Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522874/2/Bi/Eg

Linz, 06.06.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 19. Mai 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Mai 2011, VerkR21-307-2011/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 16 Abs.1, 3 Abs.2, 32 Abs.1 und 30 Abs.1 FSG die von der BPD Graz am 18. Mai 1984, VA/F-390/84, für die Klassen A und B erteilte Lenk­berechtigung für die Dauer von fünf Monaten, beginnend mit der FS-Abnahme am 16. April 2011, entzogen und für die Dauer der Entziehung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen verboten und das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde angeordnet, dass sich der Bw auf eigene Kosten innerhalb der Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahme ende. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 9. Mai 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei sich bewusst, sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe deswegen eine Geldstrafe von  1.210 Euro bekommen und 5 Monate FS-Entzug. Er finde die Geldstrafe in Ordnung, ersuche aber um Herabsetzung der Entziehungs­dauer auf 4 Monate, weil er sein Fahrzeug brauche, um seiner Arbeit in Linz nachzugehen. Er sei in einem Lokal angestellt und habe Besorgungen durchzuführen. Diese würden in nächster Zeit von einer Aushilfskraft durchge­führt, jedoch müsse er für die Kraft sorgen und sein Chef habe ihn darauf hingewiesen, dass jeder Monat, in dem er den Führerschein wieder bekomme, besser sei, um seine Arbeit zu behalten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit – in Rechtskraft erwachsenem – Strafer­kenntnis der Erstinstanz vom 9. Mai 2011, VerkR96-14860-2011, einer Verwal­tungs­übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde, weil er am 16. April 2011 um 22.50 Uhr den Pkw X im Stadtgebiet Linz bis auf Höhe der Kreuzung Franckstraße mit der Ginzkey­straße gelenkt habe, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (0,57 mg/l).

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenk­berechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. – In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder mehr, aber weniger als 1,2 %o, oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l.   

 

Auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses der Erst­instanz vom 9. Mai 2011, VerkR96-14860-2011, war davon auszugehen, dass der Bw durch sein Verhalten eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht hat, für die bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs.1 1.Satz FSG mit einer Mindestent­ziehungsdauer von einem Monaten vorzugehen ist.

Zu bedenken ist allerdings, dass dem Bw bereits von 30.6.2009 bis 30.7.2009 wegen Minderalkoholisierung, dh § 99 Abs.1b StVO 1960, die Lenkberechtigung entzogen wurde, sodass nicht mehr von erstmaliger Begehung auszugehen war. Damit kommt die Bestimmung des § 25 Abs.3 FSG zur Anwendung, die von einer dreimonatigen Mindestentziehungsdauer ausgeht.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise ange­führten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Dabei ist – abgesehen davon, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungs­gerichts­hofes Alkohol­delikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrs­vorschriften gehören, zumal alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil sie infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungs­funktionen zufriedenstellend auszuüben – beim Bw aber zusätzlich noch zu bedenken, dass er nach dem Alkoholdelikt mit einmonatiger Entziehung im Jahr 2009 die nunmehr 2. derartige Über­tretung bereits innerhalb von 22 Monaten begangen hat, was bei der Wertung ohne Zweifel mit einer höheren Entziehungs­dauer zu berücksichtigen ist.

Die von der Erstinstanz festgesetzte Entziehungsdauer, die gleichzeitig als Prognose zu sehen ist, wann der Bw wieder verkehrszuverlässig sein wird, ist mit fünf Monaten angemessen und zugleich geboten, um den Bw von einer neuerlichen Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss abzuhalten.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden bei der Beurteilung der Verkehrs­zuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nach­­teile, die mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 14.11.1995, 95/11/0300; 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; uva).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva). 

Eine Herabsetzung der Entziehungsdauer aus den in der Berufung geltend gemachten beruflichen Gründen war nicht gerecht­fertigt, zumal dem Bw die an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich Mobilität schon vor dem ggst Vorfall bekannt waren und er sein Verhalten danach richten hätte können und müssen. 

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf das Verbot, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraft­fahr­zeuge zu lenken, und die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.

Aus all diesen Überlegungen war im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

2. § 99/1b StVO – Übertretung innerhalb von 22 Monaten = 5 Monate FE

 

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