Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166025/6/Bi/Eg

Linz, 21.06.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, vom 10. Mai 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 2. Mai 2011, VerkR96-1421-2011, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entschei­dung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis in allen vier Punkten vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 320 Euro, 2) 44 Euro, 3) und 4) je 50 Euro, das sind zusammen 464 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs,1 lit.a StVO 1960, 2) §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960, 3) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960 und 4) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.600 Euro (14 Tage EFS), 2) 220 Euro (4 Tage EFS) und 3) und 4) je 250 Euro (je 5 Tage EFS) verhängt, weil er am 5. Februar 2011 gegen 4.30 Uhr das Kraftfahrzeug X auf der Pyhrnpaß-Straße B138 bis zu Strkm 69.500 im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn gelenkt habe,

1) obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,6%o oder mehr, nämlich 1,61%o betragen habe, wie eine Rückrechnung durch die Amtsärztin auf den Unfall­zeit­punkt ergeben habe,

2) und als an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker des Fahrzeuges einen Leitpflock und somit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen,

3) und unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sofort anzuhalten, und

4) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichen Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.     

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 232 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Juni 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw, Herrn X, der Vertreterin der Erst­instanz, Frau X, und des Zeugen Meldungsleger X (Ml) durchgeführt. Der Bw war entschuldigt. Die Berufungsentschei­dung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw beantragt die Einvernahme zweier Zeuginnen zum Beweis dafür, dass sich der Unfall um 4.30 Uhr ereignet habe und nicht um 5.00 Uhr, und rügt, dass diese bisher nicht einvernommen wurden. Er bestreitet eine Alkoholisierung von mindestens 1,6 %o und macht geltend, er habe zum Vorfallszeitpunkt höchstens 1,58 %o gehabt.

Im übrigen ergebe sich aus der Anzeige, dass er gegen einen Leitpflock gestoßen sei, der laut späterer Aussage des Ml sogar ausgerissen worden sei. Der Ml habe keine Fotos gemacht und daher sei die angebliche Beschädigung des Leitpflocks nicht nachvollziehbar. Ursprünglich sei ihm auch eine Beschädigung des Besitzes Schoiswohl angelastet worden, was sich als unrichtig herausgestellt habe. Die Behörde hätte daher zur Schlussfolgerung kommen müssen, dass er Über­tretungen nach §§ 4 und 31 StVO nicht begangen habe.

Am 5. Februar 2011 sei Schnee gelegen und zur Unfallzeit sei es finster gewesen. Er habe daher die ev. Beschädigung eines Leitpflocks nicht bemerken können. Beim Zaunschaden habe er unverzüglich Wiedergutmachung geleistet. Er habe Über­tretungen nach §§ 4 und 31 StVO nicht begangen; hätte er eine Übertretung nach § 4 StVO begangen, hätte das Absorptionsprinzip angewendet werden müssen. Er habe trotz gehöriger Aufmerksamkeit nur die Beschädigung des Zaunes bemerkt, nicht aber des Leit­pflocks. Ein ev. Schaden am Leitpflock sei für ihn nicht wahrscheinlich gewesen. Beantragt wird daher Verfahrenseinstellung zu den Unfallübertretungen sowie Annahme einer Alkoholisierung von 1,58 %o. Vorsichtshalber wird die Strafhöhe angefochten mit Hinweis auf die bekannten finanziellen Verhältnisse, denen die Geldstrafe nicht angemessen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw sowie die Vertreterin der Erstinstanz gehört und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml wurde von einem Verkehrsteilnehmer um 5.05 Uhr des 5. Februar 2011 telefonisch informiert, dass sich bei km 69.5 der B138, beim Gasthaus X, ein Verkehrsunfall ereignet habe, bei dem ein Zaun beschädigt worden sei; das Unfall-Fahrzeug sei nicht mehr an der Unfallstelle. Bei der Nachschau stellte der Ml fest, dass die Straße verschmutzt war und an der Unfallstelle eine Reifenspur von der B138 nach links in die Wiese und wieder auf die B138 zurückführte. Im Schnee steckte eine Kennzeichentafel X. Beschädigt wurde der dort befindliche Weidezaun und ein Leitpflock war sichtlich umgefahren worden und lag dort.

Der Ml gab in der Berufungsverhandlung an, er habe Meldung an die Straßen­meisterei Kirchdorf erstattet wegen des Leitpflocks, der in der Nacht wegen der Dunkelheit nicht mehr fotografiert werden konnte. Am nächsten Vormittag wurden Fotos von der Unfallstelle gemacht, da hatte die Straßenmeisterei den Leitpflock bereits wieder aufgestellt, jedoch ohne die integrierte Schneestange. Der Ml zeigte ein Foto vom aufgestellten Leitpflock ohne Schneestange, das als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurde.

