Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522881/3/Kof/Eg

Linz, 16.06.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Mai 2011, VerkR21-352-2010/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines sowie des Mopedausweises, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG,

 BGBl. I. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§§ 32 Abs.1 und 30 Abs.1 iVm § 24 Abs.4 FSG

§§ 29 Abs.3 und 32 Abs.2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen Bv, B bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – entzogen,

 

 

 

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

-         verpflichtet, ab Rechtskraft des Bescheides unverzüglich den Führerschein und den Mopedausweis bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 30. Mai 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 1. Juni 2011 erhoben:

 

"Hiermit lege ich Berufung ein gegen die BH Linz-Land.

Ich habe vor ca. 3 Monaten einen Brief drei Wochen zu spät abgeholt.

Ich habe nicht in den Briefkasten gesehen und als ich ihn hatte,

dachte ich, es sei ein Drogentest zu machen.

Den ich anschließend auch machte.

Heute am 1.06.2011 ist mir bekannt geworden, dass das eine amtsärztliche Untersuchung gewesen wäre.

Ich habe jetzt leider einen Termin erst am 19. August bekommen und bräuchte bis dahin einen Führerscheinentzugaufschub.

Bitte um Verständnis.

mfg"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 11. März 2011, VerkR22-16-1-2011, den Bw gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von 1 Monat nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen, sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw ist – was er in der Berufung selbst einräumt – dieser Verpflichtung

innerhalb der ihm gesetzten Frist und bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen.

 

 

§ 24 Abs. 4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung,

-         sich amtsärztlichen untersuchen zu lassen oder

-         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung
zu entziehen.

 

Für die Erlassung eines Entziehungs-Bescheides nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat.

 

Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis – sog. "Formalentziehung".

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde
oder nicht.

 

Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch
im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden;  

VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0015 und vom 25.02.2003, 2001/11/0179 mwH.  

           

Tatsache ist und bleibt, dass der Bw innerhalb der im Aufforderungsbescheid gesetzten Frist – und bis zum heutigen Tag – der rechtskräftigen Aufforderung

-         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie

-         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

nicht nachgekommen ist.

 

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen Bv, B – gerechnet ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides – bis zur

-     ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt der belangten Behörde  sowie

-    Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde

entzogen.

 

Der Aufforderungsbescheid bezieht sich auch auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen.

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG kann Besitzern von allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;  VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057.

 

Die belangte Behörde hat daher – ebenfalls völlig zu Recht – dem Bw für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-   gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten und

-     das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und des Mopedausweises ist in den zitierten Rechtsgrundlagen (§§ 29 Abs.3 und 32 Abs.2 FSG) begründet.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

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