu­wenden ist, hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs.2 erwähnten – hier nicht relevanten – Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unver­züglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig ein­g­e­bracht.

 

Die Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 25. Mai 2011 war mit der ausdrücklichen Ankündigung verbunden, dass im Fall der Nichtvorlage einer Berufungsbegründung innerhalb der genannten Frist die Berufung zurück­zuweisen sein wird. Das Schreiben wurde dem Bw bereits weit nach der von ihm selbst gewählten und angekündigten Frist "Mitte Mai" zugestellt, sodass die Frist­setzung von einer Woche durchaus angemessen und ausreichend war. Trotzdem hat der Bw mit Schreiben von 6. Juni 2011 erneut um Fristersteckung ersucht, für die der Unabhängige Verwal­tungs­senat kein Verständnis aufzubringen vermag. Zum einen hat der Bw seine Behauptung eines akuten Bandscheiben­leidens nicht ärztlich belegt und zu anderen wäre er bei der behaupteten massiven Bewegungseinschränkung auch nicht in der Lage gewesen, ein Fristerstreckungsersuchen im Weg über ein vom Postamt x abgesendetes Fax einzubringen – der Aufwand bei Nachreichung einer Berufungsbegründung wäre derselbe gewesen. Allerdings hat sich das gesamte Vorbringen des Bw im erstinstanzlichen Verfahren nur auf Frister­streckung bezogen und hat der Bw inhaltlich bisher offenbar nichts vorzubringen vermocht, sodass seine weiteren Versuche der Verfahrensverzögerung nicht unterstützt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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