 

Anhand des Kennzeichens wurde der Bw als Zulassungsbesitzer eruiert und, nachdem am Firmensitz in Spital/P. das Fahrzeug nicht vorgefunden wurde, wurde die Wohnadresse aufgesucht, wo das auf den Bw zugelassene Fahrzeug mit fehlender vorderer Kennzeichentafel abgestellt war. Laut Ml war die Haustür des Mehrparteienhauses offen. Die Wohnungstür wurde von einem kleinen Buben geöffnet, der auf Ersuchen der Beamten versuchte, den Vater zu wecken, was ihm aber nicht gelang. Der Ml weckte schließlich den Bw, der bestätigte, er habe das Fahrzeug gelenkt und sei gegen 4.30 Uhr auf der Heimfahrt eingeschlafen. Zunächst wurde aufgrund der offensichtlichen Alkoholisierungssymptome und der Trinkangaben ein Alkohol-Vortest durchgeführt, der positiv verlief, sodass der Bw vom dafür geschulten und behördlich ermächtigten Ml zum Alkotest mittels Alkomat Dräger, GeräteNr. ARNM-0283, aufgefordert wurde. Dieser ergab um 6.12 Uhr einen günstigsten AAG von 0,72 mg/l.

Zum Schaden am Zaun gab der Bw an, der Zaun gehöre einem Bauern namens X, den er kenne und dem er den Schaden melden werde. Später fand der Ml heraus, dass der Geschädigte ein Herr X war. Über ausdrückliche Befragung gab der Ml an, an der Unfallstelle seien keine Fußspuren zu sehen gewesen, die darauf hingedeutet hätten, dass der Bw sich um den Schaden gekümmert hätte, und der Bw habe auch nichts davon gesagt, dass er angehalten und nachge­schaut hätte. Der Bw habe sich ihm gegenüber bereit­erklärt, den Schaden am Zaun zu regeln und er werde auch Meldung an die Straßenmeisterei machen und den Leitpflock zahlen. Laut Ml bestand der beschä­digte Zaun aus mehreren massiven Pflöcken, zwischen denen Draht gespannt war. Die Reifenspur habe nach links in die Wiese und zurück auf die Straße geführt, auf der eine Geschwindigkeit von theoretisch 100 km/h erlaubt sei. 

 

Aufgrund der absolut glaubwürdigen Zeugenaussage des Ml, wonach die Unfall­zeit vom Bw selbst mit "gegen halb fünf", also 4.30 Uhr, angegeben wurde, erübrigte sich die Ladung der beantragten Zeuginnen X und X, die genau zu Unfallzeit 4.30 Uhr einvernommen werden sollten. Die Erstinstanz ist selbst von einer Unfallzeit 4.30 Uhr ausgegangen, sodass das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere geht.

Rückgerechnet vom Atemalkoholwert um 6.12 Uhr von 0,72 mg/l wurde von der Erstinstanz bei der do Amtsärztin eine Rückrechnung auf die Unfallzeit 4.30 Uhr vorgenommen, die zum günstigsten Ergebnis von 1,61 %o kommt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­gehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Ausgehend von der vom Bw selbst genannten Unfallzeit 4.30 Uhr ergibt eine Rückrechnung des um 6.12 Uhr erzielten günstigsten Alkomat-Ergebnisses von 0,72 mg/l – das sind nach dem Schlüssel 1:2 umgerechnet 1,44 %o – unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o für 1 Stunde und 42 Minuten (4.30 Uhr bis 6.12 Uhr) einen Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit von gün­stig­stenfalls 1,61 %o. Dabei ist der rein fiktiv angenommene stündliche Abbau­wert von 0,1 %o bereits die für den Bw günstigste Variante, zumal üblicherweise von einem durchschnittlichen Abbauwert von 0,12 bis 0,15 %o pro Stunde auszugehen ist; das ergäbe rückgerechnet auf die Unfallzeit beim Bw einen BAG von 1,64 %o bis 1,69 %o.

Dies­bezüglich wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Amts­ärztin Frau X, Rücksprache gehalten, die die von der Amtsärztin der Erst­instanz errechnete Variante als unbedenklich bestätigte. Die vom Bw – allerdings ohne jedes sachliche Argument – behauptete Annahme einer Alkoholisierung von 1,58 %o zur Unfallzeit ist nicht nachvollziehbar und der wahrscheinlichere Blutalkoholwert zur Unfallzeit liegt über 1,61 mg/l, zumal der Bw als Trinkende 4.00 Uhr angegeben und einen Nachtrunk ebenso wie einen Sturztrunk verneint hatte.

