Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522831/9/Kof/Eg

Linz, 16.06.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. März 2011,
GZ: 10/472956, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 Z3 iVm § 8 Abs.3 Z4 FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war zuletzt im Besitz

einer Lenkberechtigung für Klasse B

-         befristet bis einschließlich 2. Februar 2011

-         Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 15 km (Luftlinie)

      des Wohnsitzes, ausgenommen Ortsgebiete Linz und Wels

-         Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. April 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig und allein, ob der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist oder nicht.

 

Der Bw hat sich am 23.12.2010 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle X hat folgende verkehrspsychologische Stellungnahme vom 10. Jänner 2011 erstellt:

 

Anmerkung:   Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw" –

                      in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

"Der Bw, geb. X, bot bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 23.12.2010 folgende Befunde:

Die Reaktionsfähigkeit ist befriedigend vorhanden.

Die reaktive und konzentrative Dauerbelastbarkeit ist wegen einer geringen Reaktionssicherheit (Hinweis auf eine erhöhte Irritierbarkeit) eingeschränkt.

Die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ist eingeschränkt.

Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit ist ebenfalls eingeschränkt.

Auch im Bereich der kognitiven geistigen Auffassungsfähigkeit besteht

eine Einschränkung.

In mehreren Teilbereichen bestehen Leistungsdefizite.

Im Vergleich zur Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16. Februar 2009 ist hinsichtlich der sensomotorischen Koordinationsfähigkeit eine weitere Verschlechterung der Leistungsfähigkeit festzustellen.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist derzeit nicht mehr ausreichend gegeben.

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist der Bw, geb. X,

zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet."

 

Im Berufungsverfahren wurde von der amtsärztlichen Sachverständigen,
Frau Dr. X, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales
und Gesundheit, Abteilung Gesundheit das Gutachten vom 26. Mai 2011,
Ges-310059/6-2011, erstellt.

 

"Es wurde durch den UVS an uns das Ersuchen gestellt, ein amtsärztliches Gutachten darüber zu erstellen, ob der Bw zum Lenken von Kfz der Klasse B, unter Vorschreibung einer Befristung sowie der erwähnten Beschränkungen gesundheitlich geeignet sei.

 

Es wurden folgende aktenkundige Unterlagen eingesehen:

Ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG vom 12.01.2011 von X, wobei Obgenannter als nicht geeignet beurteilt wurde, mit der Begründung,
dass sich die kognitiven, geistigen Einschränkungen im Vergleich zur verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.02.2009 mit der jetzigen Stellungnahme vom 10.01.2011 weiterhin verschlechtert hätten.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme der X vom 10.01.2011 von X wurde eingesehen, wobei aus der Zusammenfassung und Stellungnahme im Hinblick auf die Fragestellung (Antrag auf Verlängerung, Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit für die Fahrfähigkeit für 15 km Umkreis), eine deutliche Voralterung und Verminderung der psychischen Leistungsfähigkeit beschrieben wurde und im Hinblick auf das Vorgutachten (Aktenzahl San20-2-277-2010) hinsichtlich der sensomotorischen Koordinations-fähigkeit sich die Werte weiterhin verschlechtert hätten und somit die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt als nicht mehr ausreichend gegeben beurteilt wurde.

Da im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 10.01.2011 es zu einer weiteren Verschlechterung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit gekommen war, wurde nach tel. Rückruf mit Herrn X dieser ersucht, näher zu beschreiben, wie sich diese Verschlechterung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auswirke.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2011 sowie vom 13.05.2011 wurde durch den Verkehrspsychologen ausgeführt, dass beim Untersuchten eine Akkumulation von Leistungsmängeln vorliege, wodurch eine Kompensation durch andere Leistungsbereiche nicht mehr möglich sei, auch eine Fahrerfahrung und ein günstiger Fahrstil nicht mehr ausreichen würden, die bestehenden Leistungsdefizite verlässlich auszugleichen.

Es wurden aufgrund der genannten Defizite im Bereich der reaktiven und konzentrativen Belastbarkeit bzgl. der Reaktionssicherheit bei unerwartetem Auftreten von kritischen Verkehrssituationen, in denen in einer Stresssituation rasch und folgerichtig reagiert werden müsse, die Gefahr von falschen, überhasteten und überschießenden Reaktionen beschrieben, ebenso sei die optische Zielorientierung, insb. in Stresssituationen hinsichtlich der Raschheit und Sicherheit eingeschränkt, ebenso hinsichtlich der Feinmotorik sei insb. die Stresssituation eine schnelle und geschickte Bewegungsführung zur psychophysischen Steuerung des Kfz nicht mehr gegeben.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Mängelakkumulation nicht mehr ausreichend gegeben.

Eine Fahrprobe erscheine nicht mehr als sinnvoll, außerdem können Fahrsituationen und Risikosituationen entstehen, die nicht alltäglich auftreten.

Eine Erlaubnis zum Lenken eines Kfz bedürfe einer ausreichenden gesundheitlichen Eignung, wobei erforderlich sei, dass auf unerwartete Fahr- und Risikosituationen aufgrund einer ausreichend vorhandenen psychophysischen Leistungsfähigkeit, ausreichend günstig reagiert werden könne.

Auch eine eingeschränkte Lenkerberechtigung (Umkreisbeschränkung) sei deshalb aus verkehrspsychologischer Sicht nicht mehr zu empfehlen, da unerwartete Verkehrssituationen auch auf einer gewohnten und kurzen Strecke passieren können.

 

Aufgrund der nunmehr vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme,
wie beschrieben, ist der Bw auch aus ho. Sicht nicht mehr geeignet zum Lenken von Kfz der Klasse B.

Wie ausführlich beschrieben auch nicht mit der genannten Umkreisbeschränkung, da unerwartete Verkehrssituationen auch auf einer gewohnten und kurzen Strecke auftreten können.

Da Obgenannter nicht mehr die psychophysischen Leistungsfunktionen ausreichend vorweisen kann, wird aus ho. Sicht wie durch die verkehrspsychologische Stellungnahme beschrieben von einer weiteren Beobachtungsfahrt Abstand genommen."

 

Der Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – mit Stellungnahme vom 08.06.2011 die Durchführung einer Fahrprobe (gemeint wohl: Beobachtungsfahrt) beantragt.

 

Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten – somit auf gleicher fachlicher Ebene – bekämpft werden.

VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108.

 

Gemäß der verkehrspsychologischen Stellungnahme ist beim Bw die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht (mehr) vorhanden.

 

 

 

 

 

Aufgrund der fehlenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Bw sowie
des negativen amtsärztlichen Gutachtens konnte die Entscheidung über die gesundheitliche Nichteignung des Bw ohne Durchführung einer Beobachtungsfahrt getroffen werden;  VwGH vom 08.08.2002, 2001/11/0043 mit Vorjudikatur.

 

Da beim Bw die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und damit
die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht gegeben ist, war die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.04.2014, Zl.: 2011/11/0160-6

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