Damit ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Zugrundezulegen war das vom Bw angegebene Einkommen von 1.000 Euro monatlich sowie die Sorgepflichten für zwei kleine Kinder, außerdem der Umstand, dass der Bw nicht unbescholten war, aber auch keine einschlägige Vormerkung aufweist, sodass mildernde wie erschwerende Strafzumessungs­gründe nicht gegeben waren. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar, die nicht unterschritten werden kann, zumal die Voraussetzung für eine Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG nicht vorlagen.

 

Zu den Punkten 2), 3) und 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs – dazu zählen gemäß § 31 Abs.1 StVO ua auch Verkehrsleiteinrichtungen wie Leit­pflöcke, Schneestangen und Leitbaken – ua unbefugt in ihrer Lage oder Bedeu­tung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädi­gung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienst­stelle oder der Straßen­erhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Iden­ti­tät des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.  

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit.a und des Abs.5 – bzw § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 – ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in objektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, uva).

 

Im ggst Fall wurde ohne jeden Zweifel ein Leitpflock, in den laut Ml eine Schneestange integriert war, beim Abkommen des vom Bw gelenkten Pkw von der B138 niedergefahren. Der Ml hat glaubhaft bestätigt, der Leitpflock sei bei der Besichtigung der Unfallstelle nach der Unfallmeldung um 5.05 Uhr frei dort gelegen und sichtbar gewesen, ebenso sei die vordere Kenn­zeichentafel des Pkw X im Schnee gefunden worden. Fußspuren, die darauf schließen lassen, dass der Bw nach seiner Rückkehr auf die Fahrbahn der B138 ausgestiegen und zurückgegangen sei und sich vergewissert hätte, dass und welcher Schaden entstanden ist, waren nicht zu finden und der Bw machte dem Ml gegenüber auch nichts dergleichen geltend. Auch wenn der Bw angibt, er habe nichts von der Beschädigung eines Leitpflockes bemerkt, weshalb er dafür auch nicht verant­wortlich sei, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Hätte er sich nach dem Unfall vom beim Ausritt in die Wiese geradezu zu erwartenden Schaden durch Niederfahren von dort befindlichen Einrichtungen vergewissert – Leitpflöcke und speziell Schneestangen sind in regelmäßigen Abständen neben der Fahrbahn vorzufinden und die Fortsetzung des in einem Teilbereich nieder­gefahrenen Zaunes ist auf den Fotos deutlich zu sehen – hätte er den von ihm verursachten Schaden bemerken müssen und Vorkehrungen treffen können, die nach der Anordnung des § 99 Abs.2 lit.e StVO darin bestehen hätten sollen, dass er entweder die nächste Polizeidienststelle oder die zuständige Straßenmeisterei Kirchdorf vom Schaden an der Verkehrsleitein­richtung ohne unnötigen Aufschub, zB telefonisch, verständigt hätte. Dabei wäre zur Schadensbegleichung seine Identität als Schädiger im Rahmen eines Verkehrsunfalles festgehalten worden.

 

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes streng auszulegen, insbesondere bei Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die bei Dunkelheit dazu dienen, den Straßenverlauf auch bei größeren Schneeablagerungen für Verkehrsteilnehmer leicht erkennbar zu machen. Der Bw hat weder nach dem Verkehrsunfall ange­halten noch in Bezug auf einen nach den vorliegenden Fotos geradezu zu erwartenden Schaden nachgesehen und er hat sich von der Unfallstelle ohne jede Unfallmeldung entfernt und ist heimgefahren, weshalb auch seine körper­liche und geistige Verfassung zur Unfallzeit nicht festgestellt werden konnte. Wäre die Kennzeichentafel nicht im Schnee gefunden worden, wäre der Verursacher des Verkehrsunfalls mit Sachschaden nicht feststellbar gewesen.

Der Bw hat daher die ihm in den genannten Punkten 2), 3) und 4) zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als selbständige Verwal­tungsüber­tretung – von Absorption kann hier keine Rede sein – zu verantworten, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. 

Der Bw ist nicht unbescholten, weist aber aus den letzten 5 Jahren seit dem Unfall auch keine einschlägigen Vormerkungen auf, sodass Milderungs- oder Straferschwerungsgründe nicht zu berücksichtigen waren. Die oben zu Punkt 1) genannten finanziellen Verhältnisse waren zugrundezulegen. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Die festgesetzten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG dem zweifellos nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, eine Strafherabsetzung war nicht gerechtfertigt. Dem Bw steht es jedoch angesichts seiner finanziellen Verhältnisse frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den jeweiligen Geld­strafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen. Auch hier waren die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den gesetzlich mit 20 % der verhängten Geldstrafen pauschal festgesetzten Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

VU mit Sachschaden an Leitpflock; Nichtmeldung, nicht angehalten + Nichtmitwirkung an SV-Feststellung; 1,61 ‰ lt. Rückrechnung auf Unfallzeitpunkt -> bestätigt

 

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